Wolfram Steinhäuser

Untergründe aus Sicht des Parkett- und Bodenlegers


Скачать книгу

        ungeeigneter Temperatur des Untergrundes,

        Fehlen von Schienen, Schwellen und dergleichen als Anschlag für das Holzpflaster,

        ungeeignetem Raumklima.“

      Im Wesentlichen sind die Prüfpflichten für den Bodenleger und den Parkettleger identisch. Zwei abweichende Prüfpflichten beim Parkettleger sind jedoch bemerkenswert. Einmal die Prüfung auf genügend Bewegungsfugen. Die Fugenproblematik ist bei beiden Gewerken häufig Streitpunkt auf der Baustelle. Auch die Feuchteprüfung der angrenzenden Bauteile (vor allem der aufgehenden Wände) ist nicht ganz unumstritten. Zu beiden Prüfpflichten werden deshalb in den folgenden Ausführungen einige Hinweise gegeben.

      In unmittelbarem Zusammenhang mit den Prüfpflichten steht der Begriff der „Belegereife“. Unter Belegereife eines Untergrundes versteht man den Zustand eines Untergrundes, der für eine dauerhafte, schadens- und mangelfreie Verlegung/​Klebung eines Oberbelages geeignet ist. Die Belegereife beinhaltet die Mangelfreiheit eines Untergrundes im Sinne der genannten Prüfpflichten, aber auch die folgenden Eigenschaften des zu belegenden Untergrundes, die der Parkett- und Bodenleger zwar nicht prüfen muss, die häufig jedoch zu Auseinandersetzungen in der Baupraxis führen:

       Festigkeit/​Tragfähigkeit/​Dicke des Estrichs

       Dauertrockenheit

       Wandfeuchte

       Saugfähigkeit

       Fugenausbildung

       Schwinden

       Oberflächenfestigkeit/​Oberflächenbeschaffenheit

      Diese Eigenschaften werden in den folgenden Ausführungen näher betrachtet.

      1.2.1 Festigkeit/​Tragfähigkeit/​Dicke des Estrichs

      Bei neu eingebauten Estrichen muss und kann der Parkett- und Bodenleger davon ausgehen, dass diese Untergründe mit den erforderlichen Festigkeiten eingebaut sind und somit über die notwendige Tragfähigkeit verfügen. Aber auch hier gibt es Kuriositäten, mit denen Parkett- und Bodenleger konfrontiert werden. Wenn beispielsweise ein neuer Estrich aufgrund mangelhafter Festigkeit und Estrichdicke in Schollen zerbricht und sich diese Schollen im neu verlegten Oberbelag abzeichnen, muss sich der Bodenleger für diesen Mangel rechtfertigen und nicht selten auch dem Architekten erklären, dass er für diesen Schaden keine Verantwortung trägt.

      Ein spezielles Kernthema bei der Sanierung von Altuntergründen ist deren Festigkeit und Tragfähigkeit, die in der Regel nie überprüft werden. Dabei altern auch Estriche und verlieren ihre Festigkeit und Tragfähigkeit. Bei zahlreichen alten Estrichen wären zwingend Bestätigungsprüfungen im Hinblick auf Druck- und Biegezugfestigkeit erforderlich.

      Bei vielen Altuntergründen wäre die Überprüfung der Tragfähigkeit zwingend erforderlich.

