sind in den Steuergesetzen an den Formulierungen „insoweit“, „soweit“ oder „bis … insgesamt“ erkennbar. Freigrenzen werden mit „wenn“ oder „sofern“ bezeichnet.
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Zusätzlich besteht noch eine spezielle Form des Freibetrags. Übersteigt die Bemessungsgrundlage einen bestimmten Wert, vermindert sich der Freibetrag sukzessive, bis er ab einem zweiten (höheren) Wert der Bemessungsgrundlage vollständig entfällt. Diese spezielle Form eines Freibetrags wirkt wie eine gleitende Freigrenze.
Beispiel:
Für Gewinne, die bei der Veräußerung eines Betriebs entstehen, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Freibetrag von 45 000 € gewährt. Dieser Freibetrag verringert sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn (dh die Bemessungsgrundlage) 136 000 € übersteigt (§ 16 Abs. 4 EStG).
– | Bis zu einer Bemessungsgrundlage von 136 000 € wirkt diese Regelung wie ein Freibetrag. |
– | Zwischen 136 000 und 181 000 € geht der steuerfreie Teil der Bemessungsgrundlage schrittweise zurück. Bei einem Veräußerungsgewinn von 150 000 € reduziert sich der Freibetrag auf 31 000 € = 45 000 € – (150 000 € – 136 000 €). |
– | Bei einer Bemessungsgrundlage von über 181 000 € (= 45 000 € + 136 000 €) ist der Veräußerungsgewinn in vollem Umfang steuerpflichtig. |
Erster Teil Einführung › Zweiter Abschnitt Merkmale des deutschen Steuersystems
Zweiter Abschnitt Merkmale des deutschen Steuersystems
Erster Teil Einführung › Zweiter Abschnitt Merkmale des deutschen Steuersystems › A. Fehlen einer eigenständigen Unternehmensbesteuerung
A. Fehlen einer eigenständigen Unternehmensbesteuerung
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Das deutsche Steuersystem kennt keine eigenständige Unternehmensbesteuerung. Vielmehr ist die Besteuerung der unternehmerischen Geschäftstätigkeit in ein System eingebunden, das zahlreiche Steuerarten mit einer Vielzahl von unterschiedlichen Steuerobjekten und Bemessungsgrundlagen umfasst.[9]
Die folgenden Beispiele vermitteln einen ersten Einblick, auf Einzelheiten wird in den späteren Kapiteln eingegangen: Die Gewinne eines gewerblichen Einzelunternehmens und der Anteil am Gewinn einer gewerblich tätigen Personengesellschaft unterliegen der Einkommensteuer. Sie gehen als eine der sieben Einkunftsarten in das zu versteuernde Einkommen einer natürlichen Person (Einzelunternehmer, Gesellschafter einer Personengesellschaft) ein. Da die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag an die Einkommensteuer anknüpfen, unterliegen die Gewinne zusätzlich der Kirchensteuer (nur bei kirchensteuerpflichtigen Personen) und dem Solidaritätszuschlag.
Die Erfolge einer Kapitalgesellschaft werden mit Körperschaftsteuer belastet. Ergänzend wird der Solidaritätszuschlag erhoben. Darüber hinaus werden Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft auf Ebene der Gesellschafter (natürliche Personen, die ihre Anteile im Privatvermögen halten) als Einkünfte aus Kapitalvermögen von der Einkommensteuer (zuzüglich den beiden Zuschlagsteuern) erfasst. Eine Doppelbelastung mit Einkommen- und Körperschaftsteuer wird in pauschalierender Form vermieden: Auf Ebene des Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft erfolgt die Entlastung bei der Einkommensteuer dadurch, dass die Dividenden einem Sondersteuersatz von 25% (und nicht dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45%) unterliegen.
Die Gewerbesteuer knüpft an die Bemessungsgrundlagen der Personensteuern an, sodass auf den Gewinnen eines gewerblich tätigen Unternehmers neben Einkommen- bzw Körperschaftsteuer (einschließlich Zuschlagsteuern) auch Gewerbesteuer lastet.
Die wichtigsten Tatbestände der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind „Erwerb von Todes wegen“ und „Schenkungen unter Lebenden“. Hierunter fallen auch unentgeltliche Übertragungen von Einzelunternehmen sowie von Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften.
Der inländische Grundbesitz unterliegt der Grundsteuer.
Bei den Verkehrsteuern bilden entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen (Umsatzsteuer) und der Erwerb von Grundstücken (Grunderwerbsteuer) die wichtigsten Steuerobjekte. Daneben unterliegen die Zahlung eines Versicherungsentgelts (Versicherungsteuer), die Entgegennahme eines Versicherungsentgelts für bestimmte Versicherungen (Feuerschutzsteuer), Wetten bei öffentlichen Pferderennen bzw Lotterien und Ausspielungen (Rennwett- und Lotteriesteuer), das Halten eines Kraftfahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen (Kraftfahrzeugsteuer) sowie der Betrieb einer Spielbank (Spielbankabgabe) der Besteuerung.
Zu den bedeutsamsten Verbrauchsteuern gehören die Energiesteuer (Verbrauch von Mineralöl, Erdgas, Flüssiggasen und Kohle, nachwachsenden Energieerzeugnissen (zB Biodiesel) und synthetischen Kohlenwasserstoffen aus Biomasse als Kraft- oder Heizstoff), die Stromsteuer (Verbrauch von elektrischem Strom), die Alkoholsteuer (Verbrauch von Alkohol und alkoholhaltigen Waren), die Biersteuer (Verbrauch von Bier, als lex specialis zur Alkoholsteuer), die Alkopopsteuer (Verbrauch von bestimmten branntweinhaltigen Mischgetränken, als lex specialis zur Alkoholsteuer), die Kaffeesteuer (Verbrauch von Kaffee), die Schaumweinsteuer (Verbrauch von Schaumwein) und die Tabaksteuer (Verbrauch von Tabakwaren).
Die auf Gemeindeebene erhobenen Aufwandsteuern erfassen beispielsweise die entgeltliche Abgabe bestimmter alkoholischer und nichtalkoholischer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle (Getränkesteuer), das Halten eines Hundes (Hundesteuer), das Unterhalten einer Jagd oder einer Fischerei (Jagd- und Fischereisteuer), Erlaubnis zum Betrieb einer Gastwirtschaft oder eines Kleinhandels mit Branntwein (Schankerlaubnissteuer), Tanzveranstaltungen, Filmvorführungen usw (Vergnügungsteuer) und das Innehaben einer Zweitwohnung (Zweitwohnungsteuer).
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B. Dependenzen und Interdependenzen
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Die Komplexität der Unternehmensbesteuerung erhöht sich dadurch, dass die einzelnen Steuerarten nebeneinander anfallen können:
– | Bei der Einordnung eines wirtschaftlichen Sachverhalts in das Steuersystem wird zum Teil das gleiche Steuerobjekt von mehreren Steuerarten erfasst. Beispiele: Gewerbliche Gewinne unterliegen bei Einzelunternehmern sowohl der Einkommensteuer als auch der Gewerbesteuer, bei Kapitalgesellschaften sowohl der Körperschaftsteuer als auch der Gewerbesteuer. Entnahmen von Wirtschaftsgütern aus dem Unternehmen für private Zwecke sind sowohl bei der Einkommensteuer und Gewerbesteuer als auch bei der Umsatzsteuer steuerlich relevante Vorgänge. |
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Die verschiedenen Steuerarten sind in vielfältiger
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