Österreich

Strafprozebordnung (StPO)


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oder das Gewicht der Straftat von untergeordneter Bedeutung ist.

      Trennung von Verfahren

      § 27

      Die Staatsanwaltschaft kann auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen anordnen, dass das Ermittlungsverfahren wegen einzelner Straftaten oder gegen einzelne Beschuldigte getrennt zu führen ist, um Verzögerungen zu vermeiden oder die Haft eines Beschuldigten zu verkürzen.

      Bestimmung der Zuständigkeit

      § 28

      Die Oberstaatsanwaltschaft kann von Amts wegen oder auf Antrag aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen ein Verfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft abnehmen und innerhalb ihres Sprengels einer anderen Staatsanwaltschaft übertragen. Ein solcher wichtiger Grund kann auch dann vorliegen, wenn das Verfahren erster Instanz gegen ein Organ derselben Staatsanwaltschaft oder gegen einen Richter eines Gerichts, in dessen Sprengel die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, oder gegen ein Organ der Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft zu führen ist. Unterstehen die Staatsanwaltschaften verschiedenen Oberstaatsanwaltschaften, so kommt diese Befugnis der Generalprokuratur zu. Gleiches gilt für den Fall eines Zuständigkeitskonflikts. § 39 Abs. 2 gilt sinngemäß.

      Zuständigkeitskonflikt bei Verfahren der WKStA

      § 28a

      Die Generalprokuratur hat für den Fall eines Zuständigkeitskonflikts zwischen WKStA und anderen Staatsanwaltschaften gemäß § 28 zu entscheiden, welchen von ihnen die Zuständigkeit zukommt. Gleiches gilt für den Fall, dass der WKStA ein Verfahren aus den in § 28 genannten Gründen abgenommen werden soll.

      3. Abschnitt

      Gerichte

      Allgemeines

      § 29

      (1) Als Gerichte sind im Strafverfahren tätig:

      1. Bezirksgerichte im Hauptverfahren,

      2. Landesgerichte im Ermittlungsverfahren, im Hauptverfahren und im Rechtsmittelverfahren,

      3. Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren sowie auf Grund besonderer Bestimmungen.

      (2) Soweit sich die Zuständigkeit der Gerichte nach der Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe richtet, sind die Beschränkung der Strafbemessung durch § 287 Abs. 1 letzter Satz StGB und die Möglichkeit einer Überschreitung des Höchstmaßes der Strafe nach § 313 StGB bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit zu berücksichtigen.

      Bezirksgericht

      § 30

      (1) Dem Bezirksgericht obliegt das Hauptverfahren wegen Straftaten, die nur mit einer Geldstrafe oder mit einer Geldstrafe und einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder nur mit einer solchen Freiheitsstrafe bedroht sind, mit Ausnahme

      1. des Vergehens der Nötigung (§ 105 StGB),

      2. des Vergehens der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB),

      3. des Vergehens der beharrlichen Verfolgung (§ 107a StGB),

      3a. des Vergehens der Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB),

      4. des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB),

      5. des Vergehens des fahrlässigen unerlaubten Umganges mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen (§ 177c StGB),

      6. des Vergehens der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (§ 181 StGB),

      7. des Vergehens des fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen (§ 181c StGB),

      8. des Vergehens des grob fahrlässigen umweltgefährdenden Betreibens von Anlagen (§ 181e StGB),

      9. des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger (§ 207a Abs. 3 1. Fall und 3a StGB) und

      10. der Vergehen, für die auf Grund besonderer Bestimmungen das Landesgericht zuständig ist.

      (2) Das Bezirksgericht entscheidet durch Einzelrichter.

      Beachte für folgende Bestimmung

      Abs. 5 und 6 ist auf Verfahren anzuwenden, die nach Inkrafttreten dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt wurden (vgl. § 514 Abs. 14).

      Landesgericht

      § 31

      (1) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt im Ermittlungsverfahren

      1. die Aufnahme von Beweisen gemäß § 104,

      2. das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Beschlagnahme, Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte und auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie über Anträge auf Bewilligung anderer Zwangsmittel (§ 105),

      3. die Entscheidung über Einsprüche wegen behaupteter Verletzung eines subjektiven Rechts durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei (§§ 106 und 107),

      4. die Entscheidung über Anträge auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens (§ 108).

      (2) Dem Landesgericht als Geschworenengericht obliegt das Hauptverfahren wegen

      1. Straftaten, die mit lebenslanger oder einer Freiheitsstrafe bedroht sind, deren Untergrenze mehr als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt,

      2. des Verbrechens der Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103 StGB),

      3. der Verbrechen des Hochverrats (§ 242 StGB) und der Vorbereitung des Hochverrats (§ 244 StGB),

      4. des Verbrechens oder Vergehens staatsfeindlicher Verbindungen (§ 246 StGB),

      5. des Vergehens der Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB),

      6. der Verbrechen des Angriffs auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251 StGB),

      7. der Verbrechen und Vergehen des Landesverrats (§§ 252 bis 258 StGB),

      8. des Vergehens bewaffneter Verbindungen (§ 279 StGB),

      9. des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln (§ 280 StGB),

      10. der Verbrechen und Vergehen der Störung der Beziehungen zum Ausland (§§ 316 bis 320 StGB),

      11. des Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und der Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB) sowie des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 286 StGB), wenn die Tat mit Beziehung auf eine der unter Z 2 bis 10 angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist, und

      12. strafbarer Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.

      (3) Dem Landesgericht als Schöffengericht obliegt, soweit es nicht als Geschworenengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen

      1. Straftaten, die mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,

      2. der Verbrechen der Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB), der Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB) und der Tötung eines Kindes bei der Geburt (§ 79 StGB),

      3. der Verbrechen des räuberischen Diebstahls (§ 131 StGB), der Gewaltanwendung eines Wilderers (§ 140 StGB) und des minderschweren Raubes (§ 142 Abs. 2 StGB),

      4. der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung (§ 202