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Bauphysik-Kalender 2021


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Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG, Amtsblatt der Europäischen Union OJ L 218, 13.8.2008.

      [7] Feuer Trutz Magazin Ausgabe 1/2008, S. 8.

      [8] Bauproduktengesetz (BauPG), Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Umsetzung und Durchführung anderer Rechtsakte der Europäischen Union in Bezug auf Bauprodukte (Bauproduktengesetz -BauPG) Artikel 2 G. v. 05.12.2012 BGBl.

      [9] Delegierte Verordnung(EU) Nr.57/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2013 über die Bedingungen für die Zurverfügungstellung einer Leistungserklärung von Bauprodukten auf einer Website, Amtsblatt der Europäischen Union OJ L 159, 28.5.2014.

      [10] Prioritätenliste [online], Deutsches Institut für Bautechnik, Berlin https://www.dibt.de/de/dibt/data/Hinweisliste_Prioritaetenliste_hEN.pdf [Zugriff am 15.10.2017]

      [11] Vollzugshinweise der Länder [online], Deutsches In-stitut für Bautechnik, Berlin https://www.dibt.de/de/DIBt/DIBt-EuGH-Urteil.html [Zugriff am 15.10.2017]

      Peter Proschek

      A 3

      Leistungsbild und Honorierung im Brandschutz

      Dipl.-Ing. Udo Kirchner

      HALFKANN + KIRCHNER PartGmbB

      Beratende Ingenieure für Brandschutz

      Richard-Lucas-Str. 4, 41812 Erkelenz

      Studium des Bauingenieurwesens in Nürnberg und Braunschweig. Zunächst als Tragwerksplaner, seit 1986 bundesweit als Brandschutzingenieur und Sachverständiger tätig. Mitinhaber der Sachverständigenpartnerschaft Halfkann + Kirchner. Öffentlich und vereidigter Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz, staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes NRW, Nachweisberechtigter für Brandschutz in vielen anderen Bundesländern.

      Leiter der Fachkommission Brandschutz im AHO und Sprecher des Arbeitskreises staatlich anerkannter Sachverständiger. Mitarbeiter beim Brandschutzleitfaden für Gebäude des Bundes.

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        1 Einleitung

        2 Brandschutzplanung für das Baugenehmigungsverfahren

        3 Visualisierung und Brandschutzpläne

        4 Brandschutzingenieurmethoden und Building Information Modeling (BIM)

        5 Der weitere Planungsprozess

        6 Fachbauleitung Brandschutz

        7 Brandschutz in der HOAI

        8 Leistungsbild für Brandschutz

        9 Honorartafel

        10 Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Brandschutz

        11 Literatur

       Der Beitrag „Leistungsbild und Honorierung im Brandschutz 2015“ aus dem Bauphysik-Kalender 2016 wurde ergänzt und aktualisiert.

      „Am besten löscht man Feuer mit Tinte“, mit diesen Worten formulierte der ehemalige Leitende Branddirektor Kurt Klingsohr vor mehr als 30 Jahren die Bedeutung des Vorbeugenden Brandschutzes für die Branddirektion München. Angesichts der stetig komplexer werdenden Planungs- und Bauprozesse erscheint diese Erkenntnis nahezu visionär, stellt doch heute eine strukturierte und sachgerechte Planung auch und gerade für den Brandschutz die einzige Möglichkeit dar, um gestalterisch ansprechende, qualitativ hochwertige und technisch funktionale Bauobjekte zu realisieren.

      Da jedes Gebäude für sich ein Prototyp ist, kann nur durch einen geordneten Prozess in Planung und Ausführung dieser Anspruch erreicht werden. Dies gilt in besonderem Maße für den Brandschutz, zumal dieser eine wesentliche Komponente der Gebäudesicherheit ist und damit dem Schutz von Leben und Gesundheit dient.

      Nach den tragischen Ereignissen des Flughafenbrandes in Düsseldorf im April 1996 hat die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen auf Empfehlung der von dieser eingerichteten „Unabhängigen Sachverständigenkommission zur Untersuchung des Brandes im Flughafen Düsseldorf (USK)“ mit dem „Brandschutzkonzept“ eine neue Bauvorlage definiert, die verbindlich bei Sonderbauten vorzulegen ist. Dabei handelt es sich nach § 9 BauPrüfVO NRW [6] um eine „zielorientierte Gesamtbewertung des baulichen und abwehrenden Brandschutzes“, die gemäß § 54 (3) BauO NRW [12] durch staatlich anerkannte Sachverständige aufgestellt wird.

      Damit war nicht nur ein neuer Begriff geschaffen, sondern eine erhebliche Innovation des Baugenehmigungsverfahrens angestoßen, die auf andere Bundesländer ausstrahlte und zwischenzeitlich ein neues Berufsbild in der Erstellung wie auch der Prüfung von qualifizierten Beiträgen zum Brandschutz im Genehmigungsverfahren sowie der entsprechenden Betreuung der Bauausführung entwickelte.

      Hierüber berichtet der Beitrag, wobei die Tätigkeit der Prüfung nur kurz umrissen wird, während die Planungsleistungen im Brandschutz den Schwerpunkt bilden. Dabei geht es um Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes, die bei einem Neubau, Umbau oder Nutzungsänderung von Gebäuden erforderlich werden und von privat-rechtlich tätigen Ingenieuren und Architekten bearbeitet werden. Nicht behandelt werden die ebenfalls recht umfangreichen und vielfältigen Tätigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich der Bauaufsichten und Brandschutzdienststellen im bauaufsichtlichen Verfahren oder gar die Aufgaben der aktiven Brandbekämpfung durch die Feuerwehren im sogenannten abwehrenden Brandschutz.

      Mit dem in der Einführung beschriebenen Ereignis endete die Situation früherer Jahre, bei welchen Bauantragsunterlagen lediglich rudimentäre, teilweise überhaupt keine Angaben zum Brandschutz enthielten. Nicht selten mussten damals Bauaufsichtsbehörden und Brandschutzdienststellen die Bauantragsunterlagen durch Auflagen im Genehmigungsbescheid oder Korrektureintragung in den Plänen so ergänzen, dass diese überhaupt erst ihre Genehmigungsfähigkeit erhielten. Die Behörden waren also häufig Brandschutzprüfer und Planer zugleich [4]!

      Dieser Zustand ist zwischenzeitlich in nahezu allen Bundesländern der Erkenntnis gewichen, dass auch der Brandschutz einer qualifizierten