Christoph Louven

Unternehmenskaufvertrag


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vereinbaren.

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      Solche Letters of Intent (LoI), Memoranda of Understanding (MoU), Heads of Agreement oder Non-Binding Term Sheets haben rechtlich regelmäßig insoweit einen hybriden Charakter, als sie regelmäßig rechtlich unverbindliche Absichtserklärungen und zugleich rechtlich bindende Klauseln enthalten.484

      Der fehlende rechtliche Bindungswille im Hinblick auf die Absichtserklärungen sollte durch Klauselformulierungen wie

      („... beabsichtigen nach derzeitigem Stand,...“)

      selbst, eine ausdrückliche Regelung des nicht bindenden Charakters der Absichtsvereinbarungen oder Teilen davon

      sowie umgekehrt einer Regelung, die die ausnahmsweise bindenden Klauseln aufzählt

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      Die Überschrift als Letter of Intent oder Memorandum of Understanding indiziert den grundsätzlich rechtlich unverbindlichen Charakter.488

      261

      482 Dazu oben Rn. 259ff. 483 Dazu oben Rn. 100ff. 484 Vgl. zu den unterschiedlichen Erscheinungsformen eines Letters of Intent als Absichtserklärung oder Vertrag Schlitt, in: Semler/Volhard, Arbeitshandbuch für Unternehmensübernahmen, § 6 Rn. 28ff. 485 Vgl. Timmerbeil/Pfeiffer, Unternehmenskauf – Nebenvereinbarungen, S. 46. 486 Vgl. Timmerbeil/Pfeiffer, Unternehmenskauf – Nebenvereinbarungen, S. 46. 487 Dazu oben Rn. 61. 488 Meyer-Sparenberg, in: Meyer-Sparenberg/Jäckle, Beck’sches M&A-Handbuch, § 40 Rn. 6. 489 Dazu oben Rn. 255 490 von Engelhardt/Maltzahn, in: Holzapfel/Pöllath, Unternehmenskauf in Recht und Praxis, Rn. 662.

       4. Das gesetzliche Haftungsregime beim Unternehmenskauf

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      In der modernen M&A-Praxis ist es üblich geworden, das gesetzliche Haftungsregime weitestmöglich auszuschließen und stattdessen ein detailliertes autonomes vertragliches Regime zu etablieren. Dennoch lohnt ein Blick auf das gesetzliche Haftungsregime aus zwei Gründen:

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      Kommt es nicht zum Abschluss des Unternehmenskaufvertrags, konnten die Parteien naturgemäß nicht ihr eigenes Haftungsregime etablieren und eventuelle Ansprüche (z.B. des über den unterbliebenen Vertragsschluss enttäuschten Partners) richten sich nach dem Gesetz.

      264

      491 Bank, in: Drygala/Wächter, Verschuldenshaftung, Aufklärungspflichten, Wissens- und Verhaltenszurechnung bei M&A-Transaktionen, S. 93, 94; Bergjahn/Burgic, in: Drygala/Wächter, Verschuldenshaftung, Aufklärungspflichten, Wissens- und Verhaltenszurechnung bei M&A-Transaktionen, S. 19, 30; King, Die Bilanzgarantie beim Unternehmenskauf, Rn. 81. 492 So zu Recht Bergjahn/Burgic, in: Drygala/Wächter, Verschuldenshaftung, Aufklärungspflichten, Wissens- und Verhaltenszurechnung bei M&A-Transaktionen, S. 19, 30.

       4.1 Vorvertragliche Haftung nach dem Gesetz

      4.1.1 Haftung bei Scheitern von Vertragsverhandlungen

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      Die vorvertragliche Haftung nach Gesetzesrecht kann zum einen dann eine Rolle spielen, wenn es nicht zum Abschluss eines Unternehmenskaufvertrags kommt. Denn dann stellen sich die Parteien möglicherweise die Frage, ob der Verhandlungspartner die – oft erheblichen – Kosten und Aufwendungen, die sich nun als vergeblich erweisen, zu tragen hat, weil er während der Verhandlungen seine Pflichten verletzt hat.

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