koordiniertes Vorgehen“ (integrated policies). Zudem leistet der Bund verschiedene finanzielle Beiträge an Massnahmen von Dritten zur Prävention und Bekämpfung von Gewalt. In der Übersichtspublikation von November 2018 sind die Aufgaben und Massnahmen der verschiedenen Bundesstellen detailliert aufgeführt.[23]
Auch auf Ebene der Kantone zeigt eine Bestandesaufnahme die Schwerpunkte in der Umsetzung der Istanbul-Konvention auf und den damit zusammenhängenden Handlungsbedarf, darunter die Förderung der Arbeit mit gewaltausübenden Personen, die Erhöhung der Bekanntheit der Opferhilfe oder die Berücksichtigung von familiärer Gewalt in Besuchs- und Sorgerechtsentscheiden.[24]
NGOs, die Unterstützungs- und Schutzangebote im Bereich Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt gewährleisten, haben sich im „Netzwerk Istanbul-Konvention“ zusammengeschlossen und die aus ihrer Sicht notwendigen Massnahmen formuliert.[25] Die Koordination und Zusammenarbeit zwischen NGOs und staatlichen Institutionen erfolgt beispielsweise über eine direkte, projektbezogene bilaterale Zusammenarbeit, den Einsitz in Begleitgruppen oder den Beizug als Expertinnen und Experten.[26]
Literaturverzeichnis
Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG), Kosten von Gewalt in Paarbeziehungen, Bern 2013 (zit. EBG Kostenstudie 2013).
Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG), Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (SR 0.311.35) – Umsetzungskonzept in Erfüllung eines Zieles des Bundesrates 2018, Band II: Eidgenössisches Departement des Innern EDI, Ziel 7, Bern 2018 (zit. EBG Umsetzungskonzept 2018).
Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG), Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt – Aufgaben und Massnahmen des Bundes zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarates (Istanbul-Konvention), Bern 2018 (zit. EBG Umsetzung Istanbul-Konvention 2018).
Lempen Karin/Marfurt Anita/Heegaard-Schroeter Sophie, Convention d’Istanbul: tour d’horizon, Jusletter, 7. September 2015.
Ott Rahel/Schwarzenegger Christian, Erste Ergebnisse der Studie „Polizeirechtliche und strafrechtliche Massnahmen gegen häusliche Gewalt – Praxis und Wirkungsevaluation“, in: Schwarzenegger/Brunner (Hrsg.), Bedrohungsmanagement – Gewaltprävention, Zürich 2017, 87–114.
Schweizerische Konferenz gegen Häusliche Gewalt (SKHG), Umsetzung Istanbul-Konvention Ebene Kantone – Bestandesaufnahme und Handlungsbedarf, 2018 (zit. SKHG Bestandesaufnahme 2018).
Materialienverzeichnis
Botschaft des Bundesrates zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) vom 2. Dezember 2016, BBl 2016, 2225.
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20).
Erläuternder Bericht zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention, CETS-Nr. 210), abrufbar unter <https://rm.coe.int/1680462535>.
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0).
Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention; SR 0.311.35).
1 Ott/Schwarzenegger 2017, 89. ↵
2 Die statistischen Angaben zu häuslicher Gewalt entstammen der Polizeilichen Kriminalstatistik 2018 sowie den Internetseiten zu häuslicher Gewalt des Bundesamts für Statistik unter <https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kriminalitaet-strafrecht/polizei/haeusliche-gewalt.html>. ↵
3 EBG Kostenstudie 2013. ↵
4 SR 0.311.35. ↵
5 Stand der Unterzeichnungen und Ratifikationen abrufbar unter <http://www.coe.int/en/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/210/signatures>. ↵
6 Für eine ausführliche Darstellung siehe auch Lempen/Marfurt/Heegaard-Schröter.↵
7 Botschaft des Bundesrates zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) vom 2. Dezember 2016, BBl 2016, 2225, Kap. 1.2. ↵
8 BBl 2016, 2225, Übersicht. ↵
9 BBl 2016, 2225, Übersicht. ↵
10 BBl 2016, 2225, Kap. 2.5.16. ↵
11 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0). ↵
12 BBl 2016, 2225, Kap. 2.5.16. ↵
13 BBl 2016, 2225, Kap. 2.6.7. ↵
14 Erläuternder Bericht zur Istanbul-Konvention, Ziff. 302. ↵
15 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). ↵
16 BBl 2016, 2225, Kap. 2.7.1. ↵
17 Mehr zu Überwachungsmechanismus unter <https://www.coe.int/en/web/istanbul-convention/about-monitoring1>. ↵
18 Mehr zu GREVIO unter <https://www.coe.int/en/web/istanbul-convention/grevio>. ↵
19 Mehr zum Ausschuss der Vertragsstaaten unter <https://www.coe.int/en/web/istanbul-convention/committee-of-the-parties>. ↵
20 Vgl. Zeitplan von GREVIO, abrufbar unter <https://www.coe.int/en/web/istanbul-convention/timetable>. ↵
21 Questionnaire on legislative and other measures giving effect to the provisions of the Council of Europe Convention on Preventing and Combating Violence against Women and