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Das 1x1 für den Hausmeister


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Heizungssysteme

       Arten

       Aufbau

       Sicherheitseinrichtungen

       Wichtige Baugruppen

       Betreiben und Bedienen

       Abhängigkeiten mit anderen Gewerken

       Lüftungs- und Klimaanlagen

       Arten

       Grundsätzlicher Aufbau

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       Betreiberpflichten

       Abhängigkeiten mit anderen Gewerken

       Sanitärtechnische Anlagen

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       Betreiberpflichten

       Abhängigkeiten mit anderen Gewerken

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       Arbeitszeitrecht

       Das öffentliche Arbeitszeitrecht

       Arbeitsvertrag und Arbeitszeit

       Energiemanagement

       Fremdfirmenmanagement

       Kalkulation von Leistungen im Facility Management

      Arten der Kalkulation

      Verfahren der Kalkulation

      Angebotsabgabe

      Materiallager

       Stichwortverzeichnis

      linkArbeitsschutz

       {Arbeitsschutz}

       {Arbeitssicherheit}

      Rechtliche Aspekte zum Arbeitsschutz

      Vorschriften- und Regelwerke

      Es gibt sehr viele Gesetze, Verordnungen etc., in denen sich Hinweise finden, wie Sie sicher arbeiten können und was Sie bzw. Ihr Vorgesetzter beachten müssen. Seit dem 01.05.2014 hat sich die Systematik der Vorschriften- und Regelwerke geändert. Bezeichnungen wie BGV, BGR, BGI gibt es nicht mehr. Kürzel wie BGV/GUV-V, BGR/GUV-R, BGI/GUV-I, BGG/GUV-G, DA, ZH1 etc. wurden durch folgende vier Kategorien ersetzt:

DGUV {DGUV} Vorschriften
DGUV Regeln
DGUV Informationen und
DGUV Grundsätze
Kategorie/Rubrik
1234
Zahlenbereich/Kennzahl
1–99100-001 ff.200-001 ff.300-001 ff.
DGUV VorschriftenDGUV RegelnDGUV InformationenDGUV Grundsätze
Beispiele
DGUV Vorschrift 2 DGUV 2DGUV Regel 1 01-004DGUV Information 2 01-012DGUV Grundsatz 3 00-001

      Tab. 1: Vorschriften- und Regelwerke im Arbeitsschutz

      Dazu gibt es eine Transferliste und jede Publikation erhält eine mehrstellige Kennzahl.

images/hinweis.png Hinweis
Erste Ziffer = Art der Publikation, zweite und dritte Ziffer = Fachbereich (FB) Schriften mit übergreifendem Charakter behalten als zweite und dritte Ziffer die 00.

      Zusätzlich ist das Vorschriften- und Regelwerk in 15 Fachbereiche und Sachgebiete eingeteilt. Die Fachbereiche haben unterschiedliche Themenausrichtungen.

01 Bauwesen02 Bildungseinrichtungen03 Energie, Textil, Elektro, Medien04 Erste Hilfe05 Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz
06 Gesundheit im Betrieb07 Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege08 Handel und Logistik09 Holz und Metall10 Nahrungsmittel
11 Arbeitsschutzorganisation12 Persönliche Schutzausrüstung13 Rohstoffe und chemische Industrie14 Verkehr und Landwirtschaft15 Verwaltung

      Tab. 2: Fachbereiche und Sachgebiete des Vorschriften- und Regelwerks

      Dazu gibt es eine Ansprechpartnerliste. Neuerscheinungen im Regelwerk und in weiteren Medien werden gesondert ausgewiesen, z. B.:

Tätigkeiten mit PCB-haltigen Produkten (2014)
DGUV Information 213-045

      Tab. 3: Beispiel – Neuerscheinungen im Regelwerk

      Weitere Datenbanken:

Publikationen IFA/IGA-Datenbank: https://www.dguv.de/ifa/publikationen/
Publikationen der IPA Datenbank: http://www.ipa.ruhr-uni-bochum.de/publik/litera/litera.php

      Gesetze und Verordnungen

      Wir alle unterliegen der Verkehrssicherungspflicht {Verkehrssicherungspflichten}, wie beispielsweise im Winter auf den Gehwegen Schnee zu räumen (siehe hierzu auch Kapitel „Verkehrssicherungspflichten“). Ebenso gilt diese Pflicht bei Kinderspielplätzen, die allgemein zugänglich sind (nicht in privaten Gärten). Wer die Verkehrssicherungspflicht nicht beachtet, haftet bei Unfällen. Dies ist im Gesetz (§ 823 BGB) so verankert:

      § 823 BGB Verkehrssicherungspflicht

      „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ = Schadenersatzpflicht

      § 229 Strafgesetzbuch (StGB)

      „Fahrlässige Körperverletzung – Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

      Arbeitsschutzgesetz {Arbeitsschutzgesetz} (ArbSchG)

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen (§ 3).
Der Arbeitgeber hat eine Beurteilung der Arbeit und deren Gefährdungen zu ermitteln = Beurteilung der Arbeitsbedingungen = Gefährdungsbeurteilung {Gefährdungsbeurteilung} (§ 5), inklusive psychischer Belastungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 6).
Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und