Stefan Storr

Öffentliches Wirtschaftsrecht


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gem. § 132 Abs. 1 S. 2 TKG durch Verwaltungsakt entscheiden, die §§ 9 ff VwVfG, soweit sich in den §§ 132 ff TKG keine spezielleren Regelungen finden. Vgl dazu Gurlit, in: Säcker, TKG, vor § 132 Rn 6 ff mit Beispielen zu den (direkt oder entsprechend) anwendbaren Bestimmungen des VwVfG: Befangenheitsvorschriften (§ 20 f VwVfG), Amtsermittlungsgrundsatz (§ 24 VwVfG), Akteneinsichtsrecht (§ 29 VwVfG).

       [647]

      Ziekow, VwVfG, § 14 Rn 16; Fetzer/Groß, in: Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, § 132 Rn 9; Gurlit, in: Säcker, TKG, § 132 Rn 4.

       [648]

      Gurlit, in: Säcker, TKG, vor § 132 Rn 18 mwN.

       [649]

      Zu den Einzelheiten Attendorn, in: Beck’scher TKG-Kommentar, § 123 TKG Rn 6 ff.

       [650]

      Zum Parallelproblem im TK-Recht Gurlit, in: Säcker, TKG, § 132 Rn 7 mwN.

       [651]

      Ausführlich dazu Groß, Das Kollegialprinzip in der Verwaltungsorganisation, 1999, S. 315 ff.

       [652]

      Dazu Geers, in: Arndt/Fetzer/Scherer, JKG, § 12 Rn 14 ff.

       [653]

      Ausf Kühling, in: Ruffert, Europäisches Sektorales Wirtschaftsrecht, § 4 Rn 64 ff.

       [654]

      Vgl EuGH v. 24.4.2008, Rs. C-55/06 – „Arcor“, Rn 94, Slg. 2008, I-2931.

       [655]

      Empfehlung 2010/572/EU der Kommission v. 20.9.2010 über den regulierten Zugang zu Zugangsnetzen der nächsten Generation (NGA), ABl. L 251/35.

       [656]

      Empfehlung der Kommission vom 7.5.2009 über die Regulierung der Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelte in der EU, ABl. L 124/67.

       [657]

      Dazu und zum Komitologieverfahren Kühling, in: Ruffert, Europäisches Sektorales Wirtschaftsrecht, § 4 Rn 77 ff.

       [658]

      Die Idee einer Bankenunion geht zurück auf den van-Rompuy-Bericht von 2012 und basiert auf den drei Säulen von einheitlicher Bankenaufsicht, Einlagensicherung und Restrukturierung. Zur Entwicklung Binder, ZBB 2013, 297.

       [659]

      Verordnung Nr 1023/2014 des Rates v. 15.10.2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. L 287/63. Ausführliche Darstellung bei Lackhoff, Single Supervisory Mechanism, 2017.

       [660]

      Verordnung der Europäischen Zentralbank v. 16.4.2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, EZB/2014/17 (SSM-Rahmen VO).

       [661]

      EuGH v. 8.5.2019, Rs. C-450/17 P – „Landeskreditbank BW/EZB“, Rn 37 ff, EuZW 2019, 559; zuvor schon EuG, EuZW 2017, 461 (m. Anm. Tröger); krit dazu Gurlit, WM 2020, 51, 59, 64 ff; Kämmerer, ZBB 2017, 317, 321. Auch BVerfG, NJW 2019, 3204 Rn 178 argumentierte im Rahmen der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Kompetenzübertragung zentral mit dem jedenfalls praktisch der nationalen Aufsicht verbliebenen Umfang der Aufsicht.

       [662]

      Nach Erwägungsgrund (28) SSM-VO sind dies im Ergebnis die Überwachung der Zahlungsdienste, der Verbraucherschutz, die Geldwäschebekämpfung und die Aufsicht von Zweigstellen von Banken mit Sitz in Drittländern.

       [663]

      Insoweit sind mehrere Verfahren anhängig, dazu Harz, EuZW 2019, 13, 14 mwN.

       [664]

      Vgl Art. 14 Abs. 2–4 SSM-VO sowie Art. 76–78 SSM-RahmenVO; s. demgegenüber Neumann, EuZW-Beilage 2014, 9, 11, die von einem Akt der nationalen Behörde ausgeht.

       [665]

      Denkbar ist allenfalls Rechtsschutz gegen aus Sicht des Unternehmens nicht berechtigte Nebenbestimmungen.

       [666]

      Ausf zur Frage des Drittschutzes im europäischen Finanzmarktaufsichtsrecht Gerhardus, Konkurrentenschutz im europäischen und nationalen Bankaufsichtsrecht, 2013 (Diss. Mainz 2012), S. 57 ff.

       [667]

      Abhängig davon, ob man dem Beschlussentwurf Verwaltungsaktsqualität zuerkennt, ist auch an eine Leistungsklage zu denken.

       [668]

      Strukturell ist der Fall mit dem Rechtsschutz bei der Verweigerung der Zustimmung einer Drittbehörde zu einem beantragten Verwaltungsakt zu vergleichen, wie er sich früher im Zusammenhang mit der Verweigerung des kommunalen Einvernehmens stellte. Sofern die zuständige Genehmigungsbehörde dieses nicht ersetzen kann, kann direkt auf Erteilung der das Verfahren abschließenden Maßnahme geklagt werden, vgl dazu Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, § 68 Rn 14. Dies lässt sich dogmatisch wohl am überzeugendsten mit dem Gedanken des (im vorliegenden Fall jedenfalls nicht unmittelbar anwendbaren) § 44a VwGO begründen; das BVerwG stützt seine Auffassung (den VA-Charakter der Verweigerung des kommunalen Einvernehmens nach § 36 BauGB abzulehnen) aber gerade auf den Grundsatz der Rechtsschutzeffektivität, s. dazu näher Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Anh § 42 Rn 82.

       [669]

      Vgl dazu Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO, § 40 Rn 37c; aA Thiele, GewArch. 2015, 159: Konzentration des Rechtsschutzes beim nationalen Gericht. Eine solche Konzentration hätte aber eine andere rechtliche Gestaltung vorausgesetzt. Man hätte die Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen durch die EZB nach dem Vorbild zB der telekommunikationsrechtlichen Veto-Entscheidung (dazu Rn 190) als internen Mitwirkungsakt ausgestalten können, sodass Rechtsschutz vor den nationalen Gerichten (gegen die dann nach außen wirkende Entscheidung der nationalen Behörde) zu gewähren