Deutschland

Sozialgesetzbuch – SGB (1-12)


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      (weggefallen)

      § 21. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

      (1) Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung können in Anspruch genommen werden:

      1. Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten,

      2. bei Krankheit Krankenbehandlung, insbesondere

      a) ärztliche und zahnärztliche Behandlung,

      b) Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,

      c) häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,

      d) Krankenhausbehandlung,

      e) medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,

      f) Betriebshilfe für Landwirte,

      g) Krankengeld,

      3. bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, Betriebshilfe für Landwirte, Mutterschaftsgeld,

      4. Hilfe zur Familienplanung und Leistungen bei durch Krankheit erforderlicher Sterilisation und bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch.

      5. (weggefallen)

      (2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.

      § 21a. Leistungen der sozialen Pflegeversicherung

      (1) Nach dem Recht der sozialen Pflegeversicherung können in Anspruch genommen werden:

      1. Leistungen bei häuslicher Pflege:

      a) Pflegesachleistung,

      b) Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen,

      c) häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson,

      d) Pflegehilfsmittel und technische Hilfen,

      2. teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege,

      3. Leistungen für Pflegepersonen, insbesondere

      a) soziale Sicherung und

      b) Pflegekurse,

      4. vollstationäre Pflege.

      (2) Zuständig sind die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen.

      § 21b. Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen

      (1) Nach dem Fünften Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes können bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch einer Schwangerschaft Leistungen in Anspruch genommen werden. (2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.

      § 22. Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

      (1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden:

      1. Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,

      2. Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,

      3. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit,

      4. Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen,

      5. Rentenabfindungen,

      6. Haushaltshilfe,

      7. Betriebshilfe für Landwirte.

      (2) Zuständig sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Unfallkasse Post und Telekom, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Unfallversicherung Bund und Bahn.

      § 23. Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte

      (1) Nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte können in Anspruch genommen werden:

      1. in der gesetzlichen Rentenversicherung:

      a) Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,

      b) Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Knappschaftsausgleichsleistung,

      c) Renten wegen Todes,

      d) Witwen- und Witwerrentenabfindungen sowie Beitragserstattungen,

      e) Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung,

      f) Leistungen für Kindererziehung,

      2. in der Alterssicherung der Landwirte:

      a) Heilbehandlung und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich Betriebs- oder Haushaltshilfe,

      b) Renten wegen Erwerbsminderung und Alters,

      c) Renten wegen Todes,

      d) Beitragszuschüsse,

      e) Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft.

      (2) Zuständig sind

      1. in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

      2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

      3. in der Alterssicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Alterskasse.

      § 24. Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden

      (1) Nach dem Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden können in Anspruch genommen werden:

      1. Heil- und Krankenbehandlung sowie andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,

      2. besondere Hilfen im Einzelfall einschließlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

      3. Renten wegen anerkannten Schädigungsfolgen,

      4. Renten an Hinterbliebene, Bestattungsgeld und Sterbegeld,

      5. Kapitalabfindung, insbesondere zur Wohnraumbeschaffung.

      (2) Zuständig sind die Versorgungsämter, die Landesversorgungsämter und die orthopädischen Versorgungsstellen. Für die besonderen Hilfen im Einzelfall sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Hauptfürsorgestellen zuständig. Bei der Durchführung der Heil- und Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung mit. Für die Leistungen nach den §§ 80, 81a bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes, soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht, ist die Bundeswehrverwaltung zuständig.