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ISBN: 978-3-482-00602-9 |
Die Prüfung zum Fortbildungsabschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter und Geprüfte Bilanzbuchhalterin“ wird seit 1927 durchgeführt und gehört zu den kaufmännischen Fortbildungsprüfungen mit der längsten Tradition. Gemessen an der Zahl der jährlichen Prüfungsteilnehmer zählt diese Prüfung zudem seit Jahren zu den wichtigsten, jedoch auch zu den anspruchsvollsten kaufmännischen Weiterbildungsabschlüssen mit regelmäßigen Durchfallquoten von bis zu 50 %.
Der vorliegende Titel der „5 vor“-Reihe beschäftigt sich mit dem Handlungsbereich „Geschäftsvorfälle erfassen und nach Rechnungslegungsvorschriften zu Abschlüssen führen“ und orientiert sich dabei vollständig an den Bestandteilen und der Gliederung des offiziellen Rahmenplans der aktuellen Prüfungsverordnung vom 26. 10. 2015. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin soll dementsprechend nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, nach deutschem Recht eine ordnungsgemäße Buchführung durchzuführen, den Jahresabschluss zu erstellen und die wesentlichen Regelungen des internationalen Bilanzrechts nach den International Financial Reporting Standards darzustellen.1)
„5 vor Geschäftsvorfälle erfassen und zu Abschlüssen führen“ ist kein typisches Lehrbuch. Da ich selbst gegenwärtig als Dozent in diversen Vorbereitungskursen zur Bilanzbuchhalterprüfung tätig bin, gehe ich davon aus, dass in den von Ihnen besuchten Kursen das benötigte Wissen bereits eingehend vermittelt wurde. Dieses Buch ist vielmehr als eine Art letzte Wissenskontrolle zu sehen. Die Prüfungsteilnehmer sollen ihren Wissensstand kurz vor der Prüfung noch einmal kontrollieren und ggf. erkannte Wissenslücken innerhalb kürzester Zeit erfolgreich schließen bzw. bereits Erlerntes schnell noch einmal auffrischen. Die prüfungsrelevanten Themen werden deshalb in kompakter und prägnanter Form dargestellt; zahlreiche Abbildungen, Beispiele und Kontrollfragen sowie ein Kapitel mit Übungsaufgaben unterstützen zusätzlich das Verständnis.
So können Sie ganz entspannt und sicher in die Prüfung gehen!
Für angehende Steuerfachwirte und -berater sowie für Studierende an Universitäten und Fachhochschulen ist dieser Titel ebenfalls äußerst empfehlenswert.
Gedankt sei zum Schluss Frau Vera Schallau vom NWB Verlag für die gute Zusammenarbeit.
Nun wünsche ich allen angehenden Bilanzbuchhaltern viel Erfolg für die bevorstehenden Prüfungen!
München, im Juli 2019Martin Weber
1
Kaufmannsbegriff
Nach § 238 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres ein Inventar (§ 240 HGB) und eine Bilanz (§ 242 HGB) aufzustellen. Diese Verpflichtungen gelten für Kaufleute i. S. der §§ 1 bis 6 HGB. Der „Kannkaufmann” erlangt diese Eigenschaft erst durch Eintragung in das Handelsregister. Kaufleute werden nach Handelsrecht wie folgt unterschieden:
§ 1 HGB: „Istkaufmann“ |
Hierunter fällt, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB). |
§ 2 HGB: „Kannkaufmann“ |
Handelt es sich um einen Gewerbebetrieb, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht benötigt („Kleingewerbe“), wird der Gewerbetreibende handelsrechtlich einer Privatperson, also einem Nichtkaufmann, gleichgestellt. Er hat aber die Möglichkeit, nach § 2 HGB zu optieren und durch die Handelsregistereintragung vollwertiger Kaufmann zu werden, gleich welcher gewerblichen Branche er angehört. Von der Option des Kleingewerbetreibenden hängt es ab, ob er als Kaufmann mit allen sich aus dem HGB für Kaufleute ergebenden Rechten und Pflichten oder als Nichtkaufmann behandelt wird. |
§ 3 HGB: „Kannkaufmann“ |
Hierunter fallen Unternehmer, die einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 3 Abs. 2 HGB) oder ein Nebengewerbe eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft (§ 3 Abs. 3 HGB) betreiben. |
§ 5 HGB: „Kaufmann durch Eintragung“ |
Die Buchführungspflicht entsteht durch die Eintragung in das Handelsregister. |
§ 6 HGB: „Formkaufmann“ |
Als Formkaufleute werden die Handelsgesellschaften bezeichnet, da sie kraft Rechtsform die Kaufmannseigenschaft erlangen. Somit sind sie auch stets buchführungspflichtig. Dies betrifft: |
Personenhandelsgesellschaften:OHG (§ 105 Abs. 1 HGB)KG (§ 161 Abs. 1 HGB)Handelsgesellschaften in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft:AG (§ 3 AktG)GmbH (§ 13 GmbHG)eingetragene Genossenschaften (§ 17 GenG) |
2
Befreiung von der Buchführungspflicht
Im Rahmen des BilMoG wurden handelsrechtliche Einzelkaufleute von der Pflicht zur Buchführung, der Aufstellung von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen und der Erstellung von Inventaren befreit, wenn ihre Umsatzerlöse und Jahresüberschüsse bestimmte Schwellenwerte in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten. Gemäß § 241a HGB betragen die Schwellenwerte:
Umsatzerlöse: 600.000 € |
Jahresüberschuss: 60.000 € |
Da Voraussetzung für die Befreiung ist, dass die Schwellenwerte an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen nicht überschritten werden, entfällt die Befreiung, sobald eine dieser Grenzen an nur einem Abschlussstichtag überschritten wird. Geschieht dies, ist eine Eröffnungsbilanz aufzustellen und zur Buchführung überzugehen.
Beispiel
Ein Gewerbebetrieb (Einzelunternehmen) weist folgende Umsatzerlöse und Jahresüberschüsse auf:
An den Bilanzstichtagen 2016 und 2017 sind die Schwellenwerte nicht überschritten. Der Gewerbetreibende kann also die Befreiung nach § 241a HGB in Anspruch nehmen. Am 31. 12. 2018 ist ein Schwellenwert jedoch überschritten – das Unternehmen wird gemäß § 238 HGB buchführungspflichtig. Aufgrund einer fehlenden Übergangsregelung besteht bereits für 2018 Buchführungspflicht.
3Ein neu gegründetes Unternehmen hat logischerweise keine zwei aufeinander folgenden Jahresabschlüsse. Es könnte somit nicht die Befreiung des § 241a HGB in Anspruch nehmen. § 241a Satz 2 HGB und § 242 Abs. 4 Satz 2 HGB federn dieses Problem jedoch durch die Normierung ab, dass die Befreiung bei Neugründungen schon am ersten Abschlussstichtag angewandt werden darf.
4Für die Besteuerung sehen die §§ 140 und 141 AO zwei Möglichkeiten der Buchführungspflicht vor:
derivative Buchführungspflicht§ 140 AO: „derivative Buchführungspflicht“ |
Hierunter fallen alle Personen, die nach anderen als den Steuergesetzen verpflichtet
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