Fahrtstellung, sofern sie nicht mehr als
10 mm seitlich über das Fahrzeug
hinausragen und die nach vorne oder nach
hinten liegenden Ecken der Ladebrücken
mit einem Radius von mindestens 5 mm
abgerundet sind; die Kanten sind mit
einem Radius von mindestens 2,5 mm
abzurunden,
— Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht,
— Reifenschadenanzeiger
— Reifendruckanzeiger,
— ausziehbare oder ausklappbare Stufen in
Fahrtstellung und
— die über dem Aufstandspunkt befindliche
Ausbauchung der Reifenwände.
Gemessen wird bei geschlossenen Türen und
Fenstern und bei Geradeausstellung der Räder.
(2) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles folgendes Maß nicht überschreiten: 4,00 m. Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.3 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
— nachgiebige Antennen und
— Scheren- oder Stangenstromabnehmer in gehobener Stellung.
Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser Einrichtung zu berücksichtigen.
(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Länge über alles folgende Maße nicht überschreiten:
1. bei Kraftfahrzeugen und Anhängern
— ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger — ……..12,00 m,
2. bei zweiachsigen Kraftomnibussen
— einschließlich abnehmbarer Zubehörteile — ………….. 13,50 m,
3. bei Kraftomnibussen mit mehr als zwei Achsen
— einschließlich abnehmbarer Zubehörteile — ………….. 15,00 m,
4. bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet
sind (Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche durch ein Gelenk
unterteilt ist, bei denen der angelenkte Teil jedoch kein
selbstständiges Fahrzeug
darstellt)……………………………………….. 18,75 m.
(4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nr. 1, folgende Maße nicht überschreiten:
1. bei Sattelkraftfahrzeugen
(Sattelzugmaschine und Sattelanhänger)
und Fahrzeugkombinationen (Zügen) nach
Art eines Sattelkraftfahrzeugs
ausgenommen Sattelkraftfahrzeugen
nach Nummer 2 — ……………………… 15,50 m,
2. bei Sattelkraftfahrzeugen
(Sattelzugmaschine und Sattelanhänger),
wenn die höchstzulässigen Teillängen des
Sattelanhängers
a) Achse Zugsattelzapfen bis zur
hinteren Begrenzung 12,00 m und
b) vorderer Überhangradius 2,04 m
nicht überschritten werden…………… 16,50 m,
3. bei Zügen (Kraftfahrzeuge mit einem oder
zwei Anhängern) — ausgenommen Züge nach
Nummer 4 — ………………………….. 18,00 m,
4. bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen
und einem Anhänger zur Güterbeförderung
bestehen, 18,75 m. Dabei dürfen die
höchstzulässigen Teillängen folgende
Maße nicht überschreiten:
a) größter Abstand zwischen dem vordersten
äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem
Führerhaus des Lastkraftwagens und dem
hintersten äußeren Punkt der Ladefläche
des Anhängers der Fahrzeugkombination,
abzüglich des Abstands zwischen der
hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs
und der vorderen Begrenzung des
Anhängers 15,65 m und
b) größter Abstand zwischen dem vordersten
äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem
Führerhaus des Lastkraftwagens und dem
hintersten äußeren Punkt der
Ladefläche des Anhängers der
Fahrzeugkombination 16,40 m.
Bei Fahrzeugen mit Aufbau — bei Lastkraftwagen
jedoch ohne Führerhaus — gelten die Teillängen
einschließlich Aufbau.
(4a) Bei Fahrzeugkombinationen, die aus einem Kraftomnibus
und einem Anhänger bestehen, beträgt die höchstzulässige Länge,
unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nr. 1 bis 3……18,75 m.
(5) Die Länge oder Teillänge eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination — mit Ausnahme der in Absatz 7 genannten Fahrzeugkombinationen und deren Einzelfahrzeuge — ist die Länge, die bei voll nach vorn oder hinten ausgezogenen, ausgeschobenen oder ausgeklappten Ladestützen, Ladepritschen, Aufbauwänden oder Teilen davon einschließlich aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3) gemessen wird; dabei müssen bei Fahrzeugkombinationen die Längsmittellinien des Kraftfahrzeugs und seines Anhängers bzw. seiner Anhänger eine gerade Linie bilden. Bei Fahrzeugkombinationen mit nicht selbsttätig längenveränderlichen Zugeinrichtungen ist dabei die Position zugrunde