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Das 1x1 für den Hausmeister


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pro Arbeitsschicht durchgeführt werden. Oberhalb von 5 m sind Arbeiten auf Leitern unzulässig.

images/hinweis.png Hinweis
Die Verhaltensmaßnahmen bei der Benutzung von Leitern ergeben sich auch aus der auf der Leiter angebrachten Benutzungsanleitung in Form von Piktogrammen. Fehlt eine solche Anleitung, ist diese (z. B. beim Leiterhersteller) zu beschaffen und an der Leiter deutlich erkennbar und dauerhaft anzubringen.

      Maßnahmen gegen Absturzgefahren

      Folgende Punkte sind im Rahmen der Absturzgefährdung zu berücksichtigen:

Leitern und Tritte nur zu Zwecken benutzen, für die sie nach ihrer Bauart, Ausführung und Größe bestimmt sind
Leitern und Tritte standsicher und sicher begehbar aufstellen
Leitern und Tritte zusätzlich gegen ein Umstürzen sichern – wenn die Art der auszuführenden Arbeiten dies erfordert
Anlegeleitern nur kurzfristig nutzen
mobile, technische Einrichtungen zur Absturzsicherung einsetzen
images/hinweis.png Hinweis
Bei höher gelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen ist es umso wichtiger, Maßnahmen gegen Absturzgefahren zu ergreifen. Am besten sind Maßnahmen, die Gefahren von vornherein ausschließen und eine Gefährdung durch Absturz überhaupt erst nicht entstehen lassen.

      Schutzmaßnahmen

      Unternehmensleitung:

objektbezogene Gefährdungsbeurteilungen und Festlegung der Schutzmaßnahmen nach dem T-O-P Prinzip (= Technische, Organisatorische und Personenbezogene Maßnahmen) (siehe auch § 4 des Arbeitsschutzgesetzes)
verständliche Betriebsanweisungen für Arbeitsmittel (Piktogramme)
geeignete Bereitstellungsbereiche (ohne Verkehrswegeinschränkungen und Stolpergefahren)
Unterweisung der Beschäftigten hinsichtlich der Tätigkeiten und der Verwendung von Arbeitsmitteln (z. B. mithilfe der Betriebsanweisung und Unterschriftennachweis)

      Beschäftigte:

auf sich selbst und die Kollegen/innen achten sowie Anweisungen beachten
bei Gefährdungen: Arbeit einstellen (Absturzgefahr bedeutet oft Lebensgefahr!) und die Gefahr unverzüglich melden bzw. die Gefährdung beseitigen
Nutzung der zur Verfügung gestellten individuellen Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) gegen Absturz

      Benutzung von PSA gegen Absturz

      Bei einer erforderlichen Benutzung von PSA gegen Absturz gilt:

nur CE-gekennzeichnete und EG-baumustergeprüfte Ausrüstung benutzen
Prüfung der Ausrüstung durch eine befähigte Person (mindestens einmal jährlich)
Anschlagpunkte müssen – bei einem Benutzer – eine Kraft von 7,5 kN aufnehmen können.

      Gefährdungsbeurteilung {Gefährdungsbeurteilung, Leitern}

      In der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung (§§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz i. V. m. § 3 BetrSichV) ist die Gefährdung durch die Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von Leitern und Tritten zu minimieren. Dazu ist die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 2: „Gefährdungen von Personen durch Absturz – Bereitstellung und Benutzung von Leitern“ sowie die DGUV Information 208-016 „Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten“ (bisher BGI 694) zu nutzen.

      Grundlegend sind in der Gefährdungsbeurteilung mindestens folgende Punkte zu beachten:

Leitern und Tritte in der erforderlichen Art, Anzahl und Größe bereitstellen. Die Anzahl richtet sich nach den räumlichen Gegebenheiten mit dem Ziel, dass Leitern und Tritte nicht erst von einem anderen, weit entfernten Lagerort transportiert werden müssen. Denn dabei besteht die Gefahr, dass ungeeignete Aufstiege benutzt werden.
Bauart, Leiterlänge bzw. Tritthöhe, Werkstoff, Stabilität und Standsicherheit sowie ggf. geeignetes Zubehör entsprechend der vorgesehenen Verwendung und hinsichtlich der Arbeits- und Umgebungsbedingungen auswählen.
Leitern und Tritte dürfen nur dann verwendet werden, wenn die Beschäftigten beim Besteigen der Leiter und bei der Arbeit auf der Leiter jederzeit sicher stehen und sich sicher festhalten können. Sofern auf einer Leiter eine Last getragen werden muss, darf dies ein sicheres Festhalten nicht verhindern.
Leitertätigkeiten sollten nur kurzzeitig (bis maximal zwei Stunden) und in einer Höhe bis maximal 5 m ausgeführt werden. Sprossenleitern sind sukzessive durch Stufenleitern zu ersetzen.

      Kontrollen und regelmäßige Prüfungen {Leitern, Prüfungen}

      Die Anforderungen an die Prüfungen von Leitern wurden aus der BetrSichV übernommen. Demnach ist eine Leiter u. a. vor jeder Verwendung durch eine fachkundige Inaugenscheinnahme auf offensichtliche Mängel zu kontrollieren. Werden Leitern hohen mechanischen Beanspruchungen ausgesetzt, sind sie darüber hinaus regelmäßig durch befähigte Personen zu prüfen. Diese Prüfung muss dokumentiert und die Leitern entsprechend gekennzeichnet werden (Prüfsiegel mit Datumsangabe).

      Eine systematische Prüfung von Leitern und Tritten lässt sich beispielsweise mithilfe einer Checkliste durchführen (siehe DGUV Information 208-016). Dabei sind stets auch die Angaben der Hersteller zu beachten.

images/hinweis.png Hinweis
Leitern und Aufstiegshilfen müssen regelmäßig auf Verschleiß bzw. Schäden kontrolliert und ggf. ausgewechselt oder repariert werden.

      Es ist dafür zu sorgen, dass

eine beauftragte Person Leitern und Tritte wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüft (Sicht- und Funktionsprüfung),
die Intervalle der Prüfungen entsprechend den Einsatzbedingungen festgelegt werden,
die Ergebnisse in ein Leitern-Prüfbuch (Checklistensammlung) eingetragen werden,
betriebsfremde Leitern und Tritte vor deren Benutzung besonders sorgfältig auf ihre Eignung und Beschaffenheit geprüft werden.

      Leitern, welche sicherheitsrelevante Mängel aufweisen, dürfen nicht mehr verwendet werden.