11.Zwangsweise Einverleibung von Futter (§ 3 Ziffer 9 TierSchG)
Durch diese Regelung soll das natürliche Futterverhalten der Tiere respektiert und geschützt werden. Insbesondere soll eine „Mast“ aus ökonomischen Gründen verhindert werden, denn durch die zwangsweise Futterverabreichung wird in einem kürzeren Zeitraum ein bestimmtes Schlachtgewicht erreicht.
Unter den Begriff des Futters fallen Futterstoffe in festem und flüssigen Zustand, die das Tier zur Aufrechterhaltung seiner Lebensfunktionen benötigt.
Die Verabreichung des Futters muss unter Anwendung von Zwang erfolgen. Die Fütterung erfolgt somit unter Überwindung eines geleisteten oder zumindest zu erwartenden Widerstandes des Tieres.
Beispielhaft für dieses Verbot ist die sogenannte Stopfmast. Vorwiegend Gänsen wurde früher durch einen länglichen Trichter, der tief in den Schnabel der Gänse geschoben wurde, Futter verabreicht, um sowohl schnell ein hohes Mastgewicht zu erreichen, aber auch um eine pathologische Leberverfettung zu erreichen (Stopf-Gänseleberpastete).
In anderen Ländern wie Frankreich und Polen ist diese „Mast“ unter Berufung auf die nationale Kultur (Kulturgut) erlaubt. Auf Grund eines mangelnden Importverbotes wird somit dieses Verbot häufig umgangen, was ein Blick in die Angebotspalette der Warenhäuser und im Internet auch belegt.
Nicht unter dieses Verbot fällt die zwanglose Zufütterung von Stoffen, die bei dem Tier einen erhöhten Anreiz zur Nahrungsaufnahme hervorrufen.
Die zwangsweise Futterverabreichung aus gesundheitlichen Gründen ist nicht verboten. Diese Notwendigkeit kann sich insbesondere bei kranken oder schwachen Tieren ergeben, um deren Genesung oder Weiterleben zu sichern.
12.Darreichung von Futter, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet (§ 3 Ziffer 10 TierSchG)
Sowohl § 3 Nr. 9 TierSchG als auch Nr. 10 sollen das Tier davor schützen, als reiner „Nahrungsmittellieferant“ degradiert zu werden. Derartiges Futter ist beispielsweise verdorbenes und vergiftetes Futter, aber auch nicht artgerechtes Futter. Ebenso fällt darunter Futter, dass Fremdkörper enthält. Von diesem Begriff werden auch Wirkstoffe zur Masthilfe erfasst, wenn bei der Verabreichung die einschlägigen Vorschriften des Lebensmittel-, Futtermittel- oder Arzneimittelrechts nicht eingehalten werden. Aber auch die rein vegetarische Ernährung eines Fleischfressers (Hund, Katze) fallen unter den Begriff „nicht artgerecht“.
Nicht unter dieses Verbot fällt das Auslegen von Ködern, da diese nicht als Futterstoff, sondern als Lockmittel eingesetzt werden. Ebenso verhält es sich mit Nahrungsmitteln, die zum Zwecke der Schädlingsbekämpfung mit bestimmten Stoffen versetzt wurden, denn es handelt sich nicht um Futtermittel.
Verbotene Handlung ist bereits das Darreichen, das heißt das Zugänglichmachen des Futters. Folge des Darreichens muss das Auftreten von Schmerzen, Leiden oder Schäden sein.
13.Verwendung von Geräten mit direkter Stromeinwirkung (§ 3 Ziffer 11 TierSchG)
Die Regelung spricht ein grundsätzliches Verbot des Einsatzes von Geräten mit direkter Stromeinwirkung aus. Damit ist vor allem der Einsatz von elektrischen Treibgeräten gemeint, der die damit berührten Tiere zu einem bestimmten Verhalten bewegen soll. Durch die Berührung und dem damit verbundenen Stromstoß müssen dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Dies ist wiederum von der Stromstärke und der Einwirkungszeit abhängig. Der Einsatz dieser Geräte ist weder bei der Haltung, noch bei der Ausbildung gestattet.
