das Medienunternehmen darf dazu nur die Erklärung beifügen, ob es an seiner Tatsachendarstellung festhält oder auf welche Quellen es sich stützt.
3 Die Veröffentlichung der Gegendarstellung erfolgt kostenlos.
Art. 28l[26]
e. Anrufung des Gerichts
1 Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene das Gericht anrufen.
2 …[27]
3 und 4 …[28]
Art. 29
III. Recht auf den Namen
1. Namensschutz
1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2 Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
Art. 30
2. Namensänderung
1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen.[29]
2 Das Gesuch der Brautleute, von der Trauung an den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen, ist zu bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.[30]
3 Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
Art. 31
C. Anfang und Ende der Persönlichkeit
I. Geburt und Tod
1 Die Persönlichkeit beginnt mit dem Leben nach der vollendeten
Geburt und endet mit dem Tode.
2 Vor der Geburt ist das Kind unter dem Vorbehalt rechtsfähig, dass es lebendig geboren wird.
Art. 32
II. Beweis
1. Beweislast
1 Wer zur Ausübung eines Rechtes sich darauf beruft, dass eine Person lebe oder gestorben sei oder zu einer bestimmten Zeit gelebt oder eine andere Person überlebt habe, hat hiefür den Beweis zu erbringen.
2 Kann nicht bewiesen werden, dass von mehreren gestorbenen Personen die eine die andere überlebt habe, so gelten sie als gleichzeitig gestorben.
Art. 33
2. Beweismittel
a. Im Allgemeinen
1 Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den
Zivilstandsurkunden geführt.
2 Fehlen solche oder sind die vorhandenen als unrichtig erwiesen, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
Art. 34
b. Anzeichen des Todes
Der Tod einer Person kann, auch wenn niemand die Leiche gesehen hat, als erwiesen betrachtet werden, sobald die Person unter Umständen verschwunden ist, die ihren Tod als sicher erscheinen lassen.
Art. 35
III. Verschollenerklärung
1. Im Allgemeinen
1 Ist der Tod einer Person höchst wahrscheinlich, weil sie in hoher Todesgefahr verschwunden oder seit langem nachrichtlos abwesend ist, so kann sie das Gericht auf das Gesuch derer, die aus ihrem Tode Rechte ableiten, für verschollen erklären.
2 …[31]
Art. 36
2. Verfahren
1 Das Gesuch kann nach Ablauf von mindestens einem Jahre seit dem Zeitpunkte der Todesgefahr oder von fünf Jahren seit der letzten Nachricht angebracht werden.
2 Das Gericht hat jedermann, der Nachrichten über den Verschwundenen oder Abwesenden geben kann, in angemessener Weise öffentlich aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu melden.
3 Diese Frist ist auf mindestens ein Jahr seit der erstmaligen Auskündung anzusetzen.
Art. 37
3. Wegfallen des Gesuches
Meldet sich innerhalb der Frist der Verschwundene oder Abwesende, oder laufen Nachrichten über ihn ein, oder wird der Zeitpunkt seines Todes nachgewiesen, so fällt das Gesuch dahin.
Art. 38
4. Wirkung
1 Läuft während der angesetzten Zeit keine Meldung ein, so wird der Verschwundene oder Abwesende für verschollen erklärt, und es können die aus seinem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre.
2 Die Wirkung der Verschollenerklärung wird auf den Zeitpunkt der
Todesgefahr oder der letzten Nachricht zurückbezogen.
3 Die Verschollenerklärung löst die Ehe auf.[32]
Zweiter Abschnitt:[33] Die Beurkundung des Personenstandes
Art. 39
A. Register
I. Allgemeines
1 Zur Beurkundung des Personenstandes werden elektronische Register geführt.[34]
2 Zum Personenstand gehören insbesondere:
1. die eine Person unmittelbar betreffenden Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, der Tod;
2. die personen- und familienrechtliche Stellung einer Person wie die Mündigkeit, die Abstammung, die Ehe;
3. die Namen;
4. die Kantons- und Gemeindebürgerrechte;
5. die Staatsangehörigkeit.
Art. 40
II. Meldepflicht[35]
1 Der Bundesrat bestimmt die Personen und Behörden, die verpflichtet sind, die zur Beurkundung des Personenstandes nötigen Angaben zu melden.
2 Er kann vorsehen, dass Verstösse gegen die Meldepflicht mit Busse geahndet werden.
3 …[36]
Art. 41
III. Nachweis nicht streitiger Angaben
1 Wenn Angaben über den Personenstand durch Urkunden zu belegen sind, kann die kantonale Aufsichtsbehörde den Nachweis durch Abgabe einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten bewilligen, sofern es sich nach hinreichenden Bemühungen als unmöglich oder unzumutbar erweist, die Urkunden zu beschaffen, und die Angaben nicht streitig sind.
2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ermahnt die erklärende Person zur Wahrheit und weist sie auf die Straffolgen einer falschen Erklärung hin.
Art. 42
IV. Bereinigung
1. Durch das Gericht
1 Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung