tfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz
KHVG
Datum der Kundmachung: 19.08.1994
Langtitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG 1994)
StF: BGBl. Nr. 651/1994 (NR: GP XVIII RV 1681 AB 1809 S. 172. BR: AB 4847 S. 589.)
Änderung
BGBl. Nr. 258/1995 (NR: GP XIX IA 144/A AB 122 S. 24. BR: 4968 AB 4994 S. 597.)
BGBl. I Nr. 71/1997 (NR: GP XX RV 670 AB 750 S. 77. BR: AB 5481 S. 628.)
BGBl. I Nr. 97/2001 (NR: GP XXI RV 641 AB 714 S. 76. BR: AB 6423 S. 679.)
BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)
BGBl. I Nr. 11/2002 (NR: GP XXI RV 782 AB 862 S. 84. BR: AB 6518 S. 682.)
[CELEX-Nr.: 2000L0026]
BGBl. I Nr. 46/2002 (NR: GP XXI RV 904 AB 1018 S. 95. BR: AB 6602 S. 685.)
BGBl. I Nr. 76/2002 (NR: GP XXI RV 962 AB 1049 S. 97. BR: AB 6620 S. 686.)
BGBl. I Nr. 31/2004 (NR: GP XXII AB 432 S. 56. BR: AB 7019 S. 707.)
BGBl. I Nr. 115/2004 (NR: GP XXII RV 556 AB 590 S. 71. BR: 7083 AB 7122 S. 712.)
BGBl. I Nr. 19/2005 (VFB)
BGBl. I Nr. 37/2007 (NR: GP XXIII RV 80 AB 121 S. 24. BR: AB 7705 S. 746.)
[CELEX-Nr.: 32005L0014]
BGBl. I Nr. 107/2010 NR: GP XXIV RV 982 AB 1002 S. 86. BR: AB 8430 S. 791.)
[CELEX-Nr.: 32009L0110]
BGBl. I Nr. 138/2011 (NR: GP XXIV RV 1524 AB 1538 S. 135. BR: AB 8626 S. 803.)
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 (KFG 1967), zum Verkehr zugelassen oder an denen Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen angebracht sind.
(2) Für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nicht unter Abs. 1 fallen, gilt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 14 bis 17, 19 bis 21 und 25 insoweit, als der Versicherungsvertrag zum Nachweis einer Haftung gemäß § 62 Abs. 1 KFG 1967 abgeschlossen wurde.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2007)
2. Abschnitt
Inhalt des Versicherungsvertrages Umfang des Versicherungsschutzes
§ 2
(1) Die Versicherung umfaßt die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet worden, Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind oder ein Vermögenschaden verursacht worden ist, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer Vermögenschaden).
(2) Mitversichert sind jedenfalls der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder die den Lenker einweisen.
(3) Soweit der Versicherungsschutz über den in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Umfang hinausgeht, können auch solche Einschränkungen des Versicherungsschutzes rechtswirksam vereinbart werden, zu denen dieses Bundesgesetz sonst nicht berechtigt. Dies gilt nicht für die Vereinbarung höherer als der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungssummen. Auf die Einschränkungen muß der Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluß ausdrücklich hingewiesen werden.
Örtlicher Geltungsbereich
§ 3
(1) Der örtliche Geltungsbereich der Versicherung erstreckt sich, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung, auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, ABl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S. 23, unterzeichnet haben.
(2) Im Gebiet jener Staaten, für die eine Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) ausgestellt wurde oder von denen auf deren Vorlage auf Grund des in Abs. 1 genannten Übereinkommens verzichtet worden ist, erstreckt sich die Versicherung auf den in dem betreffenden Staat vorgeschriebenen, mindestens jedoch den im Versicherungsvertrag vereinbarten Umfang.
Ausschlüsse
§ 4
(1) Von der Versicherung dürfen nur ausgeschlossen werden
1. Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters und — bei Vermietung des Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers — des Mieters und der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überläßt, gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder bloßer Vermögenschäden,
2. Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des versicherten Fahrzeuges,
3. Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen mit Ausnahme jener, die mit Willen des Halters beförderte Personen üblicherweise an sich tragen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit sich führen; dies gilt nicht für das nicht gewerbsmäßige Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge im Rahmen üblicher Hilfeleistung;
4. Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle oder zu ähnlichen Zwecken,
5. Ersatzansprüche aus der Verwendung des Fahrzeuges bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder ihren Trainingsfahrten,
6. Ersatzansprüche, die besonderen Bestimmungen über die Haftung für Nuklearschäden unterliegen.
(2) Auf nicht in Abs. 1 angeführte Ausschlußtatbestände kann sich der Versicherer nicht berufen. § 2 Abs. 3 ist jedoch anzuwenden.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
§ 5
(1) Als Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls darf nur vorgesehen werden,
1. mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl als die vereinbarte Höchstanzahl von Personen zu befördern,
2. Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten,
3. im Fall der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem die Kennzeichentafeln angebracht sind,
4. daß der Lenker zum Lenken des Fahrzeugs kraftfahrrechtlich berechtigt ist,
5. daß der Lenker sich nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften befindet,
6. mit dem Kraftfahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Abs. 1 Z 1 oder 6 umfaßt die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht.
(3) Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen des Abs. 1 Z 4 und 5 gegenüber anderen versicherten haftpflichtigen Personen als dem Lenker bestehen, sofern für diese die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennbar war.
(4) Eine