Wolfram Scheffler

Besteuerung von Unternehmen I


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      Verbrauchsteuern belasten den Verbrauch von bestimmten Wirtschaftsgütern (zB Mineralöl, Erdgas, Flüssiggas und Kohle, Strom sowie Alkohol und alkoholhaltige Waren, Bier, Alkopop, Kaffee, Schaumwein, Tabakwaren), ohne auf die persönlichen Verhältnisse des Verbrauchers Rücksicht zu nehmen. Erhoben werden die Verbrauchsteuern nicht direkt beim Verbraucher, sondern indirekt beim Hersteller oder Importeur. Die Auswahl der besteuerten Güter beruht nicht auf einem einheitlichen Konzept. Aufgrund der mehr oder weniger willkürlichen Abgrenzung der Steuergegenstände lassen sich Verbrauchsteuern weder mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip noch mit dem Äquivalenzprinzip (Steuern als Gegenleistung für eine bestimmte vom Staat erbrachte Leistung) begründen.

      Die Umsatzsteuer kann nicht eindeutig zugeordnet werden. Die Umsatzsteuer ist rechtlich als Verkehrsteuer ausgestaltet. Bezogen auf ihre wirtschaftliche Wirkung ist sie jedoch als Verbrauchsteuer anzusehen.

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      Zu 2. Systematisierung nach der Besteuerungsbasis: Werden die Steuerarten nach der Besteuerungsbasis klassifiziert, sind vier Gruppen zu unterscheiden:

a) Besteuerung der Einkommenserzielung, dh von Vermögensmehrungen, die am Markt erwirtschaftet wurden, m.a.W. von Vermögensmehrungen, die auf einem entgeltlichen Leistungsaustausch beruhen (Ertragsteuern) – Einkommensteuer – Körperschaftsteuer – Gewerbesteuer – Zuschlagsteuern zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer (Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag)
b) Besteuerung von Vermögensmehrungen, die unentgeltlich erworben wurden (Besteuerung des Vermögenstransfers, bei dem kein Leistungsaustausch stattfindet) – Erbschaft- und Schenkungsteuer
c) Besteuerung des Vermögensbestands, der für Konsumausgaben verwendet werden könnte, dh Besteuerung des Besitzes von Wirtschaftsgütern (Substanzsteuern) – Grundsteuer – Vermögensteuer(Hinweis: Die Vermögensteuer wird seit dem Jahr 1997 nicht mehr erhoben.)
d) Besteuerung der Verwendung von Einkommen und Vermögen, dh der tatsächlichen Verwirklichung von Konsumausgaben (Verkehr- und Verbrauchsteuern) – Umsatzsteuer (als allgemeine Verkehrsteuer [rechtliche Sichtweise] bzw allgemeine Verbrauchsteuer [wirtschaftliche Wirkung]) – spezielle Verkehrsteuern (zB Grunderwerb-, Versicherung-, Feuerschutz-, Rennwett- und Lotteriesteuer sowie Kraftfahrzeugsteuer) – spezielle Verbrauchsteuern (zB Energie-, Strom-, Tabak- und Alkohol-, Bier- und Alkopopsteuer).

      Die Gliederung dieses Buches orientiert sich an der Einteilung der Steuerarten nach der Besteuerungsbasis. Auf die Charakterisierung der Steuern nach juristischen Gesichtspunkten wird bei den Erläuterungen zu der jeweiligen Steuerart eingegangen.

      Erster Teil Einführung › Erster Abschnitt Wichtige Begriffe › C. Steuergesetzgebungshoheit

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      Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungshoheit über die Zölle und Finanzmonopole (Art. 105 Abs. 1 GG). Für alle übrigen Steuerarten hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungshoheit, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:

Das Aufkommen steht dem Bund ganz oder zum Teil zu (Art. 105 Abs. 2 GG).
Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Herstellung gleicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Art. 105 Abs. 2 iVm Art. 72 Abs. 2 GG).
Es handelt sich weder um eine örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer noch um den Steuersatz der Grunderwerbsteuer (Art. 105 Abs. 2a GG).
Es handelt sich nicht um die Kirchensteuer (Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 6 WRV).

      Die Länder können Gesetze verabschieden, solange und soweit der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungshoheit nicht Gebrauch gemacht hat (Art. 105 Abs. 2 GG). Darüber hinaus haben die Länder die ausschließliche Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, sofern diese nicht mit bundeseinheitlich geregelten Steuerarten gleichartig sind, sowie zur Bestimmung des Steuersatzes der Grunderwerbsteuer (Art. 105 Abs. 2a GG).

      Eine Besonderheit gilt bei der Grundsteuer. Der Bund hat zwar für diese Steuerart die konkurrierende Gesetzgebung (Art. 105 Abs. 2 S. 1 GG). Allerdings können die Länder ab dem Jahr 2025 von der bundesgesetzlichen Regelung abweichende länderspezifische Regelungen einführen (Abweichungsgesetzgebung, Öffnungsklausel, Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr 7 GG).

      Gemeinden haben kein eigenes Recht zur Steuergesetzgebung. Sie dürfen lediglich die Hebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer festsetzen (Art. 106 Abs. 6 S. 2 GG).

      Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gesetzgebungshoheit im Steuerrecht im Wesentlichen beim Bund liegt. Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen ganz oder teilweise den Ländern oder den Gemeinden zufließen, dürfen allerdings nur mit Zustimmung des Bundesrats erlassen werden (Art. 105 Abs. 3 GG).

      Erster Teil Einführung › Erster Abschnitt Wichtige Begriffe › D. Steuerertragshoheit

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      Die Steuerertragshoheit beinhaltet das Recht einer staatlichen Gebietskörperschaft, das Aufkommen einer Steuerart ganz oder teilweise zu vereinnahmen. Die Steuerertragshoheit ist in Art. 106 GG geregelt.

      Dem Bund stehen folgende Abgaben zu (Art. 106 Abs. 1, 3, 6 GG):

Finanzmonopole,
Zölle,
Verbrauchsteuern, sofern sie nicht den Ländern oder den Gemeinden zustehen, also zB die Energie-, Strom-, Tabak-, Kaffee-, Alkohol-, Alkopop- und Schaumweinsteuer,
Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern (zB Luftverkehrsteuer),
Versicherungsteuer,
einmalige Vermögensabgaben und zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobene Ausgleichsabgaben,
Ergänzungsabgaben zur Einkommen- und Körperschaftsteuer, zB Solidaritätszuschlag,