Schlusse findet sich die Bemerkung:
„Der Herr Kriegsminister, die Herren Präfecten etc. etc. haben als Männer das gebilligt, was sie als Beamte nicht unterzeichnen konnten.”
I. Theil.
Von den Duellregeln im Allgemeinen.
Vom Duell und der Beleidigung.
Jedes Wort, jede Schrift, Absicht oder Geste, welche die Eigenliebe, Zartgefühl oder Ehre eines Zweiten verletzt, ist für diesen eine Beleidigung.
Die Nuancen der Beleidigungen gehen ins Unendliche; es lässt sich der Werth derselben schwer feststellen, es wird schwierig, die verschiedenen Beleidigungen zu definiren.
Die Beleidigung ist Gefühlssache, denn jeder fühlt auf verschiedene Art und Weise; dies hängt meist mit der socialen Stellung zusammen.
Wenn aber eine Eintheilung, eine Beurtheilung der Beleidigung stattfinden soll, dann hat diese in der Weise vorgenommen zu werden, dass die entehrende Beschimpfung, und vor allem der Schlag, abgesondert wird.
Um sich für eine Beleidigung Genugthuung zu verschaffen, um den Angriff gegen seine Person zurückzuweisen, greift man zu den Waffen — erfolgt das Duell.
Man schlägt sich, um für eine Beleidigung persönlich Genugthuung zu geben oder diese zu erhalten.
Erfolgt die Beleidigung ohne Grund, so ist dies allerdings ein beklagenswerther Umstand, und das Unrecht ist auf Seite des Provocirenden, aber er allein hat sich hierüber Rechenschaft zu geben; um dieses Unrecht zu sühnen, setzt er im Waffengange, im Duell, sein Leben ein.
Der Beweggrund, durch welchen das Duell — der Zweikampf — herbeigeführt wurde, ist gleichgiltig.
Das Duell ist demnach ein zwischen zwei Personen stattfindender verabredeter Kampf, welche in diesem, also durch Hilfenahme der Waffen, das Mittel suchen, ausserhalb des Gesetzes eine Differenz zu begleichen, oder sich durch diese Gerechtigkeit zu verschaffen.
Es ist ein auf Basis gesetzmässiger Regeln und vorher getroffener Vereinbarungen, in Gegenwart von Zeugen, mit gleichartigen, tödtlichen Waffen stattfindender Zweikampf.
Wenn daher die beiden Gegner das Uebereinkommen getroffen haben, gleichgiltig ob ausdrücklich oder stillschweigend, den Gesetzen der Ehre nur scheinbar Genüge zu leisten — entweder auf Zeitdauer sich der blanken Waffen zu bedienen, ohne ernstlich angreifen zu wollen, oder beiderseits bei einem Pistolenduell in die Luft zu schiessen u. s. w. — so ist dieses kein Zweikampf, kein Duell.
Die gesetzmässigen Regeln verlangen gleichartige Waffen, damit nicht im Vorhinein der Sieg zu Gunsten des einen oder des anderen der beiden Combattanten entschieden wird.
Aus diesem erhellt, dass den beiden Gegnern auch die Möglichkeit geboten werden muss, durch ihr gegenseitiges Einsetzen von Kraft und Geschicklichkeit aus dem Kampfe als Sieger hervorgehen zu können.
Es kann daher in bestimmten Fällen die Ablehnung einer bestimmten Duellart stattfinden.
So steht bei gewissen Graden der Beleidigung den Secundanten das Recht zu, die Annahme eines Säbel- oder Degenduelles zu verweigern, falls der rechte Arm ihres Clienten derart strupirt ist, dass der freie Gebrauch der Waffe gehindert erscheint; ebenso können die Secundanten eines Einäugigen ein Pistolenduell verweigern.
Weiters verlangt das Gesetz tödtliche Waffen.
Ein Kampf mit „tödtlichen” Waffen liegt nicht vor, wenn die Waffen im Vorhinein eine ernste Verwundung ausschliessen, oder die Combattanten derartige Schutzmassregeln in Anwendung bringen, die eine schwere, lebensgefährliche Verwundung nicht zulassen.
