Klaus Ulsenheimer

Arztstrafrecht in der Praxis


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hat. Dies rechtfertigt die Übernahme der strafrechtlichen Haftung.[349]

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      Innerhalb der ärztlichen Sorgfaltspflichtverstöße lassen sich drei typische Fehlerquellen unterscheiden. Diese liegen einmal bei der eigentlichen Krankenbehandlung selbst, also bei der Voruntersuchung, Anamnese, Diagnose, Indikationsstellung, Medikation, Wahl und Durchführung des ärztlichen Eingriffs sowie den postoperativen Maßnahmen. Eine zweite Fehlerquelle betrifft die Patientenaufklärung in ihren verschiedenen Ausformungen. Die dritte Fehlerquelle schließlich ist die Organisation des Behandlungsablaufs, d.h. die Regelung der personellen und sachlichen (strukturellen) Voraussetzungen für die Betreuung des Patienten, insbesondere im arbeitsteiligen Zusammenwirken mehrerer Ärzte oder von Ärzten mit nichtärztlichem Hilfspersonal.

      Die aus diesen Risikobereichen resultierenden Sorgfaltspflichtverstöße sind in einer groben Einteilung

1. Behandlungsfehler im engeren Sinne;
2.
3. Aufklärungsfehler.

      Anmerkungen

       [1]

      Wie hier etwa auch m.w.N. Schönke/Schröder/Eisele Vor §§ 13 ff. Rn. 71 f. 90 ff.: Kausalprinzip als notwendige Bedingung der objektiven Zurechnung.

       [2]

      BGHSt 49, 1 ff.; 39, 195, 197; 45, 270, 294 f.; BGH NJW 2010, 1087, 1090 f. m. Anm. Kühl.; zur allg. Anerkennung in der Praxis m.w.N. Matt/Renzikowski/Renzikowski Vor § 13 Rn. 75 f.

       [3]

      OLG Hamm ZMGR 2013, 97.

       [4]

      Hierfür verlangen die Gerichte nicht stets die konkrete Kenntnis des kausalitätsvermittelnden Naturgesetzes; sie halten ggf. bereits die volle Überzeugung für ausreichend, dass eine Folge nur auf einem bestimmten Verhalten beruhen kann, siehe BGHSt 37, 106, 112 ff. m. Anm. Kuhlen NStZ 1990, 566; Samson StV 1991, 182; Beulke/Bachmann JuS 1992, 737. Im Lederspray-Fall ging es um die Frage der Schadensursächlichkeit eines Ledersprays für zum Teil erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die die Verbraucher nach dem Gebrauch des Ledersprays erlitten hatten. Noch weitergehend im sog. Holzschutzmittelfall BGHSt 41, 206, 216 ff.; näher dazu Wohlers JuS 1995, 1019 ff.

       [5]

      Hierzu m.w.N. Roxin AT I § 11 Rn. 1 ff.; selbst abl. Matt/Renzikowski/Renzikowski Vor § 13 Rn. 75 ff., 98 ff.

       [6]

      BGHSt 2, 20, 24; BGH NJW 1993, 1723.

       [7]

      S. den Urteilsbericht von Horschitz Hebammen Info 5/2004, 10 ff.

       [8]

      BGH NJW 1973, 1723; BGHSt 33, 322; BGH NStZ 2001, 29, 30.

       [9]

      BGH NJW 1986, 2367.

       [10]