Städte und Dörfer vollständig und ohne jeden Vorbehalt geschehen, wobei alle in der Zwischenzeit in diesen Angelegenheiten ergangenen, veröffentlichten und vollzogenen Urteile, Verfügungen, Vergleiche, Verträge, Zuwendungen und andere Rechtsgeschäfte sowie alle Vollstreckungen als unwirksam anzusehen sind und alles auf den Stand des vorerwähnten Jahres und Tages zurückzuführen ist.
Art. V, 7 Verwaltung von Kirchen und Schulen
Jedem Teil soll die Verwaltung seiner Kirchen und Schulen vorbehalten bleiben; diejenigen Katholiken aber, die zur Zeit dieses Friedensschlusses über die oben vereinbarte Anzahl hinaus in Behörden und Ämtern sind, sollen zwar in jeder Hinsicht ihre früheren Ränge und ihre früheren Vorteile behalten dürfen, jedoch so lange zu Hause bleiben oder, wenn sie einmal im Rat anwesend sein sollten, keine Stimme haben, bis ihre Stellen entweder durch Tod oder durch Verzicht frei geworden sind.
Art. V, 8 Verbot der Unterdrückung Andersgläubiger
Keine von beiden Parteien soll die Amtsgewalt der Angehörigen ihres Bekenntnisses zur Unterdrückung des anderen Teils missbrauchen oder sich herausnehmen, unmittelbar oder mittelbar eine größere Anzahl von Glaubensgenossen in die Ämter von Stadtpflegern, Ratsherrn oder anderen öffentlichen Funktionen einzusetzen; vielmehr soll alles, was zu irgendeiner Zeit oder auf irgendeine Art und Weise versucht worden ist, unwirksam sein.
Art. V, 14 Vorrang des Vertrages über einzelne Streitigkeiten
Was die reichsunmittelbaren geistlichen Herrschaften betrifft, es mögen Erzbistümer, Bistümer, Prälaturen, Abteien, Balleien, Probsteien, Komtureien oder freie weltliche Stifter oder andere sein, so sollen diese einschließlich ihrer Einkünfte, Zinsen und sonstigen Rechte, welche Bezeichnung diese auch haben mögen, ob sie von katholischen Reichsständen oder solchen der Augsburgischen Konfession am 1. Januar 1624 besessen worden sind, samt und sonders und ohne jede Ausnahme von den Angehörigen jenes Bekenntnisses, die sie zum Stichtag rechtmäßig innegehabt haben, so lange ungestört und uneingeschränkt besessen werden, bis man sich wegen der Glaubensspaltung mit Gottes Gnade endgültig verglichen hat; und es soll keinem von beiden Teilen erlaubt sein, deswegen einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Rechtsstreit zu führen oder den anderen in irgendeiner Weise zu stören oder ihm irgendein Hindernis in den Weg zu legen. Wenn aber, was Gott verhüten möge, wegen der Religionsstreitigkeiten ein gütlicher Vergleich nicht erzielt werden kann, so sollen dieser Vertrag und dieser Friede für immer und ewig Geltung haben.
Art. V, 30 Recht zur Auswanderung
Was ferner die Grafen, Freiherrn, Adeligen, Vasallen, Städte, Stiftungen, Klöster, Kommenden, Gemeinden und Untertanen der geistlichen und weltlichen Reichsstände betrifft, so ist, da diesen reichsunmittelbaren Ständen neben der Landesherrschaft nach allgemeinem Reichsherkommen auch das Reformationsrecht zusteht und den Untertanen dieser Reichsstände schon seit dem Religionsfrieden das Recht der Auswanderung für den Fall gewährt worden ist, dass sie anderen Bekenntnisses als der Landesherr sind, und überdies zum Zwecke der Aufrechterhaltung größerer Eintracht unter den Ständen Vorsorge getroffen wurde, dass keiner die Untertanen des anderen zu seinem Bekenntnis herüberziehen oder deswegen in Schutz und Schirm nehmen oder ihnen auf andere Weise Hilfe leisten soll, ist bestimmt worden, dass diese Vorschrift auch künftig von den Ständen beider Bekenntnisse beachtet und keinem Reichsstand das Recht, das ihm gemäß der Landeshoheit in Religionssachen zusteht, geschmälert werden soll.
