Österreich

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz – KHVG


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nicht berufen. § 2 Abs. 3 ist jedoch anzuwenden.

      Anzeigepflicht

      § 6

      (1) Nach Eintritt eines Versicherungsfalls besteht für den Versicherungsnehmer die Obliegenheit, dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis anzuzeigen

      1. den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhalts,

      2. die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten,

      3. die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens.

      (2) Abs. 1 Z 1 und 2 gilt nicht, soweit der Versicherungsnehmer dem Geschädigten den Schaden selbst ersetzt.

      Obliegenheiten und Gefahrerhöhung

      § 7

      (1) Die Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beträgt höchstens je 11 000 Euro, für jeden Versicherungsfall insgesamt höchstens 22 000 Euro.

      (2) Die Beschränkung der Leistungsfreiheit gemäß Abs. 1 kann, wenn die Obliegenheit in der Absicht verletzt wurde, sich oder einem Dritten rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu verschaffen, im Umfang dieses Vermögensvorteils entfallen. Wenn der Versicherungsnehmer einen Entschädigungsanspruch ganz oder teilweise anerkannt oder die Führung eines Rechtsstreits nicht dem Versicherer überlassen hat, kann die Leistungsfreiheit jedenfalls bis zur Höhe des dem Versicherer dadurch entstandenen Vermögensnachteils ausgedehnt werden.

      Anhänger

      § 8

      (1) Die Versicherung von Anhängern umfaßt auch mit dem Ziehen des Anhängers durch das Zugfahrzeug zusammenhängende Versicherungsfälle

      1. hinsichtlich der Ersatzansprüche von Insassen eines Omnibusanhängers oder

      2. hinsichtlich der Schäden durch das mit einem Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter beförderte gefährliche Gut, insoweit die Versicherungssumme für den Anhänger die Versicherungssumme für das Zugfahrzeug übersteigt.

      (2) Im Fall des Abs. 1 sind die durch den Versicherungsvertrag über das Zugfahrzeug versicherten Personen mitversichert.

      Versicherungssumme

      § 9

      (1) Der Versicherer hat, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung, in jedem Versicherungsfall Versicherungsleistungen bis zu dem sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Betrag zu erbringen (gesetzliche Versicherungssumme).

      (2) Vorbehaltlich der Abs. 5 und 6 ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden und Sachschäden umfasst.

      (3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt

      1. für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 14 000 000 Euro,

      2. für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 500 000 Euro,

      3. für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 7 000 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 500 000 Euro,

      4. für alle anderen Fahrzeuge 7 000 000 Euro.

      (4) Innerhalb der Pauschalversicherungssumme sind jedenfalls

      1. alle Personenschäden

      a) bei Omnibussen mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz bis zu 12 800 000 Euro,

      b) bei Omnibussen und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze bis zu 3 500 000 Euro,

      c) bei Omnibusanhängern mit nicht mehr als zehn Plätzen bis zu 5 800 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich bis zu 3 500 000 Euro,

      d) bei allen anderen Fahrzeugen bis zu 5 800 000 Euro,

      2. alle Sachschäden bis zu 1 200 000 Euro voll zu decken.

      (5) Zusätzlich zur Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögenschäden 70 000 Euro.

      (6) Für Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, beträgt die gesetzliche Versicherungssumme

      1. für die Tötung oder Verletzung einer Person 7 000 000 Euro,

      2. für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 14 000 000 Euro,

      3. für Sachschäden insgesamt 14 000 000 Euro,

      4. für bloße Vermögenschäden 70 000 Euro.

      Rentenzahlungen

      § 10

      Hat der Versicherer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so gebührt die Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme oder ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente. Der Ermittlung des Kapitalwerts ist die Allgemeine Sterbetafel für Österreich und ein Zinsfuß von 3 vH zugrunde zu legen.

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