Bei einem positiven Abschluss der Vergleichsgespräche besteht die Möglichkeit, den Sanierungsvergleich gem. § 97 StaRUG gerichtlich bestätigen zu lassen. Es ist davon auszugehen, dass das Gericht keine rechtliche oder wirtschaftliche Prüfung des Sanierungsplans vornehmen wird. Die gerichtliche Bestätigung muss durch den Schuldner beantragt werden. Ein Antrag des Sanierungsmoderators oder einzelner Gläubiger ist nicht ausreichend. Der Vorteil einer gerichtlichen Bestätigung des Sanierungsvergleichs liegt in der dadurch erreichten weitgehenden Insolvenzfestigkeit des Inhaltes des Sanierungsvergleichs. Die Anfechtung eines gerichtlich bestätigten Sanierungsvergleichs ist gem. § 97 Abs. 3 i.V.m. § 90 StaRUG nur noch unter hohen Voraussetzungen möglich.
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Eine Versagung der Bestätigung des Vergleichs durch das Gericht ist gem. § 97 Abs. 1 S. 2 StaRUG nur dann möglich, wenn das dem Vergleich zugrunde liegende Sanierungskonzept nicht schlüssig ist oder nicht von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht oder, wenn es keine vernünftige Aussicht auf Erfolg hat. Die Schlüssigkeit des Sanierungskonzeptes muss zudem gem. § 97 Abs. 2 StaRUG durch den Sanierungsmoderator gegenüber dem Gericht bestätigt werden. Die gerichtliche Entscheidung über die Bestätigung des Sanierungsvergleichs ist weder begründungsbedürftig noch mit Rechtsmitteln angreifbar.28
3. Anfechtbarkeit des Sanierungsvergleichs
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Sofern von einer nachhaltigen Restrukturierung auszugehen ist, entfaltet der gerichtlich bestätigte Sanierungsvergleich eine Nichtanfechtbarkeit gem. § 97 Abs. 3 i.V.m. § 90 StaRUG. Aufgrund der Verweisung gelten die Grenzen des Anfechtungsschutzes für Restrukturierungspläne analog. Demnach sind nachrangige Forderungen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) sowie Sicherheitsleistungen, die der Anfechtung nach § 135 InsO unterliegen, von der anfechtungsrechtlichen Privilegierung ausgenommen (§ 90 Abs. 1 StaRUG). Bei einer vollständigen Vermögensübertragung oder der Übertragung wesentlicher Teile des Vermögens muss die vorrangige Befriedigung der Nichtbeteiligten sichergestellt sein (§ 90 Abs. 2 StaRUG).29
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Die Regelungen des Sanierungsvergleichs sind jedoch immer dann anfechtbar, wenn die gerichtliche Bestätigung des Vergleiches auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Schuldners beruhte und dies dem anderen Teil bekannt war. Der andere Teil ist der an der jeweiligen Sanierungshandlung Beteiligte und damit der zur Herausgabe der angefochtenen Leistung Verpflichtete.30
24 Ringelspacher/Heidenfelder, ZRI 2021, 527. 25 Ringelspacher/Heidenfelder, ZRI 2021, 527. 26 Blümle/Erbe, in: Braun StaRUG, § 98 Rn. 14ff. 27 BGH NZI 2016, 636ff., Ringelspacher/Heidenfelder, ZRI 2021, 527. 28 Ringelspacher/Heidenfelder, ZRI 2021, 527. 29 Ringelspacher/Heidenfelder, ZRI 2021, 527. 30 Ringelspacher/Heidenfelder, ZRI 2021, 527.
I. Einleitung
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Mit dem Restrukturierungsbeauftragten und dem Sanierungsmoderator hat der Gesetzgeber zwei neue Funktionsträger im Restrukturierungsumfeld geschaffen, die mit dem StaRUG zum 1. Januar 2021 eingeführt wurden. Beide sind neutrale, unabhängige und unparteiische, gerichtlich eingeschaltete Personen, die in erster Linie der Überwachung und zugleich der Unterstützung der bisherigen Verhandlungen zwischen den Parteien dienen. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die beiden Rechtsfiguren und ihre Rechtsstellung verschaffen.
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