Jürgen Taeger

Recht im E-Commerce und Internet


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BT-Drs. 16/11643, S. 79. 35 OLG Braunschweig, Beschl. v. 8.4.2019 – 11 U 164/18, K&R 2019, 661. 36 Im Ergebnis ebenso Ulrich/Schmieder, NJW 2019, 113. 37 So etwa Mankowski, CR 2003, 44. 38 Roßnagel, K&R 2003, 84; OLG Köln, Urt. v. 6.9.2002 – 19 U 16/02, K&R 2003, 83; OLG Naumburg, Beschl. v. 9.7.2003 – 7 W 16/03 (juris). 39 Al-Deb’i/Weidt, JA 2017, 618, 620f. 40 BT-Drs. 14/4987, S. 17, 23, 25. 41 Zum Beweiswert elektronischer Signaturen vgl. Jungermann, DuD 2003, 69; Wagner, JuS 2016, 29; Roßnagel, MMR 2016, 647; Borchers/Friedrich/Hoffmann, Elektronische Dokumente als Beweismittel, 2016. 42 Noack/Kremer, in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 2020, § 126a Rn. 5. 43 Noack/Kremer, in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 2020, § 126a Rn. 9. 44 Ortner, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, 2021, Teil 13.2, Rn. 22. 45 Bacher, NJW 2015, 2753, 2758.

       V. Signaturverfahren

      Das Verfahren zur Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist zu unterscheiden von der Verschlüsselung ganzer Dokumente, um sie vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen (Kryptographie). Die qualifizierte elektronische Signatur sichert zum einen die Identität des Absenders (Identitätsprüfung) und lässt zum anderen erkennen, ob das Dokument nachträglich verändert worden ist (Integritätsprüfung). Sie ist keine Unterschrift im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr eine elektronische Kennzeichnung, eine Art „Wasserzeichen“.

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      Der Empfänger eines qualifiziert signierten Dokumentes benötigt demzufolge keinen eigenen privaten Schlüssel, sondern nur den öffentlichen Schlüssel des Absenders.

       Fragen und Aufgaben

       1. Kann die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden?

       2. Was regelt die eIDAS-Verordnung und welche Ziele verfolgt sie?

       3. Zwischen welchen unterschiedlichen elektronischen Signaturen wird unterschieden? Welche Signatur besitzt den höchsten Sicherheitsstandard?

       4. Welche der elektronischen Signaturen ist für die elektronische Form einer Erklärung nach § 126a BGB erforderlich?

       5. Welchen Beweiswert haben qualifizierte elektronisch signierte Erklärungen vor Gericht?

       6. Welchen Beweiswert haben E-Mails? Wie verhält sich der Beweiswert einer De-Mail im Vergleich zum Beweiswert einer regulären E-Mail?

       7. Erfüllt ein Cache-Speicher die von § 126b BGB geforderte dauerhafte Wiedergabemöglichkeit in Textform?

      46 Vgl. auch Oberkofler, in: Berbist/Gruber/Oberkofler/Stomper, Internet-Recht, 2002, S. 121, 141f. 47 Werden elektronische Dokumente archiviert, können die verwendeten kryptographischen Algorithmen ihre Sicherheitseignung allerdings mit der Zeit verlieren. Die elektronischen Signaturen müssen dann erneuert werden. Ausführlich dazu die Technische Richtlinie 03125 des BSI: Beweiswerterhaltung kryptographisch signierter Dokumente, abrufbar unter https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/Technische-Richtlinien/TR03125/BSI_TR_03125_V1_2_1.pdf. 48 Siehe zum Vorgang auch Schmidl, IT-Recht von A–Z, 2014, „elektronische Signatur“.

      Kapitel 5

      Informationspflichten des Diensteanbieters

       Übersicht

Rn.
I. Überblick1
1. Gleichzeitige Anwendbarkeit verschiedener Informationspflichten2
2. Ableitung der Informationspflichten aus dem Europarecht5
II. Informationspflichten im Fernabsatz (§§ 312c ff. BGB)8
1. Persönlicher Anwendungsbereich10
a) Verbraucher13
b) Unternehmer18
2. Sachlicher Anwendungsbereich22
a)