Stefan Storr

Klausurenkurs im Öffentlichen Wirtschaftsrecht


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ausscheiden. Dies setzte aber schon voraus, dass es sich um eine unterschiedslos geltende Maßnahme handelt. Da die Kampagne alleine die typisch regionalen Produkte stärken soll und somit explizit an die Herkunft der Ware anknüpft, eine Begünstigungswirkung auch für importierte Produkte damit von vorneherein ausscheidet, liegt folglich eine formal diskriminierende Maßnahme vor. Die Keck-Rechtsprechung kommt somit nicht zur Anwendung.

      4. Verstoß gegen die Berufsfreiheit

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      a) Schutzbereich/Eingriff

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      b) Rechtfertigung

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      5. Fazit

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      Da die IHK Pfalz ihren gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich verlassen hat bzw jedenfalls die konkrete Kampagne ohne die erforderliche Rechtsgrundlage ergangen ist, steht L ein Unterlassungsanspruch gegen die IHK Pfalz zu. Die Klage ist somit auch begründet.

      B. Der Anspruch auf Auskunft bzw Akteneinsicht

      I. Die Zulässigkeit der Klage (Organstreitverfahren)

      1. Verwaltungsrechtsweg

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      2. Statthafte Klageart

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