Achim Bönninghaus

Sachenrecht II


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rel="nofollow" href="#ulink_9be3388c-b76d-5b7d-b76f-e86851fcbc2b">Deliktsrechtlicher Schutz

       IV.Übungsfall Nr. 2

       F.Gutgläubig lastenfreier Erwerb, § 936

       I.Lastenfreier Erwerb gem. §§ 929 S. 1, 936 Abs. 1 S. 1

       1.Eigentumserwerb des Erwerbers nach § 929 S. 1

       2.Belastung der Sache mit dem Recht eines Dritten

       3.Kein Abhandenkommen beim Rechtsinhaber, § 935

       4.Keine Bösgläubigkeit des Erwerbers im Hinblick auf das Recht des Dritten, § 936 Abs. 2

       a)Grundsatz: Guter Glaube an das unbelastete Eigentum des Verfügenden

       b)Ausnahme: § 366 Abs. 2 HGB

       II.Der lastenfreie Erwerb gem. §§ 929 S. 2, 936 Abs. 1 S. 2

       1.Eigentumserwerb des Erwerbers nach § 929 S. 2

       2.Vorherige Besitzerlangung vom Veräußerer

       3.Übrige Voraussetzungen

       III.Der lastenfreie Erwerb gem. §§ 930, 936 Abs. 1 S. 3

       1.Eigentumserwerb des Erwerbers nach § 930 oder nach § 931 und Veräußerer nicht mittelbarer Besitzer

       2.Belastung der Sache mit dem Recht eines Dritten

       3.Nachträgliche Besitzerlangung auf Grund der Veräußerung

       4.Kein Abhandenkommen beim Rechtsinhaber, § 935

       5.Keine Bösgläubigkeit des Erwerbers im Hinblick auf das Recht des Dritten, § 936 Abs. 2

       IV.Lastenfreier Eigentumserwerb des Erwerbers nach §§ 931, 936 Abs. 1 S. 1 bei mittelbarem Besitz des Veräußerers

       1.Besondere Voraussetzungen

       2.Einschränkung durch § 936 Abs. 3

       a)Direkte Anwendung des § 936 Abs. 3

       b)Analoge Anwendung auf das Anwartschaftsrecht

       V.Übungsfall Nr. 3

       4. Teil Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an Grundstücken, §§ 873, 925, 891–893

       A.Erwerb vom Berechtigten

       I.Auflassung

       1.Einigung

       2.Form des § 925

       II.Eintragung in das Grundbuch

       III.Einigsein oder Bindung gem. § 873 Abs. 2

       IV.Berechtigung des Veräußerers

       1.Grundsatz: Berechtigung bei Eintragung des Erwerbers

       2.Vorverlagerung des Zeitpunkts nach § 878

       B.Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten, §§ 891–893

       I.Rechtsgeschäft