Bernhard Kempen

Europarecht


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      Nicht eindeutig ist nach dem Wortlaut der Verträge und der EU-Bürgerinitiative-Verordnung, unter welchen Voraussetzungen die Registrierung der Bürgerinitiative bezüglich der Frage der Zuständigkeit der Europäischen Kommission verweigert werden können. So darf gem. Art. 4 Abs. 2 Buchst. b) EU-Bürgerinitiative-Verordnung „die geplante Bürgerinitiative nicht offenkundig [Hervorh. d. Verf.] außerhalb des Rahmens [liegen], in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen“. Hier wird man zunächst von einer Befugnis zur umfassenden Rechtskontrolle durch die Europäische Kommission ausgehen müssen.

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      Auch ist nach dem Wortlaut der EU-Bürgerinitiative-Verordnung nicht klar, was in Fällen geschieht, in denen die Europäische Kommission nur bezüglich eines Teils der mit der Bürgerinitiative verfolgten Zielsetzung zuständig ist. Die Europäische Kommission steht hier offenbar auf dem Standpunkt, dass die Zielsetzung der Bürgerinitiative in vollem Umfang von der Kompetenz der Europäischen Kommission zur Rechtsetzung erfasst sein muss. In einem solchen Fall kann allenfalls durch informelle Beratung der Organisatoren seitens der Europäischen Kommission auf eine Begrenzung bzw. Änderung des Inhalts der Initiative gedrängt werden.

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      Mit der Registrierung der Bürgerinitiative kann die Sammlung der Unterstützungsbekundungen von Unterzeichnern beginnen. Dabei gilt gem. Art. 2 Nr. 2 EU-Bürgerinitiative-Verordnung als Unterzeichner derjenige, der durch Abgabe eines vorgeschriebenen Formulars seine Unterstützung für die Zielsetzung der Initiative zum Ausdruck gebracht hat. Unterzeichnungsberechtigt sind nur Unionsbürger, die das Wahlalter für die Wahlen zum Europäischen Parlament erreicht haben.

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      Unterstützungsbekundungen können in Papierform oder elektronisch gesammelt werden. Art. 6 EU-Bürgerinitiative-Verordnung regelt den Rahmen der Online-Sammlung von Unterstützungsbekundungen und beschreibt die Anforderungen, die an die Ausgestaltung eines Online-Sammlungssystems zu stellen sind. Der Sammlungszeitraum beträgt gem. Art. 5 Abs. 5 EU-Bürgerinitiative-Verordnung höchstens zwölf Monate nach der Registrierung.

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      Damit die Bürgerinitiative der Europäischen Kommission zur weiteren Behandlung vorgelegt werden kann, muss sie die erforderliche Zahl von Unterzeichnern finden. Dabei darf jeder Unterzeichner die Initiative nur einmal unterstützen.

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      Die Organisatoren müssen zunächst, wie sich aus Art. 11 Abs. 4 UAbs. 1 EUV ergibt, mindestens eine Million Unterstützungsbekundungen sammeln. Diese sollen entsprechend dem Text des EUV „einer erheblichen Anzahl“ verschiedener Mitgliedstaaten angehören. Art. 7 Abs. 1 EU-Bürgerinitiative-Verordnung konkretisiert diese Vorgabe primärrechtskonform dahingehend, dass die Unterzeichner aus mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten kommen. In mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten, aus denen die Unterzeichner stammen, muss zudem eine Mindestzahl von Unterstützungsbekundungen entsprechend Anhang I zur EU-Bürgerinitiative-Verordnung erreicht werden. Diese Mindestzahl entspricht der Zahl der aus dem jeweiligen Mitgliedstaat in das Europäische Parlament gewählten Abgeordneten multipliziert mit 750. Die so ermittelten Mindestzahlen bewegen sich zwischen 3750 (Malta, fünf Abgeordnete) und 74250 (Bundesrepublik Deutschland, 99 Abgeordnete).

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      Auf nationaler Ebene authentifiziert die jeweils zuständige Behörde die eingegangenen Unterstützungsbekundungen. Hierbei sind entweder die Staaten zuständig, in denen der jeweilige Unterzeichner seinen Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehörigkeit er hat, bzw. der Staat, der eines der in Anhang III Teil C der EU-Bürgerinitiative-Verordnung näher bezeichneten Ausweispapiere oder einen entsprechenden Identifikationsnachweis ausgestellt hat.

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      Die nationalen Behörden verifizieren die Unterstützungsbekundungen gem. Art. 8 Abs. 2 EU-Bürgerinitiative-Verordnung „auf der Grundlage angemessener Überprüfungen“ und stellen hierüber eine Bescheinigung über die Zahl der wirksamen Unterstützungsbekundungen aus.

      BBürgerinitiative (Heinz-Joachim Pabst) › III. Weiterer Verfahrensgang und Wirkung

III. Weiterer Verfahrensgang und Wirkung

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      Die von den nationalen Behörden ausgestellten Bescheinigungen legen die Organisatoren der Europäischen Kommission gemeinsam mit Informationen über die Quellen der Unterstützung und Finanzierung der Bürgerinitiative vor. Ist die erforderliche Zahl von Unterstützungsbekundungen erreicht worden, wird das Ergebnis im Online-Register veröffentlicht. Weiterhin gibt die Europäische Kommission den Organisatoren Gelegenheit, ihr im Detail die mit der Bürgerinitiative angesprochenen Aspekte zu erläutern.

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      Binnen dreier Monate entscheidet die Europäische Kommission über die rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen, die sie aus der Bürgerinitiative gezogen hat. Innerhalb der Dreimonatsfrist ist den Organisatoren Gelegenheit zu geben, ihr Ansinnen in einer öffentlichen Anhörung im Europäischen Parlament vorzustellen, wobei sicherzustellen ist, dass andere interessierte Organe und Einrichtungen der Europäischen Union, sowie die Europäische Kommission vertreten sind.

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      Spätestens nach drei Monaten teilt die Europäische Kommission den Organisatoren gem. Art. 10 Abs. 1 Buchst. c) EU-Bürgerinitiative-Verordnung ihr weiteres Vorgehen mit. Sie kann aber auch mitteilen, dass sie auf ein weiteres Vorgehen verzichte; sie teilt hierzu ihre ausschlaggebenden Gründe mit.

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      Nicht eindeutig ist, inwieweit die Europäische Kommission an die Vorgaben einer erfolgreichen Bürgerinitiative gebunden ist. Teilweise wird eine relativ strenge Bindung angenommen, die nur in Ausnahmefällen zur Ablehnung eines weiteren Vorgehens führen darf. Teilweise wird mit Blick auf das Initiativmonopol der Europäischen Kommission von einer weitgehenden Freiheit im Umgang mit dem Ansinnen der Organisatoren ausgegangen.

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      Richtigerweise wird anzunehmen sein, dass die Europäische Kommission jedenfalls verpflichtet ist, sich mit dem Ansinnen der Initiative auseinanderzusetzen und sie nicht schlechthin zu ignorieren. Eine unbedingte Pflicht zur Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens besteht – wie auch in den Fällen der Art. 225 AEUV und Art. 241 AEUV – nicht.

      BBürgerinitiative (Heinz-Joachim Pabst) › IV. Rechtsschutz

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      Die Europäische Kommission informiert die Organisatoren insbesondere im Falle der Verweigerung der Registrierung gem. Art. 4 Abs. 3 S. 2 EU-Bürgerinitiative-Verordnung