werden die Kenntnisse aus den übrigen Zweigen des betrieblichen Rechnungswesens zusammengefasst und so verarbeitet, dass sich für den Kaufmann die wirtschaftlichen Entscheidungen für die Zukunft planen lassen. Dabei wird der Unternehmer jedoch auch Konjunktur- und Strukturdaten sowie Vergleichsdaten anderer Betriebe in seine Entscheidungsfindung einfließen lassen.
13Controlling:
Controlling
Gerade in großen Unternehmen steht der Geschäftsleitung zur Unterstützung eine Controllingabteilung, oft als Stabsstelle, zur Verfügung. Diese soll alle Bereiche des Unternehmens optimal aufeinander abstimmen und der Geschäftsleitung wichtige Informationen zur Entscheidungsfindung liefern.
Zu den Aufgaben des Controllings zählen insbesondere:
| Informationen sammeln und aufbereiten |
| Soll-Ist-Vergleiche durchführen und etwaige Abweichungen analysieren |
| Ergebnisse aufbereiten und die Geschäftsleitung informieren |
| Strategische Ziele erarbeiten |
2.1.2 Aufgaben und Bedeutung der Buchführung
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Aufgabe und Bedeutung der Buchführung
Die Buchführung ist eine Zeitabschnittsrechnung. Ihre Aufgabe ist es, die Veränderungen aller Vermögenswerte und Schulden des Betriebes zeitnah zu erfassen und fortlaufend aufzuzeichnen. Es sollte für den Kaufmann jederzeit möglich sein, den Erfolg seines unternehmerischen Handelns abzulesen. Dabei muss die Buchführung so aufgebaut sein, dass ein sachverständiger Dritter in kurzer Zeit in der Lage ist, sich ebenfalls einen Überblick über die betriebliche Lage zu verschaffen. Das setzt eine saubere Aufzeichnung und Belegablage nach System voraus. Der Weg vom Beleg über die Buchung und das Konto bis hin zum Jahresabschluss – und umgekehrt – muss lückenlos nachvollziehbar sein. Zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit werden Banken und Geschäftspartner Einblick in die Buchführung verlangen. Gegenüber dem Finanzamt ist sie Beweismittel für die korrekte Ermittlung des steuerlichen Jahresgewinnes und ab einer bestimmten Betriebsgröße hat die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens.
2.2 Buchführungspflicht
2.2.1 Nach dem Handelsrecht
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Kaufmannsbegriff
Nach § 238 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres ein Inventar (§ 240 HGB) und eine Bilanz (§ 242 HGB) aufzustellen. Diese Verpflichtungen gelten für Kaufleute im Sinne der §§ 1 bis 6 HGB. Der „Kannkaufmann” erlangt diese Eigenschaft erst durch Eintragung in das Handelsregister. Kaufleute werden nach Handelsrecht wie folgt unterschieden:3)
| Hierunter fällt, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB). |
| Handelt es sich um einen Gewerbebetrieb, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht benötigt („Kleingewerbe“), wird der Gewerbetreibende handelsrechtlich einer Privatperson, also einem Nichtkaufmann, gleichgestellt. Er hat aber die Möglichkeit, nach § 2 HGB zu optieren und durch die Handelsregistereintragung vollwertiger Kaufmann zu werden, gleich welcher gewerblichen Branche er angehört. Von der Option des Kleingewerbetreibenden hängt es ab, ob er als Kaufmann mit allen sich aus dem HGB für Kaufleute ergebenden Rechten und Pflichten oder als Nichtkaufmann behandelt wird. |
| Hierunter fallen Unternehmer, die einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 3 Abs. 2 HGB) oder ein Nebengewerbe eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft (§ 3 Abs. 3 HGB) betreiben. |
| § 5 HGB: „Kaufmann durch Eintragung“ |
| Die Buchführungspflicht entsteht durch die Eintragung in das Handelsregister. |
| Als Formkaufleute werden die Handelsgesellschaften bezeichnet, da sie kraft Rechtsform die Kaufmannseigenschaft erlangen. Somit sind sie auch stets buchführungspflichtig. Dies betrifft: |
| Personenhandelsgesellschaften: |
| Handelsgesellschaften in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft: |
| eingetragene Genossenschaften (§ 17 GenG) |
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Befreiung von der Buchführungspflicht
Im Rahmen des BilMoG wurden handelsrechtliche Einzelkaufleute von der Pflicht zur Buchführung, der Aufstellung von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen und der Erstellung von Inventaren befreit, wenn ihre Umsatzerlöse und Jahresüberschüsse bestimmte Schwellenwerte in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten. Gemäß § 241a HGB betragen die Schwellenwerte:
| Jahresüberschuss: 60.000 € |
Da Voraussetzung für die Befreiung ist, dass die Schwellenwerte an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen nicht überschritten werden, entfällt die Befreiung, sobald eine dieser Grenzen an nur einem Abschlussstichtag überschritten wird. Geschieht dies, ist eine Eröffnungsbilanz aufzustellen und zur Buchführung überzugehen.
Beispiel
Ein Gewerbebetrieb (Einzelunternehmen) weist folgende Umsatzerlöse und Jahresüberschüsse auf:
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