Art V, 34 Freiheit der Religionsausübung
Ferner ist man übereingekommen, dass die der Augsburgischen Konfession angehörenden Untertanen katholischer Stände wie umgekehrt katholische Untertanen von Ständen der Augsburgischen Konfession, denen im Jahre 1624 zu keinem Zeitpunkt die öffentliche oder private Religionsausübung zustand, wie auch die, die nach der Verkündung des Friedens künftig ein anderes Glaubensbekenntnis annehmen oder annehmen werden als ihr Landesherr, mit Nachsicht geduldet und nicht daran gehindert werden sollen, sich in vollständiger Gewissensfreiheit in ihren Häusern ihrer Andacht ohne jede Nachforschung und ohne jede Beeinträchtigung privat zu widmen, in der Nachbarschaft so oft und wo immer sie wollen am öffentlichen Gottesdienst teilzunehmen und ihre Kinder entweder in auswärtigen Schulen ihres Bekenntnisses oder zu Hause von Privatlehrern unterweisen zu lassen. Doch sollen Landsassen, Vasallen und Untertanen im Übrigen ihre Pflicht in schuldigem Gehorsam und Unterordnung erfüllen und zu keinerlei Unruhen Anlass geben.«
Art. VII, 1 Gleichstellung des reformierten Bekenntnisses
Mit einhelliger Zustimmung der Kaiserlichen Majestät und aller Reichsstände ist außerdem bestimmt worden, dass alle Rechte oder Vergünstigungen, die neben anderen Reichsgesetzen vor allem der Religionsfriede und dieser öffentliche Vertrag sowie in ihm die Regelung der Religionsbeschwerden den der katholischen und der Augsburgischen Konfession angehörenden Stände und Untertanen gewähren, auch denen zukommen sollen, die als Reformierte bezeichnet werden; sämtlich jedoch mit Vorbehalt der Verträge, Privilegien, Reversalien und anderen Bestimmungen, die die sogenannten protestantischen Stände unter sich und mit ihren Untertanen abgeschlossen haben und in denen alles, was wegen der Religion und deren Ausübung sowie dessen, was damit zusammenhängt, für die Stände und Untertanen eines jeden Ortes unbeschadet der Gewissensfreiheit eines jeden bestimmt worden ist.
Art. VIII, 1 Bestätigung der Rechte der Untertanen
Damit aber Vorsorge getroffen sei, dass künftig keine Streitigkeiten in Bezug auf die Verfassung entstehen, sollen sämtliche Kurfürsten, Fürsten und Stände des Römischen Reiches in ihren alten Rechten, Vorrechten, Freiheiten, Privilegien, der ungehinderten Ausübung der Landeshoheit sowohl in geistlichen als auch in weltlichen Angelegenheiten, Herrschaften, Regalien sowie in deren Besitz Kraft dieses Vertrages derart bestätigt und bekräftig werden, dass sie von niemandem jemals unter irgendeinem Vorwand tatsächlich beeinträchtigt werden können oder dürfen.
Art. VIII, 2 Gewährung der Landes- und Vertragshoheit
Ohne jede Einschränkung sollen sie das Stimmrecht bei allen Beratungen über Reichsgeschäfte haben, namentlich, wenn Gesetze zu erlassen oder auszulegen, Kriege zu beschließen, Abgaben vorzuschreiben, Werbungen oder Einquartierungen von Soldaten zu veranlassen, neue Befestigungen innerhalb des Herrschaftsgebietes der Stände im Namen des Reiches zu errichten oder alte mit Besatzungen zu versehen, Frieden oder Bündnisse zu schließen oder andere derartige Geschäfte zu erledigen sind; nichts von diesen Angelegenheiten soll künftig jemals geschehen, ohne dass die auf dem Reichstag versammelten Reichsstände freiwillig zugestimmt und ihre Einwilligung gegeben haben.
Insbesondere aber soll den einzelnen Ständen das Recht zustehen, unter sich oder mit Auswärtigen zu ihrer Erhaltung und Sicherheit Bündnisse zu schließen, jedoch in der Weise, dass sich solche Bündnisse nicht gegen den Kaiser, gegen das Reich und dessen Landfrieden oder insbesondere gegen diesen Vertrag richten, vielmehr so beschaffen sind, dass der Eid, durch den jeder von ihnen Kaiser und Reich verpflichtet ist, in allen Teilen unberührt bleibt.«
Eines der wichtigsten Ergebnisse im Vertrag war in Bezug auf die Konfessionsfrage die Gewährung der Gleichberechtigung von drei Konfessionen. Der Augsburger Religionsfriede von 1555 wurde wiederhergestellt und auf die Calvinisten ausgedehnt. Die Restitution der geistlichen und weltlichen Rechtsverhältnisse wurde gemäß dem »Normaltag« des 1. Januar 1624 festgelegt, die Protestanten konnten alle geistlichen Besitzungen behalten, die vor 1624 säkularisiert worden waren. Es galt die Konfessionszugehörigkeit dieses Stichtages, spätere Wechsel waren zu tolerieren. Die Reichsstände behielten ihre Kirchenhoheit, durften aber andersgläubige Untertanen nicht diskriminieren, diese durften ihren Glauben privat ausüben. Der Landesherr legte, wie schon 1555 geregelt, die Religion seines Territoriums fest. Wer diese Religion nicht annehmen wollte, konnte oder musste auswandern.
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