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DSGVO - BDSG - TTDSG


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14 DSGVO) hat dabei keine inhaltlichen Auswirkungen, kann aber im Zweifel zur Klarstellung für beide Normen dienen. So wird beispielsweise durch die in Art. 14 Abs. 1 lit. f DSGVO gewählte Formulierung („Empfänger in einem Drittland“ statt „Absicht ... an ein Drittland“) deutlicher, dass es sich um eine Information über die Empfänger in den Drittstaaten handelt. Die bloße Nennung des Drittlandes kann daher weder bei der Information im Rahmen des Art. 13 DSGVO noch im Zusammenhang der Information nach Art. 14 DSGVO den Erfordernissen der Datenschutz-Grundverordnung entsprechen.20

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