angelegt ist, hatte weder Zugang zu den Autorenangaben der einzelnen Dokumente noch waren sie aus seiner Sicht bedeutsam, da ohnehin alle OSS-Dokumente kollektiv diskutiert und verabschiedet wurden. Aus dem Kontext lässt sich jedoch vermuten, dass dieses Dokument von Neumann stammt.
41 Die juristische Argumentation dieses Teils findet sich stärker ausgebaut in einem weiteren R&A-Dokument vom 13. August 1945, das von Otto Kirchheimer verfasst wurde, sodass das Dokument III.4 möglicherweise auch Kirchheimer zuzuschreiben ist. vgl. Otto Kirchheimer: “Nazi Plans for Dominating Germany and Europe: Domestic Crimes”, in: Laudani: Secret Reports, S. 522ff.
42 Jackson, Report 1946 (“Final Report”), S. 433.
43 Zum Hintergrund der Kontroverse zwischen Jackson und Donovan s. unter anderen Taylor, Prozesse; Salter, Nazi War Crimes; Waller, Wild Bill.
44 In diesem Band, S. 96.
45 vgl. Smith/Agarossi, Sunrise.
46 Neumann, Behemoth, S. 467ff.
47 Vgl. NP Bd. 1, S. 146ff. Es waren die Briten, die den “Ersatz” des verhandlungsunfähigen Gustav Krupp durch seinen Sohn entschieden verhinderten. Der britische Ankläger Shawcross bezeichnete schon die Anklage Gustav Krupps als – von allen gemeinsam begangenen – Fehler, besser sei es gewesen, die Manager anzuklagen. Jacksons Idee, stattdessen Krupps Sohn auf die Anklagebank zu setzen, habe zum einzigen ernsthaften Streit zwischen ihm und Jackson geführt. Der Prozess sei kein Fußballspiel, wo man einfach Ersatzspieler aufs Feld bringen könne, erklärte Shawcross (Shawcross, Memoirs, S. 102; Biddle, Authority, S. 404). Er beantragte stattdessen, gegen Gustav Krupp in Abwesenheit zu verhandeln, um so den Industriellenkomplex aufrollen zu können (NP Bd. 1, S. 152 ff ). Letztlich wurde das Thema in die amerikanischen Nachfolgeprozesse verlagert, im IMT blieb lediglich der Bankier Hjalmar Schacht auf der Anklagebank.
48 Vgl. Hilberg, Bedeutung.
49 Salter, Nazi War Crimes, S. 167ff.
50 Salter, Nazi War Crimes; Salter, Intelligence; von Lingen, Conspiracy.
51 Jackson, Grundlegende Rede; diese als Broschüre vertriebene Ausgabe der Rede, übersetzt von Herbert Küsel, entspricht wörtlich dem später in den offiziellen Prozessprotokollen veröffentlichten Text. Sie ist darüber hinaus in zahlreiche Unterabschnitte gegliedert, die die Gliederung der in den Protokollen gedruckten Rede weiter auffächern.
52 Jackson, Grundlegende Rede, Vorwort von Schnabel, ohne Seitenzahl.
53 dos Passos, zitiert nach Radlmaier, Lernprozess, S. 156.
54 Darnstädt, Nürnberg, S. 149–152.
55 Die Rede ist zu unterscheiden von der Anklageschrift, die am 6. Oktober ausgehändigt worden war. Dieser offizielle Schriftsatz enthält einen umgreifenden Teil mit konkreten Taten und Daten, auf die einzelnen Angeklagten und die Organisationen bezogen. NP Bd. 1, S. 29–102. Die Jackson-Rede, die den ganzen zweiten Tag des Prozesses, den 21.11.1945, ausfüllt, kann mit Recht auch als die Anklagerede bezeichnet werden, weil sie wesentliche Elemente der Anklageschrift enthält. Sie geht jedoch in ihrer politischen Begründung über sie hinaus. NP Bd. 2, S. 115–183.
56 Taylor, Prozesse, S. 210.
57 In diesem Band, S. 61.
58 Ebd., S. 112.
59 In diesem Band, S. 63.
60 Ebd., S. 114.
61 An anderer Stelle spricht Jackson von „solch ein[em] Grundsatz, der in manchem Rechtssystem Gesetze mit rückwirkender Kraft verbietet […]“. (Ebd., S. 113). Das strenge Rückwirkungsverbot des „Nulla poena sine lege praevia“ ist ihm also kein universelles Rechtsprinzip.
62 Im englischen Original steht: “as did the Common Law”. Jackson setzt also hier sehr deutlich die Entwicklung des Völkerrechts in Beziehung zum angelsächsischen Common Law, was in der deutschen Fassung der Rede mit der Übersetzung als „gemeines Recht“ verloren geht. Ganz ähnlich argumentierte der britische Ankläger Hartley Shawcross, als er ebenfalls das Rückwirkungsverbot zurückwies und im Sinn des Common Law meinte: „Der erste Mann, gegen den wegen Mordes verhandelt wurde, hat sich vielleicht darüber beschwert, daß niemals zuvor ein Gericht solch ein Verfahren durchgeführt hat.“ (in diesem Band, S. 401).
63 In diesem Band, S. 117.
64 Ebd., S. 64.
65 Hankel, Leipziger Prozesse, S. 10 ff.
66 Schon in den Vorbereitungen der UNWCC hieß es: „Was können wir aus Versailles und Leipzig lernen? Zuallererst: Die Vereinten Nationen dürfen nicht noch einmal darauf vertrauen, daß die Deutschen ihren Kriegsverbrechern gegenüber Gerechtigkeit walten lassen. In ihren Augen sind sie Helden.“ (Hankel, Leipziger Prozesse, S. 11.) Dennoch stützte sich die Nürnberger Anklage des IMT weitgehend auf die schon nach dem Ersten Weltkrieg entwickelte juristische Argumentation. Nur weil man wegen der unzulänglichen Ergebnisse der Anklage gegen den Kaiser und der Leipziger Prozesse diese Vorläufer verdrängt habe, konnte man von einem neuen Recht in Nürnberg sprechen, meint die britische Juristin und Rechtshistorikerin Kirsten Sellars (Sellars, Kaiser, S. 211).
67 In diesem Band, S. 112.
68 Ebd., S. 112.
69 Ebd., S. 114/115.
70 In diesem Band, S. 114.
71 Ebd., S. 98–100.
72 Ebd., S. 100–102.
73 Ebd., S. 67.