Bernd Volckart

Verteidigung in Vollstreckung und Vollzug


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459h StPO

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      Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 458 Abs. 2 StPO betrifft Einwendungen gegen Einzelmaßnahmen wie (insb. die Verweigerung von) Strafaufschub und -unterbrechung nach § 455 StPO oder Vollstreckungsaufschub nach § 456 StPO. Er ist dem vorerörterten Rechtsbehelf insofern sehr ähnlich, als Zuständigkeit und Verfahrensgang dieselben sind. Zum Vollstreckungs-Verwaltungsverfahren der StA, zur Zuständigkeit und zur Form der Anrufung des Gerichts gilt deshalb das im vorstehenden Abschnitt Ausgeführte.

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      Die Struktur der gerichtlichen Entscheidung ist dagegen ganz anders. Die Einwendungen nach §§ 458 Abs. 2, 459h StPO haben nur ausnahmsweise den Charakter der Anfechtung, überwiegend entsprechen sie der Verpflichtungsklage des Verwaltungsprozesses. Dies darf aber nicht zu der Folgerung führen, alle Verpflichtungsanliegen in Vollstreckungssachen unterlägen diesem Rechtsbehelf. Ihre Aufzählung ist enumerativ zu verstehen – zu einer Generalklausel hat man sich nicht entschließen können, obwohl Art. 19 Abs. 4 GG sie nahe legt. Treten neue Umstände ein, so ist es zulässig, den Antrag nach § 458 Abs. 1 oder 2 StPO zu wiederholen.

      Teil 1 Vollstreckung I Verteidigung und RechtsbehelfeII › 3. §§ 23 ff. EGGVG, 21 StVollstrO

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      Teil 1 Vollstreckung I Verteidigung und RechtsbehelfeII › 4. Beschwerde

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      Die meisten Entscheidungen, mit denen eine Aussetzung zur Bewährung näher ausgestaltet wird, unterliegen nur der Kontrolle auf Rechtsfehler, so dass es sich um eine Art Rechtsbeschwerde handelt, ohne dass der Rechtsfehler ausdrücklich gerügt zu werden braucht. Gegen Nachtragsentscheidungen über die Strafaussetzung wird die Beschwerde gem. § 453 Abs. 2 StPO eingeschränkt; das entspricht im Wesentlichen § 305a StPO. Zu beachten ist, dass Unzumutbarkeit einer Auflage oder Weisung immer ein Rechtsfehler ist – Ausführungen hierzu in der Beschwerdebegründung sind dringend zu empfehlen.

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      Wo keine besondere gesetzliche Regelung vorliegt, unterliegen die gerichtlichen Entscheidungen des LG und des AG in Strafvollstreckungssachen immer der einfachen Beschwerde nach § 304 StPO.

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      Teil 1 Vollstreckung I Verteidigung und RechtsbehelfeII › 5. Verfassungsbeschwerde und Menschenrechtsbeschwerde

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