Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 8b KStG, Rn. 66.
Vgl. Schmidt/Kulosa EStG, § 6 Rn. 721 ff.
Vgl. Schmidt/Wacker EStG, § 15 Rn. 400 ff.
Nach § 7 S. 1 GewStG wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb für gewerbesteuerliche Zwecke um bestimmte Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) bzw. Kürzungen (§ 9 GewStG) korrigiert.
Zur tatsächlichen Belastung wird die Gewerbesteuer für einen einkommensteuerpflichtigen Joint Venture Partner deshalb erst, wenn der Hebesatz der Gemeinde der Joint Venture Personengesellschaft über ca. 380 % liegt.
Vgl. Schulte/Pohl Joint-Venture-Gesellschaften, Rn. 706 f.
Vgl. Diebel/Fischer GmbHR 2004, 344.
Bei der Gewerbesteuer werden die einkommensteuerlich als Betriebs- bzw. Sonderbetriebsausgabe abzugsfähigen Zinsen dem Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1a GewStG wieder zu 25 % hinzugerechnet.
Vgl. dazu näher oben Rn. 31.
Vgl. Schulte/Pohl Joint-Venture-Gesellschaften, Rn. 721.
Vgl. H 4.7 „Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben“ EStR.
Dieser unterliegt nur der „werbende“ Gewerbebetrieb, R 7.1 (3) GewStR.
Dies entspricht dem deutschen Mitunternehmerkonzept, s. dazu oben Rn. 20 ff.
Vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 283.
Mindestens 6 Monate, vgl. BFH BB 1993, 1580.
Der abkommensrechtliche Betriebsstättenbegriff gemäß Art. 5 OECD-MA ist nicht zwingend mit der Betriebstättendefinition in § 12 AO identisch.
Entspr. Art. 7 OECD-MA.
Vgl. BFH BB 2003, 141 (hier: Zurechnung von Sondervergütungen als Unternehmensgewinn im Rahmen des DBA-Schweiz), sowie ausf. Krabbe IWB, F. 3 Deutschland, Gr. 2, 863; Mössner Steuerrecht international tätiger Unternehmen, Rn. 11.25 ff., S. 1237 ff.; Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 993 f.
Vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 1302 ff.
Vgl. Schmidt/Kulosa EStG, § 6 Rn. 735.
Vgl. Ropohl/Schulz GmbHR 2008, 561, 565 f.
Zu den Besonderheiten, die bei der Einbringung mit Auslandsbezug zu beachten sind Widmann/Mayer/Widmann Umwandlungsrecht, § 20 UmwStG Rn. R 471 ff.
Zur Behandlung der Gewinnausschüttung an einen ausländischen Joint Venture Partner s.u. Rn. 94 ff.
Z.B. lauten die Beteiligungsquoten 50:50 oder 331/3 : 331/3 : 331/3.
Durch eine Änderung in § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG ist die Einschaltung einer gemeinsamen „Willensbildungs-GbR“ als Voraussetzung einer „finanziellen Eingliederung“ nicht mehr ausreichend.
Vgl. Stollenwerk GmbH-StB 2003, 199, 201 ff.
S. dazu oben Rn. 47 ff.
Darüber hinaus müssen bei der Gesellschafter-Fremdfinanzierung bestimmte Restriktionen beachtet werden, s. dazu oben Rn. 30 ff.
Dabei sind die Vorschriften zur verdeckten Gewinnausschüttung zu beachten (§ 8 Abs. 3 KStG).
Freigrenze für den negativen Zinssaldo von derzeit 3 Mio. EUR; Konzernklausel und „Escape Klausel“ gemäß § 4 Abs. 2 EStG. Vgl. dazu oben Rn. 31.
Allerdings werden die die 5 %-Grenze übersteigenden Refinanzierungskosten ggf. gewerbesteuerlich wieder zu 25 % gemäß § 8 Nr. 1a GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzugerechnet.
Vgl. Schmidt/Heinicke