      Viele Architekten sehen das nicht so eng. Sie sind der Meinung, der Estrich hat die vergangenen 50 Jahre überstanden, dann wird er wohl auch die Gewährleistungsfrist überstehen. Dabei wird vergessen, dass Prüfungen auf Druck- und Biegezugfestigkeit sowie Haftzugprüfungen keine handwerksüblichen Prüfungen sind. Parkett- und Bodenleger haben nicht die Pflicht, solche Prüfungen vorzunehmen oder durchführen zu lassen. Werden solche Prüfungen erforderlich, muss der Bauherr/​Auftraggeber/​Architekt diese Prüfungen an dafür autorisierte Einrichtungen bzw. Sachverständige in Auftrag geben. Parkett- und Bodenleger sind im Rahmen ihrer Prüfungs- und Hinweispflicht lediglich gehalten, die Oberflächenfestigkeit der Untergründe daraufhin zu prüfen und zu beurteilen, ob die von ihnen aufzubringenden Verlegewerkstoffe eine feste Verbindung mit dem Untergrund eingehen. Durch die Untergrundvorbereitung und die Verlegewerkstoffe wird die Estrichkonstruktion/​Lastverteilungsschicht nur nach bestem Wissen und Gewissen verlegereif hergestellt. Der Parkett- und Bodenleger kann deshalb für alle Bruchzonen unterhalb der von ihm eingesetzten Verlegewerkstoffe keine Haftung übernehmen. Es sei denn, er war als Planer tätig. Der Boden- und Parkettleger kann lediglich eine oder mehrere Estrichproben aus dem Altestrich herausstemmen und den Estrich gemeinsam mit dem Bauherrn, Architekten oder Bauleiter visuell begutachten und bewerten sowie unverbindliche Hinweise geben – mehr aber auch nicht. Der Bauherr muss dann entscheiden, wie er hier weiter vorgehen will, ob der alte Estrich entfernt und durch einen neuen Estrich ersetzt werden muss oder ob er das Risiko eingeht und auf dem problematischen Altestrich die Verlegung der Oberbeläge verlangt. Bei Estrichen auf Dämmschicht und auf Trennschicht ist übrigens die Druckfestigkeit nicht relevant. Hier ist im Hinblick auf die Bewertung der Tragfähigkeit die Biegezugfestigkeit entscheidend. Aber wer überprüft schon die Biegezugfestigkeit bei der Renovierung bzw. Sanierung von Fußböden? In meiner langjährigen Tätigkeit als Fachberater war mir dieses Erlebnis noch nie vergönnt. Reklamationen betreffend mangelhafter Tragfähigkeit von Untergründen gab es zur Genüge. So wurde beispielsweise ein Gussasphaltestrich in Lagerräumen von einem Bodenleger fachgerecht gespachtelt und der geforderte Belag ohne Beanstandung verlegt. Es wurden Regale aufgestellt, die mit unterschiedlichen Produkten befüllt wurden. Nach geraumer Zeit stellte der Bauherr fest, dass die Regale in den Gussasphalt eingesunken waren. Reklamiert wurde beim Bodenleger, er hätte die Härteklasse des Gussasphaltes überprüfen müssen. Das Gericht hat dann den Bauherrn nach zahlreichen Ortsterminen, Ärgernissen und unnötigen Aufwendungen in seine Schranken gewiesen.

      Die Dicke eines jeden Estrichs ist ein ganz entscheidender Faktor im Hinblick auf die Tragfähigkeit. Der Parkett- und Bodenleger muss die Estrichdicke bei mineralischen Estrichen lediglich bei der CM-Prüfung im Prüfloch messen. Wenn er feststellt, dass erhebliche Minder- oder Mehrdicken vorhanden sind, muss er beim Bauherrn Bedenken anmelden. Erhebliche Minderdicken beeinträchtigen die Tragfähigkeit eines Estrichs. Erhebliche Mehrdicken verursachen längere Trocknungszeiten.

      1.2.2 Dauertrockenheit

      Für jeden Bauherrn, Auftraggeber, Architekten, Bauleiter und Handwerker bedeutet Bauen auch immer „Kampf gegen die Feuchtigkeit“. Über 50 Prozent aller Schäden und Mängel am Bau haben mit Feuchtigkeit zu tun. Das hat sich bei allen am Bau beteiligten Handwerkern herumgesprochen. Trotzdem wird mit dieser Problematik immer wieder sehr leichtfertig umgegangen. Jeder Parkett- und Bodenleger weiß, dass er vor der Ausführung seiner Leistungen die Feuchte des mineralischen Estrichs prüfen muss. Die Prüfung dieser Untergründe muss mittels der CM-Methode erfolgen. Der neueste Stand der Technik zur Feuchtemessung mittels der CM-Methode ist im TKB-Merkblatt 16 „Anerkannte Regeln der Technik bei der CM-Messung“, Stand März 2016, zusammengefasst. Diese Methode sollte jeder Parkett- und Bodenleger unbedingt kennen.

      Bei den CM-Messungen sind folgende Punkte besonders zu beachten:

       Jede CM-Messung muss in ein Messprotokoll eingetragen werden. Die Angaben in diesem Protokoll sind von einer autorisierten Person auf der Baustelle schriftlich zu bestätigen. Dieses Messprotokoll, der schriftliche Nachweis der Belegereife des mineralischen Untergrundes, hat bei jeder Reklamation, die in irgendeiner Weise mit Feuchtigkeit zu tun hat, den Handwerker aus der Schusslinie der Kritik genommen und ihn von jeglicher Haftung befreit. Leider gehen die Handwerker mit diesem eigentlich sehr einfachen „Hilfsmittel“ sehr fahrlässig und nachlässig um.

       Der Verarbeiter muss bei jeder CM-Messung auch die Estrichdicke messen und in das Messprotokoll eintragen.

       Die erste CM-Messung ist vom Parkett- bzw. Bodenleger als Nebenleistung zu erbringen. Alle weiteren CM-Messungen sind eine besondere Leistung und somit dem Verarbeiter zu vergüten.

       Die CM-Messungen müssen unmittelbar vor der Verlegung der Oberbeläge durchgeführt werden.

       CM-Messungen müssen immer an den feuchtesten