Es ist daher ein Faustkampf ebenso wenig ein Zweikampf — ein Duell — wie das Boxen der Engländer.
Aber auch die Waffen müssen den hergebrachten Sitten, den Duellgesetzen entsprechen. Messer, Dolche, Handschare, Lanzen sind ebenso wenig Duellwaffen, wie Stöcke oder dergleichen ähnliche, für einen Ueberfall oder für die Nothwehr bestimmte Waffen.
Erfolgt der Kampf mit beiderseitiger Uebereinstimmung auf der Stelle, oder auch später, mit oder ohne vorher gepflogenen Vereinbarungen, aber ohne Zeugen oder Secundanten, so wird dieser Zweikampf weder von der öffentlichen Meinung, noch vor dem Gesetze als ein legales Duell angesehen.
Dieses Zusammentreffen führt den Namen Rencontre.
Der Kampf muss ein auf Basis vorher getroffener Vereinbarungen verabredeter sein, wobei es gleichgiltig erscheint, ob den Vereinbarungen längere oder kürzere Verhandlungen zu Grunde liegen.
Nur auf Grund einer stattgefundenen oder vermeintlichen Beleidigung soll eine Herausforderung, ein Duell erfolgen.
Die Beleidigungen können im Allgemeinen in zwei Gruppen gefasst werden:
1. Directe Beleidigungen.
2. Indirecte Beleidigungen.
Directe Beleidigungen.
Die verschiedenen Arten der direct erfolgten Beleidigungen lassen sich folgenderweise gliedern:
1. Grad: Die einfache Beleidigung, herbeigeführt durch einen Wortwechsel oder durch eine unüberlegte oder mit Absicht erfolgte Ueberschreitung der im gesellschaftlichen Leben gebotenen Umgangsformen.
2. Grad: Beleidigung durch Beschimpfung oder ungerechte Beschuldigung schimpflicher Eigenschaften.
3. Grad: Beleidigung durch Schlag, welcher Beleidigung auch Beschimpfung oder ungerechte Beschuldigungen gleichgestellt werden, durch welche die moralische Existenz des Beschimpften gefährdet erscheint.
Bei jedem dieser drei Grade kommen den Beleidigten verschiedene Rechte zu, während dem Beleidiger verschiedene Pflichten obliegen.
Es sei gleich an dieser Stelle bemerkt, dass die irrige Ansicht: „Der Geforderte hat die Wahl der Waffen”, eine weit verbreitete ist.
Die öfter vorkommende Bezeichnung der beiden Gegner als „Geforderte und Fordernde” scheint dieser Ansicht Vorschub geleistet zu haben.
Die Wahl der Waffen kommt stets den Beleidigten zu.
Es ist dies ein Vorrecht, welches dem durch eine Beleidigung Angegriffenen nicht nur grosse Vortheile bietet, sondern auch geeignet ist, in manchen Fällen eine unmotivirte Beleidigung oder ein aggressives Benehmen hintanzuhalten.
Für den Verlauf der Verhandlungen des bevorstehenden Duelles ist es vollständig gleichgiltig, wer der „Fordernde” oder der „Geforderte” ist; es ist dies bloss eine formale Sache und steht mit der ursprünglichen Beleidigung in keiner entscheidenden Beziehung.
Ohne der aus dieser falschen Annahme der Waffenwahl zu Gunsten des Geforderten sich ergebenden Consequenzen Erwähnung thun zu wollen, handelt es sich bei einer Forderung nur stets um die Thatsache, wer der „Beleidigte” ist und nach welcher Art, beziehungsweise nach welchem Grade die Beleidigung erfolgte.
Es sind dies zwei überaus wichtige Fragen, die von Seite der Secundanten vor allen anderen zuerst genau erwogen und klar gelegt werden müssen, da, wie bereits Erwähnung gethan, sowohl den Beleidigten als den Beleidigern nach der Art, beziehungsweise dem Grade der erfolgten Beleidigung, verschiedene Rechte zustehen und Pflichten obliegen, von welchen die weiteren Bestimmungen des Duelles abhängig gemacht werden.
Beleidigung