Hans-Peter Schwintowski

Handbuch des Aktienrechts


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Indossamentenkette ausgewiesenen Indossatars die (widerlegbare) Vermutung begründet, dass er rechtmäßiger Inhaber der Urkunde ist (sog. Legitimationsfunktion).[17] Dies gilt auch dann, wenn die Indossamentenkette Blankoindossamente enthält oder sogar das letzte Indossament ein Blankoindossament ist.[18] Darüber hinaus erweitert Art. 16 Abs. 2 WG i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 2 AktG den Gutglaubensschutz dahingehend, dass bei ununterbrochener Indossamentenkette durch das Indossament die Mitgliedschaft auch dann auf den (gutgläubigen) Erwerber übertragen wird, wenn die Aktie dem eigentlich Berechtigten „irgendwie abhanden gekommen“ ist (sog. Transportfunktion).[19] Voraussetzung ist jedoch stets, dass die übertragene Mitgliedschaft besteht.[20]

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      2.2.2 Übertragung vinkulierter Namensaktien

      2.2.2.1 Erfasste Rechtsgeschäfte

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      2.2.2.2 Rechtsfolgen fehlender Zustimmung

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      2.2.2.3 Erteilung der Zustimmung, Entscheidung über die Zustimmung bzw. Zustimmungsverweigerung

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