Achim Bönninghaus

Schuldrecht Allgemeiner Teil II


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      Beispiel 1

      Beispiel 2

      §§ 521, 599 (Haftung des Schenkers und Verleihers).

      Beispiel 3

      § 968 (Haftung des Finders – wichtig bei Verletzung der Herausgabepflicht aus § 967).

      Hinweis

      Diese Erleichterungen im Haftungsmaßstab verliert der Schuldner durch Verzugseintritt wieder, da er dann nach § 287 S. 1 für jede Fahrlässigkeit einzutreten hat.

      2. Teil VertretenmüssenE. Erleichterungen im Haftungsmaßstab › II. Haftungsbeschränkung auf die eigenübliche Sorgfalt

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      An manchen Stellen ordnet das Gesetz an, der Schuldner hafte nur für „diejenige Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflege“ (sog. „diligentia quam in suis“). Diese Beschränkung betrifft alleine den Fahrlässigkeitsmaßstab und lässt die Haftung für vorsätzliches Verhalten unberührt.

      Beispiel 1

      § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 (Haftung des kraft Gesetzes zum Rücktritt Berechtigten);

      Beispiel 2

      § 690 (Haftung des unentgeltlichen Verwahrers);

      Beispiel 3

      § 708 (Haftung des Gesellschafters wegen seiner Pflichten als Gesellschafter gegenüber Gesellschaft und Mitgesellschaftern – § 708 betrifft nicht die Haftung der Gesellschaft);

      Beispiel 4

      § 1359 (Haftung der Ehegatten wegen ihrer ehelichen Pflichten);

      Beispiel 5

      § 1664 Abs. 1 (Haftung der Eltern wegen Ausübung der elterlichen Sorge für das minderjährige Kind).

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      Auf der anderen Seite verdient eine besondere Schlampigkeit keine Privilegierung. Nach § 277 ist der Schuldner bei grober Fahrlässigkeit von einer Haftung nicht befreit, auch wenn er in eigenen Angelegenheiten derart unvorsichtig zu agieren pflegt.

      Hinweis

      Auch diese Erleichterungen im Haftungsmaßstab verliert der Schuldner durch Verzugseintritt wieder, da er dann nach § 287 S. 1 für jede Fahrlässigkeit einzutreten hat.

      2. Teil VertretenmüssenE. Erleichterungen im Haftungsmaßstab › III. Vertragliche Haftungsmilderungen

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      Beispiel

1. Wirksamkeitsvoraussetzungen

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      Zunächst gelten wie für jeden Vertragsschluss die allgemeinen Wirksamkeitserfordernisse der §§ 107, 108, 164, 177.

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      Diese Regelung kann auch nicht dadurch umgangen werden, indem die Ergebnisse eines nach § 276 Abs. 3 unzulässigen Haftungsausschlusses annäherungsweise durch andere Gestaltungen erreicht werden und dadurch die Haftung im Ergebnis zumindest beschränkt wird. Auch dies soll nach dem Sinn und Zweck des § 276 Abs. 3 nicht wirksam erreicht werden können.

      Beispiel 1

      Beispiel 2

      Eine vertragliche Abkürzung der Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher Pflichtverletzung würde die Haftung zwar nicht ganz ausschließen, aber immerhin eine Haftungsbeschränkung in zeitlicher Hinsicht erreichen, da dem Schuldner vorzeitig eine Einrede aus § 214 Abs. 1 zusteht.