Österreich

Produktsicherheitsgesetz – PSG


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nicht bindenden innerstaatlichen Normen zur Umsetzung einschlägiger europäischer Normen, die nicht von Abs. 1 abgedeckt sind;

      2. sonstige innerstaatliche Normen;

      3. die Empfehlungen der Europäischen Kommission zur Festlegung von Leitlinien für die Beurteilung der Produktsicherheit (Art. 3 der Richtlinie 2001/95/EG);

      4. die im betreffenden Bereich geltenden Verhaltenskodizes für die Produktsicherheit;

      5. der Stand des Wissens und der Stand der Technik (§ 2 Abs. 8 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz);

      6. die Sicherheit, die von den Verbrauchern und Verbraucherinnen vernünftigerweise erwartet werden kann;

      7. die Empfehlungen des Produktsicherheitsbeirates gemäß § 21 Abs. 1 Z 4.

      (4) Die Übereinstimmung eines Produktes mit den Kriterien für die Konformitätsbeurteilung gemäß Abs. 2 und 3 hindert nicht, Maßnahmen gemäß § 11 zu treffen, wenn sich trotz dieser Übereinstimmung herausstellt, dass das Produkt gefährlich ist.

      (5) Wurde

      — durch eine Behörde eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder

      — durch in- oder ausländische akkreditierte Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Sinne des § 3 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung

      festgestellt, dass ein Produkt Sicherheitsmängel aufweist, so kann allein auf Grund dieser Bewertung das betreffende Produkt als gefährlich im Sinne dieses Bundesgesetzes beurteilt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Produkt Gegenstand einer Notifizierung im Rahmen des EU-Produktsicherheitsnotfallsverfahrens RAPEX ist.

      2. ABSCHNITT

      Pflichten für In-Verkehr-Bringer/innen

      § 6

      (1) Hersteller/innen und Importeure/Importeurinnen dürfen nur sichere Produkte in den Verkehr bringen.

      (2) Sofern dieses Bundesgesetz nur auf bestimmte Aspekte, Risken oder Risikokategorien von Produkten anzuwenden ist (§ 2 Abs. 2), dürfen sie aufgrund dieses Gesetzes nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bezüglich dieser Aspekte, Risken oder Risikokategorien den Sicherheitsanforderungen des § 4 Abs. 1 entsprechen.

      § 7

      (1) Hersteller/innen und Importeure/Importeurinnen haben im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit den Verbrauchern und Verbraucherinnen Informationen (zB Warnhinweise, Gebrauchsanweisungen) zu erteilen, damit sie die Gefahren, die von einem Produkt und seiner Verwendung während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen können. Diese Informationen und Warnhinweise entbinden nicht von der Verpflichtung, die Sicherheitsanforderungen gemäß § 4 Abs. 1 einzuhalten.

      (2) Hersteller/innen und Importeure/Importeurinnen haben ferner im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit geeignete und dem entsprechenden Produkt angemessene Maßnahmen zu treffen, damit sie imstande sind, die etwaigen von diesen Produkten ausgehenden Gefahren zu erkennen und zu deren Vermeidung zweckmäßige Vorkehrungen treffen zu können, erforderlichenfalls einschließlich der Rücknahme vom Markt, der angemessenen und wirksamen Warnung der Verbraucher/innen und nötigenfalls des Rückrufs von den Verbrauchern und Verbraucherinnen.

      Diese Maßnahmen können beispielsweise umfassen:

      1. eine entsprechende Kennzeichnung, die die Identifizierung des Produktes und die Rückverfolgbarkeit zum/zur Hersteller/in ermöglicht;

      2. die Kennzeichnung der Produktionscharge;

      3. die Durchführung von Stichproben bei den in Verkehr gebrachten Produkten, die Prüfung von Beschwerden und gegebenenfalls die Führung eines Beschwerdebuchs sowie die Unterrichtung der Händler/innen über die Ergebnisse dieser Tätigkeiten.

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