veranlassen*)
• MitarbeiterIn aufgrund ihrer/seiner beruflichen Ausbildung und Berufserfahrung und einer angemessenen Unterweisung (bei Arbeitsbeginn) für alle relevanten Tätigkeiten in der Lage versetzen, die ihr/ihm übertragenen Aufgaben erledigen zu können. Mindestens 1 x jährlich und dokumentieren
• Bereitstellen von Vorschriften, Technischen Regeln und Information der MitarbeiterIn
• Begehungen durchführen sowie Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung und diese aktualisieren
• Erstellen und Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses sowie Kennzeichnung von Gefahrstoffen und ordnungsgemäße Lagerung
• Betriebsanweisungen erstellen
• Koordination sowie Unterweisung von Einsätzen von Fremd- und Leiharbeitern/Praktikanten u. ä. Dafür Sorge zu tragen, dass die Fremdarbeiter qualifiziert sind (Nachweise verlangen)
• Zusammenarbeit mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit
• Arbeitsschutz zu kommunizieren bzw. Mitarbeiter zu informieren (auch über Ziele, Gesetzte etc.)
• Arbeitsmedizinische Untersuchungen oder sonstigen arbeitsmedizinische Maßnahmen zu veranlassen
soweit ein Betrag von _________ Euro pro Monat*) bzw. Jahr*) nicht überschritten wird
bzw. __________ Euro pro Bestellung.
Dazu gehören insbesondere:
• Kontrolle vom Tragen der persönlichen Schutzausrüstung (Sicherheitsschuhe etc.) sowie Beschaffung von PSA bis zu einem Betrag von __________ Euro pro Monat*) bzw. Jahr *)
• Sicherstellen von einwandfreien Arbeitsmitteln und die bestimmungsgemäße Verwendung*)
• Ordnung und Sauberkeit*)
• Einhaltung der Sicherheitsvorschriften sowie der Arbeitszeit und Pausen*)
• Freihalten von Flucht- und Rettungswegen sowie Verbandkästen*)
• Durchführung von angemessenen Unterweisungen, mindestens 1 x jährlich, Jugendliche 2 x jährlich*)
_____________________________________________________
Er/Sie hat Weisungsbefugnis gegenüber allen Personen im genannten Verantwortungsbereich. Dies beinhaltet, dass alle Personen, die sich nicht sicherheitsgerecht verhalten (z. B. notwendige Persönliche Schutzausrüstung nicht tragen), zum Einstellen der Arbeiten veranlasst bzw. aus dem Verantwortungsbereich verwiesen werden können.
Er/Sie verpflichtet sich, sollten seine/ihre Befugnisse nicht ausreichen, den nächst höheren Vorgesetzten unverzüglich zu informieren. *) nicht zutreffendes streichen
___________________________ Ort, Datum + Unterschrift der Geschäftsführung | ________________________ Unterschrift beauftragte Person |
Rückseite beachten - vor Unterzeichnung unbedingt beachten!
Anforderungen durch die BetrSichV
Ende 2016 wurden die Änderungen der BetrSichV beschlossen. Mit den Neuerungen von Juni 2015 müssen zahlreiche Änderungen beachtet werden.
Altersgerechte Arbeitsplatzgestaltung
Um allen Mitarbeitern einen altersgerechten Arbeitsplatz zu bieten, muss auf die besonderen Bedürfnisse von Jugendlichen als auch von älteren Angestellten eingegangen werden. Ältere Arbeitnehmer sind nicht weniger, sondern nur anders belastbar als jüngere. So baut der ältere Mensch z. B. körperlich – durch schlechteres Hören oder Sehen – ab. Auch ist der Körper nicht mehr so belastbar wie früher. Gerade im Bauhof kann das deutlich sichtbar werden, wenn unter Zeitdruck gearbeitet werden muss.
Was sich ältere Mitarbeiter im Betrieb wünschen:
• Gesundheitsangebote (z. B. Rückensport, Massagen)
• weniger körperlich schwere Arbeiten
• ergonomische Arbeitsplatzgestaltung (z. B. Schall- bzw. Lärmschutz, bessere Beleuchtung, Klima etc.)
• Erholungsmöglichkeiten
• Weiterbildungsangebote
• gemischte Teams (ältere und jüngere Mitarbeiter)
• weniger Zeitdruck
• Teilzeit-Arbeit
Ältere Mitarbeiter bringen viele Vorteile mit an den Arbeitsplatz. Daher dürfen diese auf keinen Fall außer Acht gelassen werden:
• Kenntnis über die eigenen Fähigkeiten/Fertigkeiten
• Zuverlässigere Arbeitsweise
• Höhere Verbundenheit zum Betrieb
• Größere Erfahrung, Wissen
• Größere Toleranz gegenüber anderen
Die wichtigsten Punkte der Verordnung sind
• eine Gefährdungsbeurteilung für das Benutzen und das Bereitstellen von Arbeitsmitteln (die Gefährdungsbeurteilung muss vor der ersten Verwendung des Arbeitsmittels vorliegen und dokumentiert sein)
• eine sicherheitstechnische Bewertung für den Betrieb von überwachungsbedürften Anlagen (z. B. Kräne, Aufzüge etc.)
• Mindestanforderungen an die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln und
• der „Stand der Technik“ als wesentlicher Sicherheits-Maßstab
Für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln werden die Anforderungen als Schutzziele beschrieben (§§ 4, 5, 6, 8 und 9 BetrSichV 2015). Die Anforderungen gelten sowohl für selbst hergestellte, neue und alte Arbeitsmittel. Eine Bestandsschutzregelung gibt es nicht mehr. Wie die Ziele erreicht werden, bleibt dem Verantwortlichen mehr oder weniger überlassen. Um feststellen zu können, ob ggf. nachgerüstet werden muss, ist für jedes Arbeitsmittel eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.
Dadurch wird auch eine bessere Trennung zwischen den Pflichten des Herstellers und des Verwenders von Arbeitsmitteln erreicht.
Regelung bei der Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungen bei der Verwendung des Arbeitsmittels, durch die Arbeitsumgebung, das Arbeitsmittel selbst und die Arbeitsgegenstände, müssen in der Gefährdungsbeurteilung erfasst sein.
Dabei muss auf die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln inkl. der ergonomischen, altersgerechten Gestaltung geachtet werden (mit der alternden Bevölkerung steigen die Gefährdungen durch mangelhafte Beachtung ergonomischer Gesichtspunkte).
Zusätzlich müssen die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten (auch bei der Verwendung von Arbeitsmitteln) berücksichtigt werden.
Bei der physischen Belastung geht es um Belastungen durch schwere Arbeit wie manuelles Heben von schweren Lasten oder Bewegungen, z. B. das Lösen von festsitzenden Schrauben per Schraubendreher von Hand. Des Weiteren um häufig wiederkehrende Bewegungen von Händen, Armen etc. als auch um ungünstige Körperhaltungen (wie weit nach vorne beugen). Ebenso um Haltearbeit, d. h. Halten von Dingen, ohne dass der Mitarbeiter sich bewegen kann.
Bei den psychischen Belastungen werden die Belastungen aus der Arbeitsaufgabe wie Arbeitsmenge, Schwierigkeitsgrad etc. beachtet, der Arbeitsorganisation (Pausen, Dauer der Tätigkeit, Zeitdruck), soziale Beziehungen wie Führungsstil, Betriebsklima etc. und das Arbeitsumfeld