Kyrill-Alexander Schwarz

Aufenthalts- und Asylrecht


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für die Dauer des Asylverfahrens sowie bei positiver Entscheidung auch die Möglichkeit der Gewährung von Familienasyl ergeben. Auf die einzelnen Rechtsfolgen wird an späterer Stelle (Rn. 274 ff.) noch vertieft eingegangen.

      3. Teil Das materielle AsylrechtB. Asylrecht für politisch Verfolgte › II. Voraussetzungen

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      Nutzen Sie die Gelegenheit und wiederholen Sie den Prüfungsaufbau eines Abwehrrechts, dargestellt im Skript „Grundrechte“.

      Nachdem wir uns mit den Grundlagen des Art. 16a Abs. 1 GG befasst haben, wollen wir uns nun mit den materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Norm auseinandersetzen. Entsprechend dem gängigen Prüfungsschema von Grundrechtsverletzungen für Abwehrrechte werden wir uns vor allem mit dem Schutzbereich des Art. 16a Abs. 1 GG beschäftigen. Im Anschluss daran wollen wir die Frage klären, welchen Einschränkungen diese Schutzgewährung unterliegt. Hierbei werden wir zwischen gesetzlich normierten und ungeschriebenen Einschränkungen unterscheiden müssen.

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      Asylgrundrecht, Art 16a GG

      I.Schutzbereich

       1.Persönlich

       2.Sachlich

       a)Verfolgung

       Unterscheidung nationaler und europäischer VerfolgungsbegriffRn. 65

       b)Politisch

       Definition des Begriffs politischRn. 66

       c)Asylerhebliche Merkmale

       d)Verfolger

       e)Verfolgte

       f)Flucht wegen bzw. vor Verfolgung

       g)Verfolgungsprognose

       3.Einschränkungen

       a)Drittstaatenregelung, Abs. 2

       Verweigerung der Einreise an LandesgrenzeRn. 77

       KettenabschiebungRn. 81

       b)Herkunftsstaatenregelung, Abs. 3

       4.Ungeschriebene Einschränkungen

       a)Fluchtalternativen

       b)Nachfluchtgründe

      II.Eingriff

      III.Schranken

       1.Gesetzesvorbehalt

       Vorbehaltlos gewährtes Grundrecht?Rn. 48

       2.Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage (nur bei Länderliste)

       Verfassungsmäßigkeit der LänderlisteRn. 80

       3.Verfassungsmäßigkeit des Eingriffs

      3. Teil Das materielle AsylrechtB. Asylrecht für politisch Verfolgte › III. Schutzbereich

III. Schutzbereich

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      Das Asylrecht aus Art. 16a Abs. 1 GG dient der Asylgewährung von Ausländern innerhalb des Territoriums der Bundesrepublik. Demnach zielt der persönliche Schutzbereich der Norm hauptsächlich auf nichtdeutsche Personen ab. Bereits bei der Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs wird daher die Ausländereigenschaft als Prüfungspunkt relevant. Diese ist nach den in den vorherigen Kapiteln getroffenen Grundsätzen dann zu bejahen, wenn die jeweilige Person keine deutsche Staatsbürgerschaft besitzt (Rn. 14 ff.).

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      Da Asyl grundsätzlich nur natürlichen Personen gewährt werden kann, ist ein Asylrecht für juristische Personen (auch) über Art. 16a Abs. 1 GG nicht denkbar. Ebenso können Familienangehörige einer politisch verfolgten Person sich nicht unmittelbar auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Diese können aber eventuell über eine Person, die bereits in den Genuss eines Asylrechts nach Art. 16a Abs. 1 GG gekommen ist, entsprechende Rechte geltend machen. Dieser Problemkreis des Familienasyls wird an späterer Stelle (Rn. 158 ff.) aber noch vertiefend zu behandeln sein.

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      Aus der Bedeutung des Begriffs Asyl folgt auch, dass die asylsuchende Person das Bundesgebiet bereits betreten haben oder sich zumindest im Grenzbereich aufhalten muss. Eine Asylbeantragung aus dem Ausland heraus ist vom Asylgrundrecht nicht vorgesehen und widerspräche auch dessen Telos.

      Hinweis

      Allerdings ist aus dem Ausland heraus bereits eine Beantragung eines Aufenthaltstitels wie z.B. dem Visum gerade der Regelfall.

      Hinweis

      Zwar ist das Asylrechtgrundrecht grundsätzlich so ausgerichtet, dass sich hierauf nur nichtdeutsche Personen berufen können. Allerdings ist hierbei auch Art. 16 Abs. 2 GG zu beachten. Dieser Artikel normiert eine Verpflichtung des deutschen Staates, keinen deutschen Staatsangehörigen an das Ausland auszuliefern. Im Falle einer Auslieferung eines deutschen Staatsbürgers an einen anderen Staat könnte dieser sich somit auch auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Es handelt sich hierbei allerdings um ein sehr abstraktes Problem.

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      Das Asylgrundrecht ist seinem Wortlaut nach vor allem abhängig von der politischen Verfolgung der asylsuchenden Person. Wir werden feststellen, dass die Definition des Merkmals der Verfolgung eng mit dem Flüchtlingsbegriff der GFK verbunden ist. Demnach spielen insbesondere die Verfolgungsgründe aus der GFK eine wichtige Rolle für die Schutzbereichseröffnung des Art. 16a Abs. 1 GG.

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      Hinweis

      Die nachfolgenden Unterpunkte stellen