nicht gefährdet wird.
70
Zeichen 297
Pfeilmarkierungen
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind.
Fahrzeugführer dürfen auf der mit Pfeilen markierten Strecke der Fahrbahn nicht halten.
Erläuterung
Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen auch rechts überholt werden.
71
Zeichen 297.1
Vorankündigungspfeil
Erläuterung
Mit dem Vorankündigungspfeil wird eine Fahrstreifenbegrenzung angekündigt oder das Ende eines Fahrstreifens angezeigt. Die Ausführung des Pfeiles kann von der gezeigten abweichen.
72
Zeichen 298
Sperrfläche
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen Sperrflächen nicht benutzen.
73
Zeichen 299
Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen innerhalb einer Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken.
Erläuterung
Grenzmarkierungen für Halt- oder Parkverbote bezeichnen, verlängern oder verkürzen vorgeschriebene Halt- oder Parkverbote.
74
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer haben die durch Parkflächenmarkierungen angeordnete Aufstellung einzuhalten.
Erläuterung
Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12 Abs. 2), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert sind, dürfen diese überfahren werden.
Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2)
Richtzeichen
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2656 — 2669)
1
2
3
lfd. Nr.
Zeichen und Zusatzzeichen
Ge- oder Verbote Erläuterungen
Abschnitt 1 Vorrangzeichen
1
Zeichen 301
Vorfahrt
Erläuterung
Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung Vorfahrt besteht.
2
Zeichen 306
Vorfahrtstraße
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken.
Erläuterung
Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren“, 206 „Halt. Vorfahrt gewähren“ oder 307 „Ende der Vorfahrtstraße“.
2.1
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer, die dem Verlauf der abknickenden Vorfahrtstraße folgen wollen, müssen dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
Sie haben auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen. Wenn nötig, müssen sie warten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den Verlauf der Vorfahrtstraße an.
3
Zeichen 307
Ende der Vorfahrtstraße
4
Zeichen 308
Vorrang vor dem Gegenverkehr
Abschnitt 2 Ortstafel
zu 5 und 6
Erläuterung
Von hier an gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften.
Der obere Teil des Zeichens 311 kann weiß sein, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Gemeinde wie die soeben durchfahrene Ortschaft gehört.
5
Zeichen 310
Ortstafel Vorderseite
Die Ortstafel bestimmt: Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft.
6
Zeichen 311
Ortstafel Rückseite
Die Ortstafel bestimmt: Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft.
Abschnitt 3 Parken
7
Zeichen 314
Parken
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer