Regina Mühlich

Datenschutz 2020


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dass eine aktuelle, also eine bereits korrigierte, Textfassung der DSGVO verwendet wird.

       Fußnoten:

      Vgl. Masing: „Ein Abschied von den Grundrechten“, in: Süddeutsche Zeitung vom 09.01.2012, S. 10.

      Vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/14035/umfrage/europaeische-union-bevoelkerung-einwohner/ (zuletzt aufgerufen am: 29.01.2020).

      

1.1 Datenschutz in der EU

      Die Sammlung Europäischer Verträge (SEV) Nr. 8 schützt den Menschen vor Missbrauch bei der Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten und strebt eine Regelung des grenzüberschreitenden Datenverkehrs an. Die Grundsätze und Regelungen sind auch in den Texten der DSGVO enthalten.

1. Einheitliche Rechtsgrundlage einer Verordnung (Rechtssicherheit, Wettbewerbsgleichheit, kein Forum Shopping)
2. Eindeutige Zuständigkeit einer einzelnen Datenschutzbehörde (One-Stop-Shop)
3. Einheitlich hohes Datenschutzniveau
4. Berücksichtigung der Besonderheiten von Polizei und Justiz in der Rechtsarchitektur
5. Besondere Aufmerksamkeit für kleinere und mittlere Unternehmen
6. Ausgewogene Berücksichtigung aller Grundrechte
7. Offenheit des neuen Rechtsrahmens für zukünftige technologische und wirtschaftliche Entwicklungen

      

1.1.1 Regelung mit Durchgriffswirkung

       {Durchgriffswirkung}

      Die Vereinheitlichung nationaler Gesetze zum Umgang mit personenbezogenen Daten ist das große Hauptanliegen der Datenschutzgrundverordnung. Entsprechend heißt es am Ende des Art. 99 DSGVO: „Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.“ Der bisherige Flickenteppich nationaler Regelungen gehört damit in vielen Teilen der Vergangenheit an. Als allgemeine Regelung mit unmittelbarer innerstaatlicher Geltung verfügt die DSGVO über eine „Durchgriffswirkung“. Diese grundsätzliche Vollharmonisierung ersetzt größtenteils nationales Datenschutzrecht.

      

1.1.2 Bedeutung der englischen Fassung für die Auslegung

images/praxistipp.png Praxistipp
Es sollte zur Auslegung eine weitere aktuelle Sprachfassung der DSGVO in der Praxis herangezogen werden. Die englische Sprachfassung bietet sich hierfür an.

      

1.1.3 Grundsätzliches zur DSGVO

      Gegenstand und Ziele

      Die DSGVO enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten (Art. 1 Abs. 1 DSGVO).

      Art. 1 Abs. 1 und 2 DSGVO

      (1) Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.

      (2) Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.

      Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der EU darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden (Art. 1 Abs. 3 DSGVO).

      Die DSGVO ist – wie bereits die alte Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG a. F.) – als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet. Das bedeutet, dass der Umgang mit personenbezogenen Daten grundsätzlich untersagt ist – es sei denn, die Verordnung, eine andere gesetzliche Vorschrift oder eine Einwilligung des Betroffenen erlauben dies.

      Die DSGVO gilt unmittelbar und direkt und ist im Gegensatz zum BDSG a. F. kein Auffanggesetz mehr. Sie hat Vorrang vor anderen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, sofern es keine ausdrückliche Möglichkeit für einzelstaatliche Regelungen (sog. Öffnungsklauseln) gibt.

      Art. 6 Abs. 1 Satz 1 DSGVO

      Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: […]

      Was 2018 im Vergleich zum BDSG a. F. mit der DSGVO weggefallen ist

      Auch wenn es im Hinblick auf die Regelungen der DSGVO unerheblich ist, was in alten Gesetzen galt, wird hier der Vollständigkeit halber und auch zum besseren Verständnis