Deutschland

Straßenverkehrsrecht – StVR


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      Fahrtstellung, sofern sie nicht mehr als

      10 mm seitlich über das Fahrzeug

      hinausragen und die nach vorne oder nach

      hinten liegenden Ecken der Ladebrücken

      mit einem Radius von mindestens 5 mm

      abgerundet sind; die Kanten sind mit

      einem Radius von mindestens 2,5 mm

      abzurunden,

      — Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht,

      — Reifenschadenanzeiger

      — Reifendruckanzeiger,

      — ausziehbare oder ausklappbare Stufen in

      Fahrtstellung und

      — die über dem Aufstandspunkt befindliche

      Ausbauchung der Reifenwände.

      Gemessen wird bei geschlossenen Türen und

      Fenstern und bei Geradeausstellung der Räder.

      (2) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles folgendes Maß nicht überschreiten: 4,00 m. Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.3 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:

      — nachgiebige Antennen und

      — Scheren- oder Stangenstromabnehmer in gehobener Stellung.

      Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser Einrichtung zu berücksichtigen.

      (3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Länge über alles folgende Maße nicht überschreiten:

      1. bei Kraftfahrzeugen und Anhängern

      — ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger — ……..12,00 m,

      2. bei zweiachsigen Kraftomnibussen

      — einschließlich abnehmbarer Zubehörteile — ………….. 13,50 m,

      3. bei Kraftomnibussen mit mehr als zwei Achsen

      — einschließlich abnehmbarer Zubehörteile — ………….. 15,00 m,

      4. bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet

      sind (Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche durch ein Gelenk

      unterteilt ist, bei denen der angelenkte Teil jedoch kein

      selbstständiges Fahrzeug

      darstellt)……………………………………….. 18,75 m.

      (4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nr. 1, folgende Maße nicht überschreiten:

      1. bei Sattelkraftfahrzeugen

      (Sattelzugmaschine und Sattelanhänger)

      und Fahrzeugkombinationen (Zügen) nach

      Art eines Sattelkraftfahrzeugs

      ausgenommen Sattelkraftfahrzeugen

      nach Nummer 2 — ……………………… 15,50 m,

      2. bei Sattelkraftfahrzeugen

      (Sattelzugmaschine und Sattelanhänger),

      wenn die höchstzulässigen Teillängen des

      Sattelanhängers

      a) Achse Zugsattelzapfen bis zur

      hinteren Begrenzung 12,00 m und

      b) vorderer Überhangradius 2,04 m

      nicht überschritten werden…………… 16,50 m,

      3. bei Zügen (Kraftfahrzeuge mit einem oder

      zwei Anhängern) — ausgenommen Züge nach

      Nummer 4 — ………………………….. 18,00 m,

      4. bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen

      und einem Anhänger zur Güterbeförderung

      bestehen, 18,75 m. Dabei dürfen die

      höchstzulässigen Teillängen folgende

      Maße nicht überschreiten:

      a) größter Abstand zwischen dem vordersten

      äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem

      Führerhaus des Lastkraftwagens und dem

      hintersten äußeren Punkt der Ladefläche

      des Anhängers der Fahrzeugkombination,

      abzüglich des Abstands zwischen der

      hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs

      und der vorderen Begrenzung des

      Anhängers 15,65 m und

      b) größter Abstand zwischen dem vordersten

      äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem

      Führerhaus des Lastkraftwagens und dem

      hintersten äußeren Punkt der

      Ladefläche des Anhängers der

      Fahrzeugkombination 16,40 m.

      Bei Fahrzeugen mit Aufbau — bei Lastkraftwagen

      jedoch ohne Führerhaus — gelten die Teillängen

      einschließlich Aufbau.

      (4a) Bei Fahrzeugkombinationen, die aus einem Kraftomnibus

      und einem Anhänger bestehen, beträgt die höchstzulässige Länge,

      unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nr. 1 bis 3……18,75 m.

      (5) Die Länge oder Teillänge eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination — mit Ausnahme der in Absatz 7 genannten Fahrzeugkombinationen und deren Einzelfahrzeuge — ist die Länge, die bei voll nach vorn oder hinten ausgezogenen, ausgeschobenen oder ausgeklappten Ladestützen, Ladepritschen, Aufbauwänden oder Teilen davon einschließlich aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3) gemessen wird; dabei müssen bei Fahrzeugkombinationen die Längsmittellinien des Kraftfahrzeugs und seines Anhängers bzw. seiner Anhänger eine gerade Linie bilden. Bei Fahrzeugkombinationen mit nicht selbsttätig längenveränderlichen Zugeinrichtungen ist dabei die Position zugrunde