anderen als den Steuergesetzen zu führen sind, auch für Besteuerungszwecke geführt werden müssen. Diese sich aus anderen Gesetzen ergebenden Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten gelten somit gleichermaßen als steuerliche Verpflichtung. Hier sind insbesondere folgende Vorschriften von Bedeutung:
§ 238 ff. HGB§ 259 BGB (Pflicht zur Rechenschaftslegung)§§ 91, 270, 286 AktG§ 41 ff. GmbHG§ 33 GenG |
5Es existieren aber auch außerhalb des Handels-, Aktien- oder GmbH-Rechts Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, die aufgrund § 140 AO für die Besteuerung Bedeutung entfalten. Hierzu zählen beispielsweise:
ABB. 1: Aufzeichnungsformen nach Berufsgruppen
6 originäre Buchführungspflicht§ 141 AO: „originäre Buchführungspflicht“ |
Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nicht bereits nach § 140 AO buchführungspflichtig sind, können nach § 141 Abs. 1 AO unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein, für steuerliche Zwecke Bücher zu führen. Auf andere Rechtsgebiete wird hier nicht Bezug genommen. |
Diese Grenzen beziehen sich stets nur auf einen Betrieb, auch wenn der Steuerpflichtige mehrere Betriebe der gleichen Einkunftsart unterhält (vgl. AEAO Nr. 3 zu § 141 AO). Für das Entstehen der Buchführungspflicht genügt es, wenn eine der genannten Wertgrenzen überschritten wird. § 141 AO findet nur Anwendung, wenn sich nicht bereits eine Buchführungspflicht nach § 140 AO ergibt. Unter § 141 AO fallen gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, nicht jedoch Freiberufler (vgl. AEAO Nr. 1 zu § 141 AO). |
7
Beginn der Buchführungspflicht
Die Buchführungspflicht beginnt bei:
§ 1 HGB „Istkaufmann“ mit Beginn der Tätigkeit. Auf die Eintragung im Handelsregister kommt es nicht an. Diese hat nur deklaratorische Wirkung. |
§ 2 und § 3 HGB „Kannkaufmann“ und § 5 HGB „Kaufmann kraft Eintragung“ mit der Eintragung in das Handelsregister. |
§ 6 HGB „Formkaufmann“ mit Gründung der Gesellschaft (= Abschluss des Gesellschaftsvertrages). |
§ 141 Abs. 1 AO mit Beginn des Wirtschaftsjahres, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung über die Buchführungspflicht folgt (§ 141 Abs. 2 Satz 1 AO). Die Mitteilung der Buchführungspflicht durch das Finanzamt ist ein Verwaltungsakt und kann mit dem Rechtsmittel des Einspruchs nach § 347 AO angefochten werden. |
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Ende der Buchführungspflicht
Die Buchführungspflicht endet bei:
allen Buchführungspflichtigen mit Betriebsaufgabe bzw. Abschluss des Insolvenzverfahrens. |
bei Anwendung des § 141 Abs. 1 AO mit Ablauf des nächsten Wirtschaftsjahres, das dem Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen für die Buchführungspflicht nicht mehr vorliegen (§ 141 Abs. 2 Satz 2 AO). |
9Problematik bei erstmaligem Überschreiten der Werte des § 241a HGB:
Auswirkungen des § 241a HGB auf das Steuerrecht
§ 141 AO weist zwar die gleichen Schwellenwerte wie § 241a HGB auf – sie unterscheiden sich dennoch in einem entscheidenden Punkt. Die Buchführungspflicht nach § 141 AO beginnt erst in dem Wirtschaftsjahr, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat (§ 141 Abs. 2 Satz 1 AO). Diese Aufforderung muss aber nun oftmals nicht mehr erfolgen. So wird der Einzelunternehmer in obigem Beispiel (Tz. 2) auch für Zwecke der Besteuerung in 2018 buchführungspflichtig. Die Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus § 140 AO. Der subsidiäre § 141 AO ist folglich irrelevant.
Dieser einfache Effekt greift jedoch nur bei Beginn der Buchführungspflicht. Endet die handelsrechtliche Buchführungspflicht, da die Schwellenwerte nicht mehr überschritten werden, hat dies keine unmittelbare Folgewirkung für das Steuerrecht. Dort endet die Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 2 Satz 2 AO erst mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen für die originäre Buchführungspflicht nicht mehr vorliegen.
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Rechnungslegung
Unter Rechnungslegung versteht man das Aufzeichnen und Dokumentieren der betrieblichen Vorgänge insbesondere für externe Zwecke. Die Daten, die für die Rechnungslegung benötigt werden, werden aus dem Rechnungswesen gewonnen und sind die Grundlage für die Handels- und Steuerbilanz. Diese wiederum sind Basis für die Besteuerung, die Ausschüttungsbemessung, die Finanzberichterstattung und die Jahresabschlussanalyse.11
das Dritte Buch des HGB
Die handelsrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung wurden letztmalig durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG, Inkrafttreten am 23. 7. 2015) geändert und finden sich im Dritten Buch des HGB:
§§ 238–263 HGB: Vorschriften für alle Kaufleute |
§§ 264–289a HGB: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften |
§§ 290–315a HGB: Vorschriften zum Konzernabschluss und Konzernlagebericht |
§§ 316–335b HGB: Vorschriften zur Prüfung, Offenlegung und zu Straf- und Bußgeldern |
§§ 336–339 HGB: Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften |
§§ 340–340o HGB: Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute |
§§ 341–341p HGB: Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen |
§§ 342–342e HGB: Vorschriften zu Rechnungslegungsgremium und -beirat sowie zur Prüfstelle für Rechnungslegung |
12Neben den Vorschriften im Dritten Buch des HGB finden sich für die GmbH und die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im GmbHG, für die AG und die KGaA im AktG und für die Genossenschaft im GenG Regelungen.
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Doppik
Die öffentliche Verwaltung führt