Jens Wüstemann

Bilanzierung case by case


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ist (sog. phasengleiche Dividendenvereinnahmung). Das für die Gewinnrealisierung einschlägige übergeordnete Prinzip ist das in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB verankerte Realisationsprinzip. Gemäß Gesetzeswortlaut sind „Gewinne […] nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind“. Unter welchen Umständen diese Bedingung erfüllt ist, wird im Handelsgesetzbuch nicht konkretisiert.

       b) Heranziehen höchstrichterlicher Rechtsprechung zu vergleichbaren Sachverhalten durch M aufgrund des auslegungsoffenen Gesetzeswortlauts

      Auf Basis dieser Rechtslage hat M den Anspruch auf Erhalt einer Dividende von T im handelsrechtlichen Jahresabschluss bereits zum Bilanzstichtag des abgelaufenen Geschäftsjahrs zu aktivieren und den entsprechenden Gewinn zu realisieren.

       c) Berücksichtigung von Literaturmeinungen durch M als Erkenntnisquelle aufgrund fehlender konkretisierender Rechtsprechung

      Zu der in § 272 Abs. 5 HGB verankerten Ausschüttungssperre ist bislang noch keine konkretisierende Rechtsprechung ergangen. Deshalb ist es aus Sicht der M sinnvoll, bei der Interpretation des Gesetzeswortlauts i.S.d. GoB das Schrifttum als Auslegungshilfe zu konsultieren. Folgt M der hier vertretenen Position, so hat sie die vereinnahmten Dividendenerträge aufgrund des fehlenden Rechtsanspruchs zum Bilanzstichtag in eine ausschüttungsgesperrte Rücklage einzustellen; die Ausschüttung der entsprechenden Gewinne an die Anteilseigner der M kann mithin erst im Folgejahr erfolgen.