Abs. 1, 3 bis 6 und 7 eine Nutzungseinheit zugrunde zu legen, in die alle von derselben Person (Nutzer) regelmäßig selbstgenutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des § 33 Abs. 2 einbezogen werden, auch wenn der Nutzer nicht Eigentümer ist. § 26 ist sinngemäß anzuwenden. Grundbesitz im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 des Grundsteuergesetzes wird bei der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts nicht berücksichtigt.
(3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören abweichend von § 33 Abs. 2 nicht die Wohngebäude einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens. Wohngrundstücke sind dem Grundvermögen zuzurechnen und nach den dafür geltenden Vorschriften zu bewerten.
(4) Der Ersatzwirtschaftswert wird unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35, 36, 38, 40, 42 bis 45, 50 bis 54, 56, 59, 60 Abs. 2 und § 62 in einem vereinfachten Verfahren ermittelt. Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 ausschließlich die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse zugrunde zu legen.
(5) Für die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sind die Wertverhältnisse maßgebend, die bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Bundesrepublik Deutschland auf den 1. Januar 1964 zugrunde gelegt worden sind.
(6) Aus den Vergleichszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile, ausgenommen die forstwirtschaftliche Nutzung und die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, werden unter Anwendung der Ertragswerte des § 40 die Ersatzvergleichswerte als Bestandteile des Ersatzwirtschaftswerts ermittelt. Für die Nutzungen und Nutzungsteile gelten die folgenden Vergleichszahlen:
1. Landwirtschaftliche Nutzung
a)
Landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel
Die landwirtschaftliche Vergleichszahl in 100 je Hektar errechnet sich auf der Grundlage der
Ergebnisse der Bodenschätzung unter Berücksichtigung weiterer natürlicher und wirtschaftlicher Ertragsbedingungen..
b)
Hopfen
Hopfenbau-Vergleichszahl je Ar
40
c)
Spargel
Spargelbau-Vergleichszahl je Ar
70
2. Weinbauliche Nutzung
Weinbau-Vergleichszahlen je Ar:
a)
Traubenerzeugung (Nichtausbau)
22
b)
Faßweinausbau
25
c)
Flaschenweinausbau
30
3. Gärtnerische Nutzung
Gartenbau-Vergleichszahlen je Ar:
a)
Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau:
aa)
Gemüsebau
50
bb)
Blumen- und Zierpflanzenbau
100
b)
Nutzungsteil Obstbau
50
c)
Nutzungsteil Baumschulen
60
d)
Für Nutzungsflächen unter Glas und Kunststoffplatten, ausgenommen
Niederglas, erhöhen sich die vorstehenden Vergleichszahlen bei
aa)
Gemüsebau
nicht heizbar
um das 6fache,
heizbar
um das 8fache,
bb)
Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulen
nicht heizbar
um das 4fache,
heizbar
um das 8fache.
(7) Für die folgenden Nutzungen werden unmittelbar Ersatzvergleichswerte angesetzt:
1. Forstwirtschaftliche Nutzung
Der Ersatzvergleichswert beträgt 125 Deutsche Mark je Hektar.
2. Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung
Der Ersatzvergleichswert beträgt bei
a)
Binnenfischerei
2 Deutsche Mark je kg des nachhaltigen Jahresfangs,
b)
Teichwirtschaft
aa) Forellenteichwirtschaft
20 000 Deutsche Mark je Hektar,
bb) übrige Teichwirtschaft
1 000 Deutsche Mark je Hektar,
c)
Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft
aa) für Forellenteichwirtschaft
30 000 Deutsche Mark je Hektar,
bb) für übrige Binnenfischerei und Teichwirtschaft
1 500 Deutsche Mark je Hektar,
d)
Imkerei
10 Deutsche Mark je Bienenkasten,
e)
Wanderschäferei
20 Deutsche Mark je Mutterschaft,
f)
Saatzucht
15 Prozent der nachhaltigen Jahreseinnahmen,
g)
Weihnachtsbaumkultur
3 000 Deutsche Mark je Hektar,
h)
Pilzanbau
25 Deutsche Mark je Quadratmeter,
i)
Besamungsstationen
20 Prozent der nachhaltigen Jahreseinnahmen.
§ 126 Geltung des Ersatzwirtschaftswerts
(1) Der sich nach § 125 ergebende Ersatzwirtschaftswert gilt für die Grundsteuer; er wird im Steuermeßbetragsverfahren ermittelt. Für eine Neuveranlagung des Grundsteuermeßbetrags wegen Änderung des Ersatzwirtschaftswerts gilt § 22 Abs. 1 sinngemäß.
(2) Für andere Steuern ist bei demjenigen, dem Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuzurechnen sind, der Ersatzwirtschaftswert oder ein entsprechender Anteil an diesem Wert anzusetzen. Die Eigentumsverhältnisse und der Anteil am Ersatzwirtschaftswert sind im Festsetzungsverfahren der