rel="nofollow" href="#fb3_img_img_4ec7be08-3414-57b5-b191-4f65595575f9.jpg" alt="Images"/> Arzneimittel (Einzelkosten)
Ab 2020 werden die Personalkosten für den Pflegedienst aus den DRGs ausgegliedert. Diese Kostenartengruppe wird dann teilweise (Normalstation, Intensivstation, Dialyse und Patientenaufnahme) aus der InEK-Matrix eliminiert.
Innerhalb des Kalkulationsschemas wird demnach in drei Kostenartengruppen je DRG der Verbrauch an medizinischem Bedarf dokumentiert und dem jeweiligen Ort des Verbrauchs – den Kostenstellengruppen – zugeordnet. Unterschieden wird nach Arzneimitteln, Implantaten/Transplantaten und dem übrigen medizinischen Bedarf. Innerhalb der Arzneimittel und des übrigen medizinischen Bedarfs wird noch einmal zwischen den direkt zum einzelnen Behandlungsfall erfassten Kosten – Einzelkosten – und den zugeschlüsselten Gemeinkosten unterschieden. Im Kalkulationshandbuch ist detailliert, teilweise bis auf Artikelebene festgelegt, welche Kosten für Arzneimittel und für den medizinischen Bedarf den Gemeinkosten und welche den Einzelkosten zugerechnet werden. So müssen z. B. Arzneimittel mit fallbezogenen Kosten ab 300 € in aller Regel als Einzelkosten direkt dem jeweiligen Behandlungsfall zugeordnet werden.
Die zur Verteilung der Kosten vorgesehenen Bezugsgrößen sind ebenfalls im Kalkulationshandbuch beschrieben und orientieren sich in der Regel am Leistungsgeschehen der jeweils betrachteten Kostenstellengruppe. So wird z. B. der Verbrauch des Sachbedarfs im OP anhand der zum jeweiligen Eingriff erfassten Schnitt-Naht-Zeit bemessen.
Ergebnis der Fallkostenkalkulation eines Kalkulationskrankenhauses ist eine Kostenmatrix für jeden einzelnen Behandlungsfall. Diese Kostenmatrizes übermitteln die Kalkulationskrankenhäuser dann jährlich an das InEK.
3.4 DRG-Kalkulation durch das InEK
Aus den von den Kalkulationskrankenhäusern zur Verfügung gestellten Kostenmatrizes für die einzelnen Behandlungsfälle werden vom InEK Durchschnittswerte für jede DRG berechnet. Als Ergebnis der jährlichen Kalkulation veröffentlicht das InEK für jede DRG eine Kostenmatrix. Diese zeigt somit die (auf die sog. Bezugsgröße normierten) Durchschnittskosten der jeweiligen DRG in den Kalkulationskrankenhäusern. Der Aufbau dieser vom InEK kalkulierten Matrizes entspricht dem von den Kalkulationskrankenhäusern verwendeten Schema (Kostenarten- und Kostenstellengruppen).
Die Tabelle 3.2 zeigt ein Beispiel aus dem DRG-System 2019, hier wieder die DRG F17B. Im Folgenden und später bei der Ermittlung der Sachkostenrentabilität (
Die Kostenermittlung dient als Grundlage für die Berechnung der oben beschriebenen und im Fallpauschalenkatalog angegebenen Bewertungsrelationen.
Der beschriebene Prozess der DRG-Kalkulation führt zu einem bedeutenden Phänomen, der sogenannten kalkulatorischen Lücke. Die auf den Kostendaten des Vorjahres beruhenden Kalkulationen bestimmen den Preis der DRG-Fallpauschale des darauffolgenden Jahres, z. B. basiert die Kalkulation der im Jahr 2020 abrechenbaren DRGs auf den Ist-Kosten der Kalkulationskrankenhäuser im Jahr 2018. Allgemeine Preisänderungen werden über die Anpassung der auf Landesebene festgelegten Basisfallwerte ausgeglichen. Auf die Preisänderungen in einzelnen Produktgruppen kann auf diesem Wege allerdings nicht – zumindest nicht im Einzelnen – reagiert werden.
Vereinfacht gesagt: Die im Jahr x gemessenen Ist-Kosten der Kalkulationskrankenhäuser werden zu Erlösen im Jahr x+2. In der Folge führen also die im Abrechnungsjahr zwei Jahre alten Kostendaten zu einer Überbewertung der DRG-Fallpauschale, wenn die Krankenhäuser in der Zwischenzeit von Preisreduzierungen profitieren konnten.
Tab. 3.2: InEK-Matrix für die DRG F17B (2019) (Quelle: InEK 2018)
3.5 Anwendung der DRG-Matrix für das Sachkosten-Controlling
Die vom InEK für jede DRG veröffentlichte Kostenmatrix ist ein mächtiges Instrument zur Analyse von Kosten-Erlös-Relationen. In Kapitel 11.3 werden typische Anwendungen beschrieben, mit denen die Sachkostenrentabilität analysiert und verbessert werden soll. Mithilfe der Matrizes kann für einzelne DRGs abgeschätzt werden, welche Kosten bzw. Kostenanteile das DRG-System für bestimmte Kostenarten und Kostenstellen »vorsieht«. Im obigen Beispiel werden für die DRG F17B (Wechsel eines Herzschrittmachers, Zweikammersystem, Alter > 15 Jahre) Implantatkosten in Höhe von 814,52 € angegeben (Summe Spalte 5). Doch Vorsicht:
Der Matrixwert entspricht nicht der Refinanzierung, also dem tatsächlichen Erlösanteil der DRG!
Bzw., anders ausgedrückt, dem Anteil an der DRG-Vergütung für die verwendeten Implantate. Vielmehr sind bei einer Analyse der Kosten-Erlös-Situation folgende Effekte zu berücksichtigen.
Der Landesbasisfallwert-Effekt
Die DRG-Erlöse für eine bestimmte stationäre Leistung sowie die Erlösanteile für die verschiedenen Kostenarten- und Kostenstellengruppen – also der prozentuale Anteil am Gesamterlös der DRG – sind innerhalb eines Bundeslandes und eines Kalenderjahres konstant.
Die Kostenanteile, die in den einzelnen Zellen der InEK-Matrix angegeben werden, beziehen sich auf einen normierten InEK-Kalkulationsbasisfallwert, die sogenannte Bezugsgröße. Die Bezugsgröße weicht deutlich, je nach Bundesland um ca. 12–17 %, vom jeweils gültigen Landesbasisfallwert ab. Den tatsächlichen Erlös in Euro für eine Matrixzelle, eine Matrixspalte (Kostenartengruppe) oder eine Matrixzeile (Kostenstellengruppe) berechnen wir, ausgehend vom DRG-Erlös im jeweiligen Bundesland, mit folgender Formel:
mit DRG Erlös Bundesland = Bewertungsrelation × Landesbasisfallwert
Im obigen Beispiel beträgt der Erlös für Implantate in der DRG F17B (Bewertungsrelation: 0,847) bei einem Landesbasisfallwert