Die Zulässigkeit derartiger Geräte kann jedoch auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften zulässig sein. So ist gemäß § 5 Abs. 2 Tierschutzschlachtverordnung die Anwendung elektrischer Treibgeräte bei gesunden und unverletzten über einem Jahr alten Rindern und über 4 Monaten alten Schweinen, die die Fortbewegung während der Vereinzelung oder beim unmittelbaren Zutrieb zur Fixationseinrichtung verweigern, zulässig. Die Stromstöße dürfen allerdings nur auf die Hinterbeinmuskulatur abgegeben werden und auch nur Stromstöße mit einer zeitlichen Begrenzung auf 2 Sekunden. Die Tiere müssen in der Lage sein, zu einer Seite hin auszuweichen.
Ebenso ist nach EG 1/2005 Anhang Kap. III 1 Ziff. 1.9 der Einsatz elektrischer Treibhilfen bei erwachsenen Rindern und Schweinen nur zulässig, wenn sie jegliche Fortbewegung verweigern. Ein Wiederholung des Stromstoßes darf nicht erfolgen.
Auch auf Grund einer tierärztlicher Indikation kann der Einsatz eines solchen Elektrogerätes im Einzelfall erlaubt sein.
Nicht unter dieses Verbot fällt der Einsatz elektrischer Weidezäune, da diese keine erhebliche Einschränkung der Bewegungsmöglichkeit verursachen. Verboten sind jedoch sog. Induktionsschleifen. Dies sind nicht sichtbare, in das Erdreich eingelassene Stromgrenzen, die in der Regel der Arealbegrenzung dienen und nicht mit einer sichtbaren Barriere (Zaun, Hecke etc.) verbunden sind.
Ebenfalls unter diese Verbot fallen sog. Stromimpulsgeräte zur Erziehung von Hunden nach Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vom 23.2.2006 3 C 14.05). Der Einsatz dieser Geräte wird generell als tierschutzwidrig angesehen. Zwar können solche Geräte durch einen geschulten und verantwortlichen Ausbilder nachweislich auch tierschutzgerecht eingesetzt werden, aber eine entsprechende Ausnahmegenehmigung ist bis heute nicht erlassen, so dass die Anwendung solcher Geräte ausnahmslos verboten ist. Das BVerwG hielt es für das Verbot des Gerätes ausreichend, dass es generell geeignet ist, Schmerzen und Leiden hervorzurufen.
14.Tiere als Preis oder Belohnung (§ 3 Ziffer 12 TierSchG)
Hierdurch ist es verboten, Tiere als Preis oder Belohnung in einem Wettbewerb einer Verlosung oder einem Preisausschreiben auszuloben. Allerdings gibt es hierzu eine Ausnahme und zwar in dem Fall, wenn bei allen Teilnehmer des Wettbewerbs, der Verlosung oder des Preisausschreibens davon auszugehen ist, dass sie die in § 2 geforderten notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten haben, die ein Tierhalter erfüllen muss, um eine art- und verhaltensgerechte Haltung des ausgelobten Tieres zu gewährleisten.
15.Tiere als Objekte sexueller Handlungen (§ 3 Ziffer 13 TierSchG)
War es bisher nötig, dass ein Tier durch die aufgezwungene sexuelle Handlung Schmerzen, Leiden oder Schäden erlitt, ist nach § 3 Ziffer 13 allein bereits das Vornehmen einer sexuellen Handlung strafbar. Es muss nicht zwangsläufig zu Schmerzen, Leiden oder Schäden kommen. Allein der Zwang zu artwidrigem Verhalten reicht aus. Von artwidrigem Verhalten ist bei jeder sexuellen Handlung eines Menschen mit einem Tier auszugehen. Die Rechtmäßigkeit dieser 2013 in Kraft getretenen Regelung wurde durch das BVerfG (BVerfG 8.12.2015 1 BvR 1864/14) bestätigt. Der Begriff der sexuellen Handlung bestimmt sich nach § 184h StGB. Eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB erfordert zunächst eine Handlung mit Sexualbezug. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung bei solchen Handlungen der Fall, die bereits objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild die Sexualbezogenheit erkennen lassen (BGH 6.6.17 2 StR 452/16). Weiterhin muss die Erheblichkeitsschwelle des § 184h Nr. 1 StGB überschritten sein. Als erheblich in diesem Sinne sind solche sexualbezogenen Handlungen zu werten, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts besorgen lassen.
V.Das Töten von Tieren
§ 4Tierschutzgesetz
(1) Ein Wirbeltier darf nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten