href="#u2d8d8c8b-74e3-54a4-a833-1e0d2cf57672">Abs. 1 Nr. 3)
5. alleinige Sorge der Mutter (§ 1626a Abs. 3: „Im Übrigen“)
Haben beide Eltern die gemeinsame Sorge oder hat ein Elternteil die Alleinsorge inne, so ändert sich daran auch aufgrund einer Trennung oder Scheidung grundsätzlich nichts, es sei denn, einem Antrag eines Elterteils auf Übertragung der Alleinsorge wird durch das Familiengericht stattgegeben (siehe die differenzierten Regelungen des § 1671 BGB; Wabnitz 2014b, Kap. 9; Münder et al. 2013b, § 13).
3.2.2 Inhalte und Ausübung der elterlichen Sorge
Die Personensorge betrifft umfassend alle Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgaben, die sich auf die Person (und nicht auf das Vermögen) des Kindes beziehen. Die Vermögenssorge ist die Sorge für das Vermögen des Kindes mit dem Ziel der Erhaltung, Vermehrung oder gegebenenfalls wirtschaftlichen Verwertung desselben (vgl. §§ 1638 bis 1649 BGB) (zur Personensorge siehe die Übersicht 18; Wabnitz 2014b, Kap. 7):
Personensorge (insbesondere nach §§ 1631 ff. BGB) Wesentliche Inhalte:
1. Erziehung und Pflege (§ 1631, § 1633)
2. Namensgebung (§§ 1616 ff.)
3. Beaufsichtigung, Aufenthaltsbestimmung, Verlangen der Herausgabe des Kindes (§ 1631, § 1632)
4. Persönlicher Umgang (§§ 1626 Abs. 3, 1684, 1685)
5. Ausbildung und Beruf (§ 1631a)
6. Ausnahmsweise: Unterbringung mit Freiheitsentziehung (§ 1631b)
7. Gesundheit (§ 1631, § 1631c, § 1631d)
8. Zustimmung zur Eheschließung (§ 1303 Abs. 3)
Haben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam inne, so üben sie diese auch gemeinsam aus, und zwar gemäß § 1627 Satz 1 BGB in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen (Satz 2). Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge für das Kind nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen – also im Ergebnis faktisch entscheiden (§ 1628 Satz 1 BGB); dies allerdings nur bei Angelegenheiten „von erheblicher Bedeutung“, wie z. B. die Entscheidung über den Besuch einer weiterführenden Schule, die Verlegung des Wohnsitzes an einen entfernten Ort oder die Berufswahl etc.
3.2.3 Bildung und elterliche Sorge
Die Wahrnehmung der Verantwortung für die Bildung ihrer Kinder gehört zum Kernbereich der elterlichen Sorge. Eltern müssen unter anderem dafür sorgen, dass die Schulpflicht der Kinder erfüllt wird (Kap. 9.1), dass sie auch mit Blick auf Bildungsangelegenheiten ihre Unterhaltsverpflichtungen nach §§ 1601 ff., 1610 BGB erfüllen (Kap. 3.1.2) und gemäß § 1631a BGB in Angelegenheiten von Ausbildung und Beruf auf die Eignung und Neigung ihres Kindes Rücksicht nehmen und dabei im Zweifel den Rat von Lehrern oder anderen geeigneten Personen einholen.
3.3 Elterliche Sorge (Teil II)
3.3.1 Gesetzliche Vertretung
Gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB umfasst die elterliche Sorge die gesetzliche Vertretung des Kindes (Kap. 3.2.1). Minderjährige benötigen für die Vornahme wirksamer rechtsgeschäftlicher Handlungen – insbesondere zum Abschluss von Verträgen – grundsätzlich einen gesetzlichen Vertreter. Das gilt ausnahmslos für das geschäftsunfähige Kind (§ 104 Nr. 1 BGB), das das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und zumeist auch für beschränkt geschäftsfähige Minderjährige im Alter von sieben bis unter 18 Jahren (§§ 106, 107 BGB – mit wenigen Ausnahmen nach §§ 110 bis 113 BGB); Wabnitz 2014b, Kap. 8; Münder et al. 2013b, § 10 IV).
Die gesetzliche Vertretung des Kindes wird grundsätzlich von der elterlichen Sorge (sowohl von der Personen- als auch der Vermögenssorge) mit umfasst (§ 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die gesetzliche Vertretungsmacht korrespondiert also grundsätzlich mit dem Sorgerecht beider Eltern bzw. der/des allein Sorgeberechtigten (siehe Übersicht 19):
Gesetzliche Vertretung des Kindes (§ 1629 BGB)
1. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge vertreten beide Eltern das Kind gemeinschaftlich (§ 1629 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz). Beim Abschluss von Verträgen müssen deshalb grundsätzlich beide Eltern zustimmen. Ausnahmen:
1.1 bei Entscheidungsübertragung auf einen Elternteil nach § 1628 bei Nichteinigung der Eltern (§ 1629 Abs. 1 Satz 3),
1.2 bei Gefahr im Verzug (§ 1629 Abs. 1 Satz 4), z. B. bei dringend notwendig werdender Operation,
1.3 bei Unterhaltsfragen (vgl. § 1629 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3); diese Sonderregelung soll Gefährdungen des Kindesunterhalts vorbeugen.
2. Bei Alleinsorge vertritt derjenige Elternteil das Kind, der die elterliche Sorge allein ausübt (§ 1629 Abs. 1 Satz 3).
Obwohl die gesetzliche Vertretung des/der Sorgeberechtigten bei Vorliegen der oben dargestellten Voraussetzungen (und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der/des Minderjährigen) grundsätzlich unbeschränkt ist, gibt es von diesem Grundsatz jedoch eine Reihe von Ausnahmen in Form von gesetzlichen Beschränkungen, Modifizierungen und Ausschlussgründen; siehe dazu Übersicht 20 (Wabnitz 2014b, Kap. 8.2):
Grenzen der gesetzlichen Vertretung aufgrund von Sonderbestimmungen des BGB
1. §§ 110, 112, 113 (Kind ist „teil-selbstständig“)
2. § 1630 (bei Bestellung eines Pflegers)
3. §§ 181, 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 (keine gesetzliche Vertretung des Kindes bei bestimmten Fällen möglicher Interessenkollision)
4. § 1643 i. V. m. §§ 1821, 1822 (Genehmigung des Familiengerichts erforderlich)
3.3.2 Eltern, Kinder und Familiengericht
Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG „wacht“ die staatliche Gemeinschaft über das Wohl von Kindern und Jugendlichen („staatliches Wächteramt“; Kap.