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DSGVO - BDSG - TTDSG


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      Die Struktur des BDSG weicht erheblich von der Struktur des BDSG a.F. ab. Es gliedert sich in 4 Teile mit jeweils bis zu 7 Kapiteln.

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      Der erste Teil enthält gemeinsame Bestimmungen für den zweiten und dritten Teil, wie den Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (erstes Kapitel), die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen und die Videoüberwachung (zweites Kapitel), Regelungen für die oder den Bundesbeauftragte(n) für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (viertes Kapitel), die Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss und die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden (fünftes Kapitel) und Regelungen zu datenschutzrechtlichen Rechtsbehelfen (sechstes Kapitel).

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      Der zweite Teil enthält Regelungen zur Anpassung des deutschen Datenschutzrechts an die DSGVO im Hinblick auf Rechtsgrundlagen der Verarbeitung (erstes Kapitel), Rechte der Betroffenen (zweites Kapitel), Pflichten von Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern (drittes Kapitel), Datenschutzaufsicht über nichtöffentliche Stellen (viertes Kapitel), Sanktionen für Datenschutzverstöße (fünftes Kapitel) und Rechtsbehelfe (sechstes Kapitel).

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      Der dritte Teil enthält Regelungen zur Anpassung des deutschen Datenschutzrechts an die Richtlinie EU 2016/680, nämlich zum Anwendungsbereich, zu Begriffsbestimmungen und Grundsätzen (erstes Kapitel), zu Rechtsgrundlagen der Verarbeitung (zweites Kapitel), Rechten der Betroffenen (drittes Kapitel), Pflichten von Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern (viertes Kapitel), Datenübermittlungen an Drittstaaten und internationale Organisationen (fünftes Kapitel), zur Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden (sechstes Kapitel) und zu Haftung und Sanktionen (siebtes Kapitel).

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      Der vierte Teil des BDSG enthält nur die Regelung des § 85 BDSG für den Sonderfall, dass eine Verarbeitung weder dem zweiten, noch dem dritten Teil zugeordnet werden kann.

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      Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten haben sich auch die Länder für den Erlass eigener Datenschutzgesetze entschieden und entsprechend dem ursprünglichen deutschen Regelungsumfeld mit dem BDSG a.F. und den LDSG a.F. Gesetzgebungsverfahren zum Erlass neuer Landesdatenschutzgesetze auf den Weg gebracht. Sie gehen dabei durchaus unterschiedliche Wege. Teilweise passen die Länder das Datenschutzrecht mit dem neuen Landesdatenschutzgesetz an die DSGVO an und setzen zugleich die Rl 2016/680 um. Manche Länder teilen Anpassung und Umsetzung auf zwei Gesetze getrennt auf. Außerdem sind auf Landesebene zahlreiche Fachgesetze mit datenschutzrechtlichen Regelungen anzupassen.

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      Die Bundesländer haben Landesdatenschutzgesetze in Anpassung an die DSGVO und teilweise zur Umsetzung der Rl 680/2016 verabschiedet:

       Baden-Württemberg

       Bayern

       Berlin

       Brandenburg

       Bremen

       Hamburg

       Hessen

       Mecklenburg-Vorpommern

       Niedersachsen