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Das 1x1 für den Hausmeister


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Hubarbeitsbühnen ausgewählt wurden (Arbeitshöhe, Reichweite, Untergrund etc.), • geeignete Bedienpersonen ausgewählt, schriftlich beauftragt und maschinenbezogen eingewiesen wurden, • eine Gefährdungsbeurteilung, eine Betriebsanweisung und ein Rettungskonzept erstellt wurden, • Beschäftigte mindestens jährlich (oder vor jeder neuen Arbeitsaufgabe) zu den besonderen Gefährdungen unterwiesen werden, • arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchungen veranlasst werden (z. B. nach DGUV Information 240-410 und/oder DGUV Information 240-250) – falls erforderlich, • Persönliche Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz zur Verfügung gestellt wird – falls erforderlich, • regelmäßige Prüfungen veranlasst werden.

      linkArbeitsbekleidung

       {Arbeitsbekleidung}

      Arbeits-, Berufs- oder Schutzkleidung {Schutzkleidung}

      Für Mitarbeiter, die als Hausmeister tätig werden, ist zu prüfen, welche grundlegenden Schutzausrüstungen erforderlich und somit zur Verfügung zu stellen sind, z. B.:

Kopf-, Augen- und Gesichtsschutz
Hand-, Fuß- und Körperschutz
Hautschutz
Atemschutz
Sicherung gegen Absturz (z. B. Auffanggurte, Höhensicherungsgeräte, Sicherheitsgeschirre bei Arbeiten auf Dächern)
Ausrüstung zum Schutz mehrerer Körperteile (z. B. Schutzkleidung, kombiniert mit Atemschutz oder Schutzhelm, kombiniert mit Kapselgehörschützern)
Warnkleidung

      Die Besonderheit bei der Auswahl besteht darin, dass zunächst zwischen Arbeitskleidung und Schutzkleidung unterschieden werden muss.

      Arbeitskleidung: Wird während der Arbeit anstelle, in Ergänzung oder zum Schutz vor Verschmutzung der privaten Kleidung getragen. Hierbei handelt es sich um keine Persönliche Schutzausrüstung (PSA) {PSA} im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften. Der Arbeitgeber ist daher auch nicht verpflichtet, sie aus Arbeitsschutzgründen zur Verfügung zu stellen.

      Schutzkleidung: Soll den Rumpf, die Arme und die Beine vor schädigenden Einwirkungen schützen. Da es sich um PSA handelt, muss der Arbeitgeber sie zur Verfügung stellen.

      Auswahl und Organisation

      Wie der Name schon sagt, ist die Persönliche Schutzausrüstung für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Ist die Benutzung der PSA durch verschiedene Personen unumgänglich, so hat der Arbeitgeber Maßnahmen zu treffen, die das Auftreten von Gesundheitsgefahren oder hygienischen Problemen verhindern.

      Um die Bereitschaft für das Tragen der PSA zu erhöhen, sollten die Mitarbeiter an der Auswahl beteiligt werden. Es darf nur PSA zur Verfügung gestellt werden, die

den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht,
Schutz gegenüber den abzuwehrenden Gefahren bietet, ohne eine eigene Gefahr mit sich zu bringen,
für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet ist,
den ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen der Träger genügen und
dem Träger passt.

      Um entscheiden zu können, ob die PSA für den Einsatzzweck geeignet ist, müssen die Hersteller ihre Produkte den Anforderungen des EG-Rechts entsprechend kennzeichnen. Beim Kauf der Persönlichen Schutzausrüstung ist unbedingt auf die CE-Kennzeichnung zu achten. Bei PSA, die aufgrund der PSA-Verordnung mit diesem Kennzeichen versehen ist, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass sie den für die zum Zeitpunkt des Einsatzes geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.

      Spezielle Schutzausrüstung (z. B. für die Benutzer von handgeführten Kettensägen) ist je nach Schutzfunktion mit weiteren Symbolen gekennzeichnet.

SymbolAnwendung
imagesSchutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Kettensägen nach DIN EN 381
imagesSchutzhandschuhe nach DIN EN 388
imagesKälteschutzkleidung nach DIN EN 342
imagesWarnkleidung nach DIN EN 471

      Tab. 4: Kennzeichnung spezieller Schutzausrüstung (Quelle: Unfallkasse Rheinland-Pfalz)

      Informationen und Hilfestellungen für die Auswahl von PSA enthalten z. B. die Merkblätter:

Regel für die Benutzung von Schutzkleidung (DGUV Regel 112-989)
Regel für die Benutzung von Fuß- und Knieschutz (DGUV Regel 112-991)
Regel für die Benutzung von Gehörschutz (DGUV Regel 112-194)
Regel für die Benutzung von Schutzhandschuhen (DGUV Regel 112-995)

      In diesen Merkblättern werden die grundsätzlichen und besonderen Merkmale (z. B. Sicherheitsschuhe mit Schnittschutzeinlage) der PSA näher erläutert. Sie können auf der Internetseite www.publikationen.dguv.de kostenlos heruntergeladen werden. Die Merkblätter zur PSA sind gegliedert in die Abschnitte:

Gefährdungsbeurteilung (z. B. Art und Umfang der Risiken am Arbeitsplatz, Arbeitsbedingungen)
Bewertung und Auswahl (z. B. Materialien, Kennzeichnung, ergonomische Anforderungen)
Benutzung (z. B. Tragedauer, bestimmungsgemäße Benutzung, Entsorgung)
Betriebsanweisungen, Unterweisungen und
ordnungsgemäßer Zustand (z. B. Prüfung, Reinigung, Aufbewahrung, Reparatur)

      Welche Persönliche Schutzausrüstung zu benutzen ist, muss vom Arbeitgeber bzw. vom verantwortlichen Vorgesetzten im Einzelfall nach vorangegangener Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden. Für jede bereitgestellte Persönliche Schutzausrüstung hat der Arbeitgeber die erforderlichen Informationen für eine korrekte Benutzung in verständlicher Form und Sprache bereitzuhalten.

      Warnkleidung {Warnkleidung}

      Warnkleidung