Maximilian Schnebbe

Due Diligence


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Unter Verweis darauf, dass die Folgen zumeist den potenziellen Käufer träfen. 24 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Vertragsstrafe zu bestimmen nach Art und Größe des Unternehmens, dessen finanzieller Leistungsfähigkeit und der Wettbewerbsposition am Markt, dessen Umsatz, der Schwere und dem Ausmaß der Zuwiderhandlung, deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, dem Verschulden des Verletzers sowie dessen Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen (beispielhaft Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 18.2.2020 – juris, Rn. 60). 25 Wählt man den Terminus „Landgericht“ würde, ungeachtet des Verstoßes, allein die Zuständigkeitsschwelle dazu führen, dass eine Vertragsstrafe von über 5.000,00 EUR zu zahlen ist.

       III. Allgemeines zum Datenschutzrecht

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      Die Umsetzung von Öffnungsklauseln erfolgt in Deutschland maßgeblich durch das novellierte BDSG.

       1. Anwendungsbereich

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      Hinsichtlich der Frage, ob die DSGVO überhaupt Anwendung findet, macht diese in deren Art. 2 und 3 eindeutige Angaben. Danach müssen bei der Durchführung der Due-Diligence-Prüfung der räumliche und sachliche Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet sein.

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       a) Sachlicher Anwendungsbereich

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      Im Ergebnis ist es also unerheblich, ob die Due Diligence digital oder rein analog auf Grundlage von Akten stattfindet. Der sachliche Anwendungsbereich ist in jedem Fall eröffnet.

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       b) Räumlicher Anwendungsbereich

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      Gemäß Art. 3 Abs. 1 DSGVO ist der räumliche Anwendungsbereich eröffnet, sofern der datenschutzrechtliche Verantwortliche im Rahmen seiner Tätigkeiten eine Niederlassung in der Union hat, unabhängig davon, ob dort auch die Verarbeitung stattfindet. Sofern also das Zielunternehmen oder der Kaufinteressent eine Niederlassung in der Union hat, ist der Anwendungsbereich der DSGVO jeweils eröffnet.

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      Ob der Anwendungsbereich auch eröffnet ist, wenn der Verantwortliche mit Niederlassung außerhalb der Union personenbezogene Daten von Unionsbürgern verarbeitet, hängt gem. Art. 3 Abs. 2 lit. a) DSGVO davon ab, ob die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht, betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist. Für die Durchführung einer Due Diligence ist diese Variante in der Praxis jedoch zu vernachlässigen.

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