der Verwaltungsgerichte und der Sozialgerichte
Vorwort zur 6. Auflage
Erfreulicherweise haben die Erstauflage 2007 und die weiteren Auflagen bis 2019 eine solch positive Resonanz gefunden, dass nunmehr bereits eine 6. Auflage 2020 erforderlich geworden ist. Nach gründlicher Überarbeitung befindet sich das Werk auf dem neuesten Stand von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur. Berücksichtigt worden sind insbesondere das Bundesteilhabegesetz, das Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung, das Geordnete-Rückkehr-Gesetz, das Zweite Datenaustauschverbesserungsgesetz sowie das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung.
Das Buch ergänzt das ebenfalls im Ernst Reinhardt Verlag erschienene „Parallelwerk“ des Verfassers „Grundkurs Familienrecht für die Soziale Arbeit“ (5. Aufl. 2019). Auf beide Bücher bereitet der „Grundkurs Recht für die Soziale Arbeit“ vor (Ernst Reinhardt Verlag 5. Aufl. 2020).
Wiesbaden, im Herbst 2019
Reinhard Joachim Wabnitz
Vorwort zur 1. Auflage
Kinder- und Jugendhilferecht gehört zu den Kernfächern der Ausbildung von Studierenden an den Fachbereichen für Soziale Arbeit, Sozialpädagogik bzw. Sozialwesen an Fachhochschulen und Universitäten in Deutschland. Sehr oft ist dort bereits im Grundstudium eine entsprechende Lehrveranstaltung zu besuchen und mit einer Klausur abzuschließen. Mit Blick darauf erscheinen die gängigen Lehrbücher überwiegend als zu umfangreich und komplex.
Diese Lücke will der vorliegende „Grundkurs Kinder- und Jugendhilferecht für die Soziale Arbeit“ schließen, der aus Lehrveranstaltungen an der Fachhochschule Wiesbaden hervorgegangen ist. Das Buch vermittelt in 14 Kapiteln das für die Soziale Arbeit relevante Basiswissen insbesondere über das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe) in einer systematischen und deshalb einprägsamen und zugleich auf die Zielgruppe zugeschnittenen, verständlich formulierten Art und Weise. Im Mittelpunkt der Darstellung stehen Übersichten, die – zusammen mit dem gleichzeitig zu lesenden Gesetzestext – das „Wichtigste“ für die Klausur vermitteln, ergänzt um Erläuterungen und Fallbeispiele.
Wiesbaden, im Oktober 2006
Reinhard Joachim Wabnitz
1Grundsätze und Strukturprinzipien des Kinder- und Jugendhilferechts I
1.1Kinder- und Jugendhilfe(recht) und SGB VIII (§ 1)
1.1.1 Kinder- und Jugendhilfe
Was ist „Kinder- und Jugendhilfe“? Darunter versteht man die Gesamtheit der öffentlichen Sozialisationshilfen für junge Menschen sowie der Unterstützungsleistungen für deren Familien, Erziehungs- und Personensorgeberechtigte außerhalb von Familie, Schule, Hochschule, Berufsausbildung und Arbeitswelt.
Der Begriff „Kinder- und Jugendhilfe“ ist inhaltlich identisch mit dem früher und auch heute noch gebräuchlichen Begriff „Jugendhilfe“. Beide beziehen sich auf junge Menschen, also Kinder, Jugendliche und junge Volljährige im Alter von unter 27 Jahren, sowie ihre Personensorge- und sonstigen Erziehungsberechtigten. Beiden Begriffen liegt ein umfassendes Verständnis von Kinder- und Jugendhilfe zugrunde, das sowohl die traditionelle Jugendpflege (heute: Jugendarbeit einschließlich der außerschulischen Jugendbildung) als auch die „klassische“ Jugendfürsorge (heute im Wesentlichen: Hilfen zur Erziehung) und weitere Aufgaben umfasst („Einheit der Kinder- und Jugendhilfe“).
Die Kinder- und Jugendhilfe ist seit Jahrzehnten durch außerordentlich dynamische Ausweitungen von Aufgaben und finanziellen Aufwendungen gekennzeichnet (dazu: Fuchs-Rechlin/Schilling 2018; Schilling 2018). Im Jahre 2017 wurden in der Kinder- und Jugendhilfe deutschlandweit über 48,5 Mrd. € verausgabt (Statistisches Bundesamt 2018a). Seit 1992 haben sich die indexierten Nettoausgaben der kommunalen Haushalte für die Kinder- und Jugendhilfe mehr als verdreifacht und sind weitaus stärker gestiegen als die Ausgaben in allen (!) anderen kommunalen Aufgabenbereichen (Deutscher Bundestag, 14. Kinder- und Jugendbericht 2013, 268 f.). Zumindest in quantitativer Hinsicht war die Entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe in den letzten Jahren eine Erfolgsgeschichte!
Die Sachverständigenkommission für den 14. Kinder- und Jugendbericht (a. a. O., 47) hat zu Recht betont: die Kinder- und Jugendhilfe „ist in der Mitte der Gesellschaft angekommen“. Denn sie bietet heute Infrastrukturleistungen für komplette Altersjahrgänge an, bis hin zur „Vollversorgung“ (bei fast 100-prozentiger Inanspruchnahme) im Kindergartenbereich. Die Kinder- und Jugendhilfe wird auch sonst in vielen Feldern immer selbstverständlicher in Anspruch genommen, etwa im Bereich der Krippen, der Frühen Hilfen, der Beratungsdienste oder der Schulsozialarbeit u. a. In der Kinder- und Jugendhilfe, einer der großen „Wachstumsbranchen“ in Deutschland, arbeiten heute mehr als 800.000 Menschen hauptberuflich (Statistisches Bundesamt 2018b) – übrigens mehr als in der deutschen Automobilindustrie – und darüber hinaus noch unzählige ehrenamtlich. Die Kinder- und Jugendhilfe hat eine Präsenz und auch politische Bedeutung erlangt, die sie nie zuvor hatte.
1.1.2 Kinder- und Jugendhilferecht
Das