Buch 4. Familienrecht des BGB sowie Teile des Buches 1. Allgemeiner Teil sowie des Buches 2. Schuldrecht. Darauf wird in den Kapiteln 4 bis 6 (sowie im Parallelwerk des Verfassers: Wabnitz 2014) näher eingegangen. Ergänzt werden die materiell-rechtlichen Regelungen des BGB durch das Zivilprozessrecht als formelles Recht, das der Feststellung und Durchsetzung von Zivilrecht dient (vgl. dazu Kap. 7). Allgemein gesprochen haben das Bürgerliche Recht und das dazugehörende Zivilprozessrecht die in Übersicht 13 genannten Regelungsaufgaben.
Übersicht 13
Regelungsaufgaben des Bürgerlichen Rechts (BGB) als dem wichtigsten Gebiet des Zivilrechts (Privatrechts)
1. Allgemeine Regelungen über Personen, Geschäftsfähigkeit, Vertretung etc. (Buch 1. Allgemeiner Teil).
2. Regelung des freiwilligen Kontaktes von Personen untereinander = Vertragsrecht (Buch 2. Recht der Schuldverhältnisse).
3. Regelung des ungewollten Kontaktes von Personen untereinander = Recht der unerlaubten Handlungen etc. (Buch 2. Recht der Schuldverhältnisse).
4. Regelung der Organisation menschlicher Gemeinschaften, z. B. von Vereinen (Buch 1. Allgemeiner Teil), Familien (Buch 4. Familienrecht) oder von Erbengemeinschaften (Buch 5. Erbrecht).
5. Regelung des Besitzes und Eigentums an Sachen und Rechten (Buch 3. Sachenrecht).
6. Ergänzend gilt für die Feststellung und Durchsetzung des Bürgerlichen Rechts das Zivilprozessrecht, insbesondere die ZPO (Zivilprozessordnung).
Im Bereich des öffentlichen Rechts ist das Sozialrecht als Teil des Verwaltungsrechts das wichtigste Rechtsgebiet für die Soziale Arbeit. Rechtsgrundlage dafür ist vor allem das Sozialgesetzbuch (SGB) mit derzeit zwölf Büchern. Regelungsgegenstand des Sozialgesetzbuchs sind u. a. die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung, das Kinder- und Jugendhilfe- sowie das Sozialhilferecht. In Kapitel 10 wird ein Überblick über das Sozialgesetzbuch sowie weitere Sozialgesetze gegeben.
Auch einzelne Artikel des Grundgesetzes sind für die Soziale Arbeit von Bedeutung und werden deshalb in Kapitel 8 dargestellt. Teil des öffentlichen Rechts ist auch das einschlägige Prozessrecht, in dem u. a. das gerichtliche Verfahrensrecht enthalten ist. Darauf wird in den Kapiteln 7 und 12 näher eingegangen. Teil des öffentlichen Rechts ist schließlich auch das Strafrecht sowie das Strafprozessrecht; beide Rechtsgebiete sind auch für die Soziale Arbeit von Bedeutung und werden deshalb in den Kapiteln 13 und 14 näher erläutert.
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