Bernhard Kempen

Völkerrecht


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Aggressionsverbrechen

       a)Völkergewohnheitsrecht

       b)IStGH-Statut

       3.Die de minimis-Schwelle (Offenkundigkeit)

       4.Beschränkung auf Führungspersonal

       5.Versuch und Vorbereitungshandlungen

       6.Beteiligung

       IV. Innere Tatseite

       V. Ausübung der Gerichtsbarkeit

       VI. Der doppelte In-Kraft-Setzungs-Mechanismus

       VII. Ausblick

      Lit.:

      K. Ambos, Das Verbrechen der Aggression nach Kampala, ZIS 2010, 649; St. Barriga, Der Kompromiss von Kampala zum Verbrechen der Aggression – Ein Blick aus der Verhandlungsperspektive, ZIS 2010, 644; D. Blumenwitz, Das universelle Gewaltanwendungsverbot und die Bekämpfung des grenzüberschreitenden Terrorismus, BayVBl. 1986, 737; Y. Dinstein, Aggression, EPIL, 2009; K. Schmalenbach, Das Verbrechen der Aggression vor dem Internationalen Strafgerichtshof: Ein politischer Erfolg mit rechtlichen Untiefen, JZ 2010, 745; St. Haumer/L. Marschner, Der Internationale Strafgerichtshof und das Verbrechen der Aggression nach Kampala – Zu den neuesten Ergänzungen im IStGH-Statut und ihren Auswirkungen auf das deutsche Strafrecht, HuV-I 2010, 188; H.-P. Kaul, International Criminal Court (ICC), EPIL, 2008; ders., Von Nürnberg nach Kampala – Reflexionen zum Verbrechen der Aggression, ZIS 2010, 638; Ch. Schaller, Der Internationale Strafgerichtshof und das Verbrechen der Aggression – Durchbruch auf der Überprüfungskonferenz im Kampala?, SWP-Aktuell 45 (2010), 1; A. Verdross/B. Simma, Universelles Völkerrecht, Theorie und Praxis, 1984, 289; Resolutionen 5 und 6 der Überprüfungskonferenz von Kampala abrufbar auf der Homepage des IStGH/ICC unter http://www.icc-cpi.int/iccdocs/asp_docs/Resolutions/RC-Res.6-ENG.pdf.

      Das Römische Statut für den → Internationalen Strafgerichtshof (IStGH/ICC) vom 17.7.1998 (IStGH-Statut, Sart. II, Nr. 35) dient nach seinem Präambelsatz 3 dazu, „den Frieden, die Sicherheit und das Wohl der Welt“ zu schützen. Hierzu wurde nach Artikel 5 Abs. 1 des Statuts (Artikel ohne besondere Bezeichnung sind in diesem Beitrag solche des IStGH-Statuts) die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs auf die vier schwersten Verbrechen beschränkt, die die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nämlich → Völkermord, → Verbrechen gegen die Menschlichkeit, → Kriegsverbrechen und das hier behandelte Verbrechen der Aggression. Es ist seit Langem anerkannt, dass das Verbrechen der Aggression ein sog. „Führungsverbrechen“ darstellt. Anders als im Falle der drei anderen Völkerrechtsverbrechen soll nach dem Aggressionstatbestand nur derjenige bestraft werden, der an einem Verstoß gegen das ius ad bellum beteiligt ist, und dies auch nur dann, wenn er zu den Kräften gehört, die eine effektive Kontrolle oder die Leitung über die politischen oder militärischen Handlungen eines Staates ausüben.

      Die Normierung des Aggressionstatbestandes erweist sich als eine rund hundert Jahre dauernde und von langen Pausen und scheinbar unüberwindlichen Hindernissen geprägte völkerrechtliche Entwicklung. Solange das Völkerrecht davon ausging, dass souveränen Staaten das Mittel eines Krieges als selbstverständliches Attribut zukam (ius ad bellum) und das Völkerrecht die Frage der Zulässigkeit des grenzüberschreitenden Einsatzes militärischer Mittel gar nicht zu regeln beabsichtigte, bestand weder für ein völkerrechtliches Verbot des Krieges als ultimatives Mittel der Politik noch gar für die Strafbarkeit des Einsatzes bewaffneter Gewalt in den zwischenstaatlichen Beziehungen überhaupt Raum. Wie kein anderer Straftatbestand des Völkerrechts berührt das Aggressionsverbrechen die staatliche → Souveränität und liegt damit an der Schnittstelle zwischen Politik und Recht. Anders als die anderen drei Völkerrechtsstraftatbestände ist das Verbrechen der Aggression (künftig Art. 8 bis) zudem als reines Führungsverbrechen ratione personae auf solche Täter beschränkt, die aufgrund ihrer faktischen oder rechtlichen Stellung in einem Staat in der Lage sind, die effektive Kontrolle über die politischen oder militärischen Staatshandlungen auszuüben oder entsprechende Anordnungen zu treffen (Art. 8 bis Abs. 1).

      Die ersten Versuche, Krieg als Mittel der Politik im Völkerrecht zu untersagen, betrafen nur die Rechtsfragen eines völkerrechtlichen Verbots und hatten durchgreifende Mängel (→ Kriegsrecht, ius ad bellum); die Strafbarkeit eines solchen Verstoßes wurde hingegen nicht normiert.

      Das wegen des Verstoßes gegen das strafrechtliche Rückwirkungsverbot und als einseitiges Siegerdiktat kritisierte IMG-Statut vom 8.8.1945 normierte erstmals in der Geschichte des Völkerrechts die Strafbarkeit eines „Verbrechens gegen den Frieden“. Nach Art. 6a IMG-Statut wurde das Planen bzw. die Vorbereitung und Einleitung oder Durchführung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge, Abkommen oder Zusicherungen oder die Beteiligungen an einem gemeinsamen Plan oder an einer Verschwörung zur Ausführung einer der vorgenannten Handlungen unter Strafe gestellt. Zur völkerrechtlichen Zielvorstellung, Kriege zu verhüten, führte Robert H. Jackson, Richter am US Supreme Court und Chefankläger von Nürnberg, am 21.11.1945 in seinem Eröffnungsplädoyer aus: „Aber der letzte Schritt, periodisch wiederkehrende Kriege zu verhüten, die bei internationaler Gesetzlosigkeit unvermeidlich sind, ist, die Staatsmänner vor dem Gesetz verantwortlich zu machen. (…) Dieses Gesetz wird zwar hier zunächst nur auf deutsche Angreifer angewandt, es schließt aber ein und muss, wenn es von Nutzen sein soll, den Angriff jeder anderen Nation verdammen, nicht ausgenommen die, die jetzt hier zu Gericht sitzen.“ Mit dem IMG-Statut und ebenso mit Art. 5a des IMGFO-Statuts und dem KRG 10 (