I. Statistisches
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Die PKS von 2019 erfasst 3134 Fälle der Verwirklichung arzneimittelstrafrechtlicher Tatbestände und damit 4,7 % weniger als im Vorjahr. Hiervon betreffen bereits 1109 Fälle das Doping, das nunmehr in einem eigenständigen Gesetz unter Strafe gestellt ist (Rn. 5). In der Verurteilungsstatistik sind Verstöße gegen das AMG nicht einmal aufgeführt.
II. Aufbau der Strafvorschriften
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Die Grundnorm des § 95 AMG (vgl. Rn. 7) gliedert sich in vier Absätze. Abs. 1 listet in insgesamt 13 Modalitäten diejenigen Bezugsnormen auf, deren Missachtung bzw. Verletzung als besonders gravierend eingeordnet wird. Dies ergibt sich nicht nur aus dem höheren Strafrahmen (bis zu drei Jahren, in einem besonders schweren Fall von einem Jahr bis zu zehn Jahren), sondern auch aus der im Anschluss erfolgenden Anordnung der Versuchs- und Fahrlässigkeitsstrafbarkeit in Abs. 2 und Abs. 4. In Abs. 3 finden sich wiederum Regelbeispiele, deren Gehalt für Gefährdungs- bzw. Gefahrstoffdelikte typisch ist: Namentlich wird der Strafrahmen bei Realisierung der abstrakten Gefahren für Leib, Leben und Vermögen des Einzelnen nochmals angehoben. Abs. 1 selbst folgt in seiner Auflistung schlicht dem Konzept der numerischen Reihenfolge der Bezugsnorm (vgl. bereits Rn. 8), eine irgendwie geartete Rangfolge (die praktische Relevanz oder die Schwere des Verstoßes betreffend) ist nicht intendiert, ließe sich allerdings auch wegen der praktisch insgesamt geringen Relevanz des Arzneimittelstrafrechts nicht vornehmen. § 96 AMG als „mittlere Stufe“ des Arzneimittelstrafrechts ist mit 20 (+ 9) Nummern wesentlich umfangreicher als die Grundnorm § 95 AMG, erschöpft sich dafür allerdings in der Auflistung der Bezugsnormen, mithin in einem Absatz.
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Die §§ 95 ff. AMG nehmen auf jedes dieser Abschnitte (bzw. auf die dort aufgestellten Verbote und Pflichten) Bezug. Numerische „Sprünge“ in den einzelnen Strafvorschriften hinsichtlich der Bezugsnormen ergeben sich aus der Dreiteilung nach Schweregraden. Die Auflistung innerhalb der jeweiligen Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenvorschrift folgt allerdings nicht mehr dem Kriterium des Schweregrads. Die Tabelle fasst die Bezugsnormen numerisch zusammen. Auf eine Erläuterung der Bezugsnormen wird – aus den genannten Gründen – im Übrigen verzichtet.
Bezugsnorm | Inhalt (verknappt) | Straftatbestand/Ordnungswidrigkeit |
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§ 4b Abs. 3 S. 1 AMG | Abgabe von besonderen Arzneimitteln für neuartige Therapien | § 96 Nr. 1 AMG |
§ 5 Abs. 1 AMG | Inverkehrbringen/Anwenden bedenklicher Arzneimittel | § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG |