Nachklassik
1.4.8 Die Kodifikation Justinians („Corpus Iuris“), insbesondere Digesten und Institutionen
2. Sachenrechtliches
2.1 Eigentum, Freiheit und Bindung
2.2 Die Herausgabeklage: Rei vindicatio
2.3 Übereignung: traditio und mancipatio
2.4 Ersitzung
2.4.1 Eigentumserwerb bei Formfehlern des Übereignungsgeschäftes
2.4.2 Eigentumserwerb bei Nichtberechtigung des Veräußerers
2.4.3 Voraussetzungen und Funktion der Ersitzung
2.5 Quiritisches und prätorisches Eigentum als Ausprägung der Unterscheidung von ius civile und Honorarrecht
2.5.1 Das „bonitarische Eigentum“
2.5.2 Rechtsfortbildung durch die Prätoren: Synthese von Konservativismus und Modernität
2.5.3 Die actio Publiciana als Beispiel aktionenrechtlicher Rechtsfortbildung
2.5.4 Die exceptio
2.5.5 Die Verfolgung des Eigentums gegenüber Dritten
2.6 Geschenkt oder nur geliehen? – Ein berühmter Digestenfall und das Abstraktionsprinzip
2.7 Originärer Eigentumserwerb, insbesondere Verarbeitung
2.8 Besitz und Besitzschutz
3. Schuldrechtliches
3.1 Die Obligation
3.2 Die Schuldverträge
3.2.1 Realverträge
3.2.2 Verbalverträge, insbesondere die stipulatio
3.2.3 Die Konsensualverträge
3.2.4 Der Litteralkontrakt
3.2.5 Nicht als Schuldverträge anerkannte Vereinbarungen
3.3 Strengrechtliche Obligationen und bonae fidei iudicia
3.4 Entwicklung des Vertragsrechts, „Vertragsfreiheit“ und der Innominatvertrag
3.5 Der Kaufvertrag
3.5.1 Allgemeines
3.5.2 Anfängliche Unmöglichkeit
3.5.3 Nachträgliche Leistungsstörungen
3.5.4 Rechtsmängelhaftung
3.5.5 Sachmängelhaftung
3.5.5.1 Ausgangspunkt: Schadensersatz aus der actio empti
3.5.5.2 Das Edikt der Ädilen
3.5.5.3 Ädilizisches Sonderrecht und allgemeines Kaufrecht
3.6 Vertraglicher Schadensersatz
3.7 Deliktischer Schadensersatz: Die lex Aquilia
3.7.1 Allgemeines
3.7.2 Tathandlung und Kausalität
3.7.3 Iniuria
3.7.4 Umfang des Schadensersatzes
3.7.5 Klagekonkurrenzen
3.8 Weitere zum Schadensersatz verpflichtende Tatbestände
3.8.1 Furtum
3.8.2 Iniuria (actio iniuriarum)
3.8.3 Quasidelikte
3.8.4 Prätorische Klagen bei Vermögensschäden
3.9 Ungerechtfertigte Bereicherung
3.10 Dritte in Schuldverhältnissen
3.10.1 Vertragliche Bindung durch Dritte?
3.10.2 Haftung für Hilfspersonen
4. Erbrechtliches
4.1 Grundsätze
4.2 Intestaterbfolge nach ius civile
4.2.1 Das Erbrecht der sui heredes: Römisches Familienrecht und die patria potestas
4.2.2 Agnatische und kognatische Verwandtschaft
4.2.3 Die familienrechtliche Stellung der Ehefrau
4.2.4 Die sui heredes im Ausgangsfall
4.2.5 Das Erbrecht der extranei heredes
4.3 Die Modifikation der zivilen Erbfolge durch das prätorische Recht
4.4 Weitere Entwicklung
Exkurs: Die rechtliche Position der römischen Frau
4.5 Erbfolge durch Testament
4.5.1 Form
4.5.2 Inhalt und Grenzen der Testierfreiheit
4.5.3 Testamentsauslegung: Die cause célèbre Curiana
Exkurs: Quintus Mucius Scaevola pontifex
4.6 Erbschaftserwerb
4.7 Vermächtnis (legatum) und Fideikommiss
4.8 Die hereditatis petitio (Erbschaftsklage)
5. Aktualität der Rechtsgeschichte und des römischen Rechts
5.1 Die „Betriebsrisikolehre“ als Paradigma eines zeitlosen privatrechtlichen Problems
5.1.1 Ohne Arbeit kein Lohn?
5.1.2 Arbeit und Recht in Rom
5.1.3 Die locatio conductio
5.1.4 Die Regelung des Lohnrisikos in den Digesten
5.1.5 Die ratio legis: Soziales Gewissen oder Dogmatik?
5.1.6 Die Praxis: Die dakischen Bergarbeiterverträge
5.1.7 Die weitere Entwicklung und der „Fortschritt“ des modernen Rechts
5.2 Am Ende des Rundganges
Literaturhinweise
Zusätzliche Quellentexte
Register
Das römische Privatrecht ist die historische Grundlage unserer Zivilrechtsordnung. Es gibt daher eine Fülle von Gründen, sich mit diesem Recht zu beschäftigen, nicht nur für diejenigen, die ohnehin ein allgemeines Interesse an der Antike haben. Es ist gemeinsame Tradition der europäischen sowie der von diesen beeinflussten Rechtsordnungen auf der ganzen Welt und kann daher bei deren Verständnis helfen. Es schult systematisches Rechtsdenken und das Judiz, auch unabhängig von einer bestimmten (positiven) Rechtsordnung. Es stellt eine intellektuelle Herausforderung ersten Grades dar. Die Art und Weise der Darstellung und Lösung von Rechtsproblemen durch die römischen Juristen kann auch heute noch als Vorbild dienen. Und manch anderer Grund lässt sich anführen. Hier soll aber vor allem